1. Die Abrechnung der Beihilfen ist gemäß Artikel 8 vorzulegen und besteht aus:
a) Auszahlungsantrag, auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten unterzeichnet,
b) Bericht über die Verwendung der Beihilfe, der eine Auflistung der vorgeführten Filme, mit folgenden Angaben enthält:
1) Filmtitel,
2) erhaltene Auszeichnungen,
3) Jahr der Verleihung der Auszeichnung,
4) Bezeichnung und Sitz der Institution, die die Auszeichnung verliehen hat,
5) Datum und Zeit der Vorführung,
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Begünstigten über:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraus-setzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,
2) die Eckdaten der Freigabe des Films zur öffentlichen Vorführung,
d) De-Minimis-Erklärung mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Begünstigten,
e) Kopie des an das territorial zuständige SIAE-Büro versendeten C1-Formulars als Dokument, aus dem alle Informationen zu den Einnahmen und Vorführungen der Filme hervorgehen, für die eine Beihilfe beantragt wird.
2. Falls weniger qualitativ wertvolle Filme als geplant ausgestrahlt wurden, wird die Beihilfe im Verhältnis gekürzt.