1. Für die Vorproduktion, Produktion und die Postproduktion von ausiovisuellen Werken sind folgende Ausgaben zur Förderung durch einen Beitrag zulässig:
a) Drehbucherstellung,
b) Recherche,
c) Suche von geeigneten Aufnahmeorten,
d) das erste Casting,
e) die Erarbeitung des Projektplanes,
f) Kosten für Organisation und Durchführung,
g) Fahrt, Unterkunft und Verpflegung,
h) Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
i) Schnitt,
j) Musik/Audiobearbeitung,
k) Ausgaben für den Ankauf von Rechten für Archivmaterial,
l) Vergütungen für Expertinnen, Experten oder Fachleute des Bereiches,
m) Kosten für das interne Personal von Produktionsunternehmen im Film- und Medienbereich. Zur Berechnung der Kosten gilt ein Höchststundensatz von 40,00 Euro, einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Pro Publikation sind maximal 600 Arbeitsstunden zulässig.
2. Ausgaben für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung, für Referenten und Referentinnen sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sind maximal in Höhe der geltenden Landestarife zugelassen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/2015, für Persönlichkeiten von besonderem Ruf.
3. Die im Beitragsantrag angeführten Ausgaben können auch nur zum Teil zugelassen werden.