1. Die Begünstigten dürfen die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.
2. Falls es die Begünstigten als notwendig erachten, den Beitrag zu anderen als den vorgesehenen Zwecken oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Amt einen eigenen und begründeten Antrag auf Änderung der Zweck-bestimmung einreichen.
3. Der Antrag muss vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.
4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit demselben Verfahren genehmigt, das für die Beitragsgewährung gilt.
5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.