1. Für die Gewährung von ordentlichen Beiträgen sind folgende Ausgaben zulässig:
a) sämtliche Personalkosten für das angestellte Personal, für Referenten und Referentinnen sowie externe Berater und Beraterinnen: Gehälter und Honorare, Sozialabgaben, Steuern, Einkommen- und Vermögenssteuern ausgenommen, Abfertigung, Essensgutscheine, Rückvergütungen für Außendienste und Reisekosten; diese Ausgaben dürfen höchstens im Rahmen der für das Landespersonal geltenden Parameter anerkannt werden,
b) laufende Betriebskosten wie Mieten, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Internet, Büromaterial, Abonnements, kleinere laufende Instandhaltungskosten, Beratung im Bereich Buchhaltung, Versicherungen, Fuhrparkkosten, Kosten für Material kultureller, didaktischer und pädagogischer Art,
c) Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Angestellte und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere in den Bereichen laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung.
2. Für die Gewährung von Beiträgen für Projekte sind alle belegbaren Ausgaben zulässig. Die Honorarkosten für Referenten und Referentinnen sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrt können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.
3. Für die Gewährung von Beiträgen für Investitionen sind bei Ankauf von Gütern wie Geräte, Einrichtungsgegenstände und Transportmittel und bei Ankauf, Bau, Ausbau, Wartung und Instandhaltung von Einrichtungen wie Vereinssitze, Jugendzentren, Jugendtreffpunkte, Jugendhäuser, Zeltplätze, Jugendherbergen, Spielplätze und Ähnliches sämtliche anfallenden Kosten, auch jene für Planung, Arbeiten und Abnahmen, zulässig.
4. Bei allen Kostenvoranschlägen ist auf ein optimales Verhältnis zwischen Qualität und Kosten zu achten.
5. Bei der Ausstattung von Jugendeinrichtungen wird eine einfache, funktionsgerechte Grundausstattung gefördert; der Ankauf von gebrauchten Einrichtungsgegenständen und die Verwendung von umweltfreundlichen Materialien werden vorrangig berücksichtigt.
6. Alle Kosten müssen mit der durchgeführten Tätigkeit oder vorgenommenen Investition verbunden und als solche in der Buchhaltung des/der Antragstellenden gekennzeichnet sein.
7. Bei Gemeinschaftsprojekten sind nur die anteiligen Kosten der Jugendeinrichtungen zulässig.
8. Der/Die Antragstellende, der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Betreiber/die Betreiberin der Jugendeinrichtung muss gewährleisten, dass diese für den im Förderungsantrag angegebenen Zeitraum ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu Gunsten von Jugendlichen oder für eine andere nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.