1. Anspruch auf die Beihilfen laut diesen Richtlinien haben Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit operativem Sitz in Südtirol, auch in zusammengeschlossener Form, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Weinerzeugnissen im Sinne des Anhanges VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, in geltender Fassung, tätig sind.
2. Von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014; davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.
3. Keine Einzelbeihilfen werden Unternehmen gewährt, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.