1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss ihn innerhalb der folgenden Fristen abrechnen: vorzugsweise bis einschließlich 31. März, spätestens jedoch bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind gemäß Artikel 8 folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Antrag auf Abdeckung des Vorschusses, verfasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden unterzeichnet,
b) Ausgabenbelege bis zur Höhe des Vorschusses, unter Beachtung der Vorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b),
c) eine Erklärung der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters mit den Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c), soweit sinngemäß anwendbar,
d) nur für Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich: zusätzlich zu den in den Buchstaben a), b) und c) dieses Absatzes vorgesehenen Unterlagen, die Personalverzeichnisse und ein Bericht laut Artikel 19 Absatz 2.
2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung des geförderten Projektes verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.