1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.
2. Im Falle von Beiträgen für Projekte, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die getätigte Ausgabe bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt, abrechnen.
3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Abrechnung ungenutzt und durch Verschulden der Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird der Beitrag widerrufen.
4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann, auf Antrag des/der Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.