1. Die Ausgabenbelege müssen:
a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,
b) auf den Namen des/der Begünstigten lauten,
c) ordnungsgemäß quittiert sein,
d) sich auf den Zweck beziehen, für den der Beitrag gewährt wurde,
e) sich auf das Kalenderjahr beziehen, für welches der Beitrag gewährt wurde.
2. Bei Beiträgen für Projekte und Investitionen können die Ausgabenbelege mit Begründung auch mit dem Datum des auf die Gewährung folgenden Jahres vorgelegt werden, sofern sie sich auf die geförderte Maßnahme und die dafür anerkannten Kosten beziehen unter Berücksichtigung der in Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, geltender Fassung, formulierten Bedingungen.
3. Kassabons sollten möglichst nicht als Ausgabenbelege eingereicht werden; ist dies dennoch der Fall, müssen sie auf einer Liste durchnummeriert angegeben und mit dem Vermerk versehen werden, dass die Belege mit der durchgeführten Tätigkeit zusammenhängen, und zwar entsprechend dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular. Die Liste muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten oder von der begünstigten Einzelperson unterzeichnet sein.
4. Die Rechnungen und Ausgabenbelege im Original in Höhe der anerkannten Kosten müssen, zusammen mit den Zahlungsnachweisen und den Empfangs-E-Mails der elektronischen Rechnungen, am Sitz des/der Begünstigten verwahrt werden und sind bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen.