1. Die Gewährung der Beihilfe bringt für den Begünstigten/die Begünstigte die Verpflichtung mit sich, die Zweckbestimmung bei baulichen Investitionen mindestens zehn Jahre und bei technischen Investitionen mindestens fünf Jahre ab der Auszahlung der Beihilfe nicht zu ändern und die betroffenen Güter für dieselben Zeiträume nicht zu veräußern.
2. Falls vor Ablauf der Fristen laut Absatz 1 die Zweckbestimmung geändert oder das Gut veräußert wird, muss der/die Begünstigte – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jenen Teil der Beihilfe zurückzahlen, der für die Restdauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes gewährt wurde. Als Restdauer gilt der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe geführt haben, und dem Ablauf der jeweiligen Frist. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.