1. Die Beiträge müssen innerhalb des Folgejahres der Beitragsgewährung oder der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, in einer oder – bei Abrechnung des Vorschusses laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) oder bei mehrjährigen Vorhaben – in mehreren Raten abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des/der Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin die Begünstigung.
2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen, die angemessen belegt werden müssen, kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.
3. Bei Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der/die Begünstigte die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2.
4. Die Rechnungslegung umfasst Folgendes:
a) eine von dem/der Begünstigten eigenverantwortlich abgegebene Erklärung, mit welcher bescheinigt wird, dass:
1) die laut diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen für den Erhalt des Beitrages fortbestehen,
2) die Tätigkeit, die Projekte und die Investitionen in vollem Umfang ordnungsgemäß umgesetzt und abgeschlossen wurden und die anerkannten Ausgaben effektiv bestritten wurden,
3) bei keinem anderen Landesamt um einen Beitrag für das gleiche Vorhaben angesucht wurde,
b) eine Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung für jede angestellte Person und ein vom Lohnbüro erstelltes Dokument, aus dem das Jahresbruttoeinkommen ersichtlich ist, gemäß dem vom zuständigen Amt bereitgestelltem Formular,
c) eine Aufstellung der im Bezugsjahr saldierten Rechnungen und der Ausgabenbelege mit den zugehörigen Eckdaten, über einen Gesamtbetrag mindestens in Höhe des Beitrages,
d) bei Bauten: einen Abschlussbericht der Bauleitung,
e) bei Projekten mit Eigenleistung: eine Aufstellung der Mitarbeitenden, die ehrenamtliche Leistungen erbracht haben, mit Beschreibung der Tätigkeit sowie Orts- und Zeitangabe; für ehrenamtliche Leistungen wird ein konventioneller Stundensatz von höchstens 20,00 Euro anerkannt. Als Eigenleistung darf nur die Differenz zwischen dem Beitrag und den anerkannten Kosten abgerechnet werden; die Eigenleistung darf maximal 25 Prozent der anerkannten Kosten ausmachen. Die bei Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen, Vereinigungen und Komitees geleisteten Stunden werden nicht anerkannt,
f) die auf das Jahr der Beitragsgewährung bezogene Jahresabschlussrechnung, die von der Vollversammlung innerhalb Ende Juni des folgenden Finanzjahres genehmigt wurde.
5. Sofern die zur Förderung zugelassene Gesamtsumme der Ausgaben unverändert bleibt und das zuständige Amt es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenposten im Rahmen derselben Ausgabentitel bei der Rechnungslegung untereinander ausgetauscht werden.