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Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung von Film und Medien für die italienische Sprachgruppe

Anlage

Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung von Film und Medien für die italienische Sprachgruppe

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien, erlassen in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, regeln die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, seitens der Abteilung Italienische Kultur zur Förderung von Kino und Medien für die italienische Sprachgruppe, im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) sowie von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Es werden audiovisuelle Werke gefördert, die nicht für die kommerzielle Nutzung konzipiert sind oder die vorwiegend einen Vertrieb im Alpenraum vorsehen.

3. Die Beiträge laut Artikel 5 dieser Richtlinien werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.

4. Die Beihilfen laut Artikel 5 dieser Richtlinien werden im Sinne und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zugewiesen.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten

1. Gefördert werden können alle jene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vorproduktion, der Produktion und der Postproduktion von kulturell oder künstlerischen relevanten audiovisuellen Produkten stehen.

2. Im Sinne dieser Richtlinien sind audiovisuelle Projekte kulturell oder künstlerisch relevant, die

a) aufgrund des Themas einen Bezug zu Südtirol haben oder

b) aufgrund der involvierten Personen einen Bezug zu Südtirol haben.

3. Es wird zudem die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen in italienischer Sprache unterstützt.

4. Im Sinne dieser Richtlinien sind qualitativ wertvolle Filme Filme, die ein Qualitätssiegel, einen Preis oder ein Prädikat erhalten haben.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen können gewährt werden:

a) Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen, Genossenschaften und Komitees, in der Folge als Organisationen bezeichnet,

b) Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich für Projekte von besonderer kultureller Bedeutung für die Lokalgeschichte und –kultur,

c) Kinobetreiber, ausschließlich für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen.

2. Die Organisationen müssen:

a) ohne Gewinnabsicht sein,

b) seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich in Südtirol tätig sein,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

d) ihre Tätigkeit satzungsgemäß ausüben.

3. Die Gründungsurkunde und die Satzung der Organisationen müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte oder eingetragene Privaturkunde verfasst werden und eine Tätigkeit im Filmbereich oder zumindest im Bildungs- und Kulturbereich vorsehen.

4. Um die oben genannten Finanzierungen zu erhalten, müssen die Einrichtungen darüber hinaus mindestens neun Mitglieder haben. Erfolgt die Tätigkeit vorwiegend in Gemeinden Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern, müssen mindestens fünf Mitglieder vorhanden sein.

5. Die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich und die Kinobetreiber müssen:

a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

b) eine regelmäßige und qualifizierte Tätigkeit im Filmbereich ausüben,

c) in Südtirol tätig sein,

d) im Firmenregister der Handelskammer bzw., im Fall ausländischer Unternehmen oder Betreiber, die ihren Sitz nicht in Italien haben, in das entsprechende Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein,

e) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kinobereich aufweisen.

6. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Fernseh- und Rundfunkanstalten sind nicht anspruchsberechtigt.

Art. 4
Organisation und Transparenz

1. Die Geschäftsgebarung muss den Grundsätzen von Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Sparsamkeit und Transparenz entsprechen.

Art. 5
Förderungsarten

1. Es können folgende Förderungen gewährt werden:

a) Projektbeiträge,

b) ergänzende Beiträge,

c) Beihilfen.

2. Projektbeiträge können für Tätigkeiten laut Artikel 2 Absätze 1 und 2 gewährt werden.

2. Ergänzende Beiträge können in jenen Fällen gewährt werden, in denen aus gerechtfertigten Gründen die anderen, im Antrag auf einen Projektbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten höher sind als im Antrag vorhergesehen.

3. Außerdem können ergänzende Beiträge gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen, als angebracht und möglich erachtet wird, den Prozentsatz der Finanzierung oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben zu erhöhen.

4. Die ergänzenden Beiträge können nur für Projekte gewährt werden, die bereits im Antrag auf einen ordentlichen Beitrag dargelegt sind.

5. Beihilfen sind wirtschaftliche Vergünstigungen, welche für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 gewährt werden.

6. Filme, für die eine Beihilfe beantragt wird, müssen im Jahr der Antragstellung vorgeführt werden.

Art. 6
Ausmaß der Förderungen

1. Die Beiträge dürfen einen Anteil von 50% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.

2. Die Höhe des gewährten Beitrags darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

3. Die Förderung kann sowohl in Form von Geldmitteln als auch durch Erbringung von Dienstleitungen wie die kostenlose Bereitstellung der Räumlichkeiten der zuständigen Abteilung erfolgen, wie zum Beispiel des Kulturzentrums Trevi samt technischer Ausrüstung.

4. Der Fixbetrag der Beihilfe für jeden einzelnen qualitativ wertvollen Film wird von der Landesregierung festgelegt.

Art. 7
Finanzielle Mittel

1. Die Begünstigten müssen sich, unabhängig von dem Landesbeitrag, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus dem Verkauf oder aus Veranstaltungen,

c) Einnahmen aus anderen Geschäftstätig-keiten,

d) Förderungen anderer öffentlicher Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen,

g) sonstige Einnahmen.

2. Produzenten und Produzentinnen müssen sich an den veranschlagten Ausgaben mit einem Eigenanteil von mindestens 5% beteiligen.

Art. 8
Antragstellung

1. Der Antrag auf Förderung wird auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Der Antrag, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden, wird innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehenen Fristen, auch mittels zertifizierter E-Mail (PEC), eingereicht.

2. Bei Einreichen der Anträge auf dem Postweg gilt das Datum des Poststempels.

3. Das zuständige Amt kann die Verwendung von zertifizierter E-Mail (PEC) oder die Online-Antragstellung für verpflichtend erklären, in Übereinstimmung mit dem Gesetzbuch zur digitalen Verwaltung.

4. Die Bewertung der Anträge erfolgt gemäß den Qualitätskriterien laut Artikel 12.

Art. 9
Anträge auf Projektbeiträge

1. Anträge auf Projektbeiträge müssen bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres eingereicht werden. In begründeten Fällen kann auch im Laufe des Jahres ein Antrag gestellt werden, vorzugsweise bis einschließlich 30. September.

2. Die Anträge sind jedenfalls vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben einzureichen.

2. Den Anträgen sind folgende Anlagen beizulegen:

a) Vorstellung des Antragstellers, mit Angabe des Namens und der Größe des Unternehmens - im Falle von Organisationen unter Angabe der Mitglieder, die allfällige Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt haben, sowie der Namen der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,

b) Bericht mit Vorstellung und detailliertem Plan des Filmprojekts, unter Angabe des Ortes, an dem das Vorhaben stattfindet,

c) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan zum Projekt, unter Angabe

1) der Art des Beitrags gemäß Artikel 6 Absatz 3,

2) der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,

3) der verschiedenen Einnahmen und des Eigenmittelanteils,

d) Zeitplan im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung, mit Angabe des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens und der einzelnen Tätigkeiten,

e) detaillierter Kostenvoranschlag, eingeholt bei Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich,

f) Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Begünstigten mit folgenden Angaben:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungsanträge für dieselben Initiativen vorgelegt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

g) nur für Organisationen: bei Erstantrag oder im Falle von Änderungen Gründungsunterlagen und Satzung.

Art. 10
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge sind innerhalb des Bezugsjahres einzureichen.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) ausführlicher Bericht, aus dem die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung bzw. der Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Finanzierungssatzes hervorgeht,

b) neuer Kostenvoranschlag mit entsprechendem Finanzierungsplan, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) aktualisierter Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 11
Anträge auf Beihilfen

1. Organisationen und Kinobetreiber können Beihilfen für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen beantragen.

2. Die Anträge auf Beihilfe müssen bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres eingereicht werden, jedenfalls bevor die entsprechenden Ausgaben getätigt werden.

3. Den Anträgen auf Beihilfe müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) die Gemeinden, die öffentlichen Kinosäle oder Freilichtkinos und die Eckdaten der Lizenz jener Kinos, in denen die Filme gezeigt werden (im Falle von Kinobetreibern),

3) die Gemeinden, die öffentlichen Kinosäle oder Freilichtkinos oder eventuelle andere entsprechend genehmigte Säle sowie die Eckdaten der Benutzbarkeitserklärung der Säle, in denen die Filme gezeigt werden (im Falle von Organisationen),

4) die Anzahl der qualitativ wertvollen Filme, deren Vorführung im Laufe des Jahres geplant ist. Für jeden Saal dürfen maximal 20 Filme berechnet werden. Bei Kinos mit mehreren Sälen, werden maximal 40 Filme berechnet,

b) De-Minimis-Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden,

c) nur für Organisationen: bei Erstantrag oder im Falle von Änderungen Gründungsurkunde und Satzung.

Art. 12
Qualitätskriterien

1. Bei der Festlegung der zu fördernden Projekte werden folgende Inhalte bewertet:

a) kulturelle Themen, die einen Zusammenhang mit Südtirol und seiner multikulturellen Realität aufweisen und zur Integration und Inklusion der Bürgerinnen und Bürger beitragen,

b) Initiativen zu Themen im Zusammenhang mit Geschichte, Kultur, Umwelt, lokalen Traditionen und Geschichtsbewusstsein,

c) Werke über Persönlichkeiten von besonderem Interesse für die italienischsprachige Südtiroler Bevölkerung,

d) Projekte für Erstlings- oder Entwicklungswerke aus den Bereichen Produktion/Regie/Drehbuch, besonders für Werke von jungen Autorinnen und Autoren, die aus Südtirol stammen oder hier seit mindestens einem Jahr ansässig sind,

e) besonders originelle und kreative Projekte mit hohem Entwicklungspotential oder mit besonderem kulturellen/künstlerischen Wert,

f) Zugänglichkeit für breite Bevölkerungsschichten,

g) Verlässlichkeit und konkretes Vorgehen bei der Projektdurchführung.

2. Bei den Beihilfen werden die Anzahl und das Prestige der erlangten Filmpreise berücksichtigt.

Art. 13
Verwendung der Förderungen

1. Die Begünstigten dürfen die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Falls es die Begünstigten als notwendig erachten, den Beitrag zu anderen als den vorgesehenen Zwecken oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Amt einen eigenen und begründeten Antrag auf Änderung der Zweck-bestimmung einreichen.

3. Der Antrag muss vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit demselben Verfahren genehmigt, das für die Beitragsgewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.

Art. 14
Zur Förderung durch einen Beitrag zulässige Ausgaben

1. Für die Vorproduktion, Produktion und die Postproduktion von ausiovisuellen Werken sind folgende Ausgaben zur Förderung durch einen Beitrag zulässig:

a) Drehbucherstellung,

b) Recherche,

c) Suche von geeigneten Aufnahmeorten,

d) das erste Casting,

e) die Erarbeitung des Projektplanes,

f) Kosten für Organisation und Durchführung,

g) Fahrt, Unterkunft und Verpflegung,

h) Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,

i) Schnitt,

j) Musik/Audiobearbeitung,

k) Ausgaben für den Ankauf von Rechten für Archivmaterial,

l) Vergütungen für Expertinnen, Experten oder Fachleute des Bereiches,

m) Kosten für das interne Personal von Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich. Zur Berechnung der Kosten gilt ein Höchststundensatz von 40,00 Euro, einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Pro Publikation sind maximal 600 Arbeitsstunden zulässig.

2. Ausgaben für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung, für Referenten und Referentinnen sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sind maximal in Höhe der geltenden Landestarife zugelassen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015, für Persönlichkeiten von besonderem Ruf.

3. Die im Beitragsantrag angeführten Ausgaben können auch nur zum Teil zugelassen werden.

Art. 15
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind für Beiträge nicht zulässig:

a) Honorare der Produzentin oder des Produzenten,

b) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse,

c) Verzugszinsen oder Strafen,

d) die von den örtlichen Sektionen an gesamtstaatliche Verbände abgetretenen Mitgliedsbeiträge,

e) Bilanzdefizit vorheriger Jahre,

f) Ankauf von für den Wiederverkauf bestimmten Gütern,

g) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,

h) Ausgaben für Blumen und Buffets,

i) Repräsentationskosten zugunsten von Mitgliedern oder Angestellten der Antragstellenden,

j) Ausgaben für Tätigkeiten, die von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,

k) Vergütungen für Mitglieder von Führungsgremien politischer Parteien oder Gewerkschaften oder für Mitglieder von wählbaren Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag, Gemeinderat) und offizielle Kandidaten und Kandidatinnen derselben,

l) jegliche andere nicht ausreichend belegte Ausgabe.

Art. 16
Vorschuss

1. Es ist möglich, die Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von maximal 80% des für das Bezugsjahr gewährten Beitrags zu beantragen.

2. Der Vorschuss ist gleichzeitig mit dem Beitrag zu beantragen.

Art. 17
Abrechnung des Vorschusses

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss ihn innerhalb der folgenden Fristen abrechnen: vorzugsweise bis einschließlich 31. März, spätestens jedoch bis einschließlich 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung folgt. Dafür sind gemäß Artikel 8 folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Antrag auf Abdeckung des Vorschusses, verfasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des oder der Antragstellenden unterzeichnet,

b) Ausgabenbelege bis zur Höhe des Vorschusses, unter Beachtung der Vorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b),

c) eine Erklärung der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters mit den Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c), soweit sinngemäß anwendbar,

d) nur für Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich: zusätzlich zu den in den Buchstaben a), b) und c) dieses Absatzes vorgesehenen Unterlagen, die Personalverzeichnisse und ein Bericht laut Artikel 19 Absatz 2.

2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung des geförderten Projektes verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.

Art. 18
Fristen für die Abrechnung von Beiträgen

1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.

2. Im Falle von Beiträgen für Projekte, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die getätigte Ausgabe bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt, abrechnen.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Abrechnung ungenutzt und durch Verschulden der Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann, auf Antrag des/der Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

Art. 19
Abrechnung der Beiträge

1. Die Abrechnung des Beitrages ist gemäß Artikel 8 vorzulegen und besteht aus:

a) Auszahlungsantrag, auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der oder des Antragstellenden unterzeichnet,

b) Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst sein,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, wobei jeder Beleg gebührend quittiert sein muss und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden zu versehen ist,

3) Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten mit folgenden Angaben:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselben Initiativen beantragt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Projektes, für welches der Beitrag gewährt wurde, gemäß dem genehmigten Zeitplan,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der durch einen Beitrag geförderten Projekte. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe d) enthalten,

5) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine entsprechende Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,

d) die Aufstellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 24 mit Angabe der ehrenamtlich Mitarbeitenden und der von ihnen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

2. Zusätzlich zu den Bestimmungen laut Absatz 1 müssen die Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich die Personalverzeichnisse und einen Bericht über die vom Personal im Rahmen des geförderten Projekts erbrachten Leistungen vorlegen.

Art. 20
Auszahlung des Beitrags

1. Für die Auszahlung des gesamten Beitrags müssen die für die Umsetzung der Projekte bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.

2. Falls die geförderten Projekte nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten realisiert wurden, als für den Beitrag veranschlagt, wird dieser proportional gekürzt ausgezahlt.

3. Für die Auszahlung des Beitrags überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Projekt rückführbar sind und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt ist; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

4. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 13 dürfen die einzelnen Ausgabenposten unter Aufrechterhaltung der gesamten, zur Förderung zugelassenen Summe bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom zuständigen Amtsdirektor oder der zuständigen Amtsdirektorin für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die der Beitrag gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung des finanzierten Projekts geführt hat..

5. In der Regel wird ein Ausgleich unter den einzelnen Ausgabeposten bis zu höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.

6. Im Zuge der Auszahlung des Beitrags kann das zuständige Amt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.

7. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des oder der Begünstigten (falls es sich um Papierunterlagen handelt) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.

Art. 21
Ausgabenbelege

1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege müssen:

a) gesetzeskonform sein,

b) auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt sein,

c) die erfolgte Bezahlung quittieren. Zahlungen ab 1.000,00 Euro müssen nachvollziehbar sein (Banküberweisung, Bancomat, Kreditkarte, Zirkularscheck) und auf den Bankauszügen des/der Begünstigten aufscheinen; die Bankauszüge sind dem Amt auf Nachfrage vorzulegen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend das geförderte Projekt müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Begünstigten eröffnet sein muss,

d) sich auf die zur Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben beziehen,

e) nicht vor dem Protokollierungsdatum des Beitragsantrags ausgestellt worden sein,

f) Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr des Beitrages eingegangen wurden.

2. Ausgabenbelege dürfen auch in den Jahren nach jenem der Gewährung des Beitrags ausgestellt worden sein, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 22
Fristen für die Abrechnung der Beihilfen

1. Die gewährten Beihilfen müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens 31. März des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.

2. Verstreichen die in Absatz 1 angeführten Fristen für die Abrechnung ungenutzt und durch Verschulden der Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird die Beihilfe widerrufen.

Art. 23
Abrechnung und Auszahlung der Beihilfen

1. Die Abrechnung der Beihilfen ist gemäß Artikel 8 vorzulegen und besteht aus:

a) Auszahlungsantrag, auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten unterzeichnet,

b) Bericht über die Verwendung der Beihilfe, der eine Auflistung der vorgeführten Filme, mit folgenden Angaben enthält:

1) Filmtitel,

2) erhaltene Auszeichnungen,

3) Jahr der Verleihung der Auszeichnung,

4) Bezeichnung und Sitz der Institution, die die Auszeichnung verliehen hat,

5) Datum und Zeit der Vorführung,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Begünstigten über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraus-setzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) die Eckdaten der Freigabe des Films zur öffentlichen Vorführung,

d) De-Minimis-Erklärung mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Begünstigten,

e) Kopie des an das territorial zuständige SIAE-Büro versendeten C1-Formulars als Dokument, aus dem alle Informationen zu den Einnahmen und Vorführungen der Filme hervorgehen, für die eine Beihilfe beantragt wird.

2. Falls weniger qualitativ wertvolle Filme als geplant ausgestrahlt wurden, wird die Beihilfe im Verhältnis gekürzt.

Art. 24
Ehrenamtliche Dienste

1. Die begünstigten Organisationen können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die gewährte Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Organisationen laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben angerechnet.

3. Die begünstigte Organisation kann oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.

4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 25
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Falls das zuständige Amt es als notwendig erachtet oder die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Amt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch externer, durchführen, nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt.

5. Überprüft werden folgende Elemente:

a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,

b) die Umsetzung der geförderten Vorhaben,

c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Amt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des/der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,

e) eventuelle andere Kontrollbereiche.

Art. 26
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Projekte entsprechend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung des Landes im richtigen Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen zu unterstreichen.

2. Auf dem Träger des Werkes sowie im Vor- und im Abspann ist folgendes anzubringen:

a) der Wortlaut „Gefördert durch die Autonome Provinz Bozen/Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Neben diesem Hinweis müssen zudem das Logo der Provinz Bozen (Adler) und, je nach Anweisungen des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente aufscheinen.“

b) der Autor oder die Autorin sowie der oder die Begünstigte.

3. Auch die verschiedenen Werbeträger der geförderten Projekte (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Beilagen in der Presse, Flugblätter, Webseiten, usw.) müssen folgenden Hinweis beinhalten: „Gefördert durch die Autonome Provinz Bozen/Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Zudem müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) und, je nach Anweisungen des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente enthalten sein.

4. Das fertige Werk muss entsprechend bekannt gemacht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, u.a. durch den Verleih des Zentrums für audiovisuelle Medien der zuständigen Abteilung.

5. Die zuständige Abteilung kann das Werk kostenfrei bewerben, zum Beispiel im Rahmen von Werkschauen, Festivals oder Retrospektiven, die die Abteilung selbst oder in Zusammenarbeit mit Dritten organisiert.

6. Die Begünstigten stellen dem zuständigen Amt rechtzeitig die Publikation und das dazugehörige Werbematerial zur Verfügung.

7. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.

8. Die Provinz kann alle für die Bevölkerung nützlichen Informationen zur Förderung von Kino und Medien auch online veröffentlichen.

Art. 27
Schirmherrschaft

1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Vorhaben jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Organisators formal gewährt.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bewirkt nicht automatisch finanzielle Vorteile oder wirtschaftliche Vergünstigungen für die entsprechenden Veranstaltungen.

Art. 28
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17 in geltender Fassung.

Art. 29
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für Anträge, die sich auf das Jahr 2017 und die darauf folgenden Jahre beziehen.

 

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