1. Die Förderungen laut Artikel 2 können folgenden Rechtssubjekten gewährt werden, in der Folge Organisationen genannt:
a) Körperschaften,
b) Stiftungen,
c) Genossenschaften,
d) Vereinigungen, einschließlich Verbände,
e) Komitees.
2. Die Organisationen müssen:
a) nicht gewinnorientiert sein,
b) seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,
c) in ihrer Satzung die Durchführung von Tätigkeiten mit Bildungscharakter verankert haben,
d) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
e) ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.