1. Die gewährten Beihilfen müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens 31. März des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.
2. Verstreichen die in Absatz 1 angeführten Fristen für die Abrechnung ungenutzt und durch Verschulden der Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird die Beihilfe widerrufen.