1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der geförderten Beihilfeanträge durchgeführt.
2. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch Auslosung von einer Kommission ermittelt; diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Obst- und Weinbau sowie einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen das entsprechende Erhebungsprotokoll.
4. Bei diesen Kontrollen wird überprüft, ob die Erklärungen des/der Antragstellenden der Wahrheit entsprechen.
5. Bei Regelwidrigkeiten werden, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen verhängt.