Kriterien betreffend die Klassifizierung der Liegenschaften für die Kostenaufteilung des Bewässerungsdienstes
1. Diese Bestimmungen bezwecken die Förderung der Anwendung von Konsortialbeiträgen für den Bewässerungsdienst welche auch der benutzten Wassermengen Rechnung tragen, damit in der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol die Wassereinsparung bei gemeinschaftlicher Bewässerung Anwendung findet.
2. Zum Zwecke der Kostenaufteilung des Bewässerungsdienstes, ist der Nutzen aus der Bewässerungsverfügbarkeit im Sinne von Artikel 30, Absatz 6, Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5 in geltender Fassung mittels Indexe festgelegt und zwar wie folgt:
a) Die Konsortien teilen ihr Einzugsgebiet in einheitliche Bewässerungszonen ein, welche als Gebiete mit jeweils eigener Bewässerungsanlage versehen sind und die von einer oder mehreren gemeinsamen Ableitungen gespeist werden.
b) Jeder einheitlichen Bewässerungszone werden die entsprechenden Kostenstellen zugewiesen innerhalb derer die Kosten des Bewässerungsdienstes erhoben werden.
c) In jeder einheitlichen Bewässerungszone ist der Nutzen aus der Bewässerungsverfügbarkeit durch die vom Konsortium getragenen Kosten für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb des Bewässerungssystems und diesbezüglicher Anlagen quantifiziert.
d) Die mit dem Bewässerungsdienst verbundenen Kosten sind in zwei Bereiche gegliedert:
1. Betriebskosten,
2. Bau- und Instandhaltungskosten.
Die zwei genannten Kostenbereiche sind separat für jede einheitliche Bewässerungszone im Haushalt zu verbuchen und bilden die Grundlage für die Festlegung des Binomialtarifs, welcher die Modalität darstellt, mit welcher die Konsortien den Beitrag festlegen, den die Konsortiumsmitglieder für den Bewässerungsdienst zu entrichten haben.
e) der Binomialtarif für den Bewässerungsdienst ist wie folgt zusammengesetzt:
- Fixquote
- Variable Quote.
Die Fixquote steht für jene Kosten, die vom Konsortium für den Bau, die außerordentliche Instandhaltung, die Verwaltung und die Versicherung des Bewässerungssystems und der damit verbundenen Anlagen, bezogen auf die jeweilige einheitliche Bewässerungszone, getragen werden. Die Fixquote repräsentiert die zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wasserverfügbarkeit und dies unabhängig vom effektiven Verbrauch. Die Fixquote ist somit ein Masstab für den potentiellen Nutzen für die Grundstücke die am Beregnungsnetz angeschlossen sind und damit bewässert werden können.
f) Die Aufteilung der Fixquote unter den Eigentümern erfolgt im Verhältnis zur Bewässerungsfläche unter Berücksichtigung des angewandten Wasserverteilungssystems.
g) Die variable Quote ist Ausdruck der vom Konsortium getragenen Betriebskosten für den Bewässerungsdienst innerhalb des jeweiligen einheitlichen Bewässerungsgebietes. Sollten die Messungen der effektiv verbrauchten Wassermengen für die einzelnen Grundstücke (oder Gruppen von Grundstücken) verfügbar sein, wird die Aufteilung der variablen Quote im Verhältnis zu diesen Wasservolumen durchgeführt. Für den Fall, dass die oben genannten Messungen nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die Aufteilung aufgrund der geschätzten Wasservolumen.
Für die Erstellung der Schätzung wird die effektiv beregnete Fläche, das angewandte Wasserverteilungssystem und der für die verschiedenen Kulturarten der einheitlichen Bewässerungszone vorgesehene Wasserbedarf berücksichtigt, welcher im Sinne der Verfahrensweisen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1503 vom 27.12.2016 festgelegt ist.
Bei Bewässerungsanlagen mit Turnusbetrieb erfolgt die Aufteilung mit Bezug auf die Wassermengen, welche mit Berechnung aufgrund der bewässerten Fläche, der zugewiesenen Wassermenge, der Turnusdauer und der Anzahl der Turnusse selbst festgestellt werden. In diesem Fall hat das Konsortium die erfolgten Wassergaben aufzuzeichnen.
Die verbrauchten Wassermengen zwecks Frostschutz sind mittels folgender Berechnung festgelegt:
Anzahl der Beregnungseingriffe x Beregnungsstunden x 36 x Hektar beregnete Fläche. In diesem sind alle oben genannten Daten in geeigneter Form aufzuzeichnen.
h) Die Konsortien sorgen dafür, die vorliegenden Kriterien der Kostenaufteilung ab dem Jahr 2018 anzuwenden.