1. Es können folgende Förderungen gewährt werden:
a) Projektbeiträge,
b) ergänzende Beiträge,
c) Beihilfen.
2. Projektbeiträge können für Tätigkeiten laut Artikel 2 Absätze 1 und 2 gewährt werden.
2. Ergänzende Beiträge können in jenen Fällen gewährt werden, in denen aus gerechtfertigten Gründen die anderen, im Antrag auf einen Projektbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten höher sind als im Antrag vorhergesehen.
3. Außerdem können ergänzende Beiträge gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen, als angebracht und möglich erachtet wird, den Prozentsatz der Finanzierung oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben zu erhöhen.
4. Die ergänzenden Beiträge können nur für Projekte gewährt werden, die bereits im Antrag auf einen ordentlichen Beitrag dargelegt sind.
5. Beihilfen sind wirtschaftliche Vergünstigungen, welche für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 gewährt werden.
6. Filme, für die eine Beihilfe beantragt wird, müssen im Jahr der Antragstellung vorgeführt werden.