1. Die Beiträge dürfen einen Anteil von 50% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.
2. Die Höhe des gewährten Beitrags darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
3. Die Förderung kann sowohl in Form von Geldmitteln als auch durch Erbringung von Dienstleitungen wie die kostenlose Bereitstellung der Räumlichkeiten der zuständigen Abteilung erfolgen, wie zum Beispiel des Kulturzentrums Trevi samt technischer Ausrüstung.
4. Der Fixbetrag der Beihilfe für jeden einzelnen qualitativ wertvollen Film wird von der Landesregierung festgelegt.