1. Folgende Ausgaben sind für Beiträge nicht zulässig:
a) Honorare der Produzentin oder des Produzenten,
b) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse,
c) Verzugszinsen oder Strafen,
d) die von den örtlichen Sektionen an gesamtstaatliche Verbände abgetretenen Mitgliedsbeiträge,
e) Bilanzdefizit vorheriger Jahre,
f) Ankauf von für den Wiederverkauf bestimmten Gütern,
g) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,
h) Ausgaben für Blumen und Buffets,
i) Repräsentationskosten zugunsten von Mitgliedern oder Angestellten der Antragstellenden,
j) Ausgaben für Tätigkeiten, die von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,
k) Vergütungen für Mitglieder von Führungsgremien politischer Parteien oder Gewerkschaften oder für Mitglieder von wählbaren Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag, Gemeinderat) und offizielle Kandidaten und Kandidatinnen derselben,
l) jegliche andere nicht ausreichend belegte Ausgabe.