1. Der/Die Begünstigte darf den gewährten Beitrag ausschließlich zur Durchführung jener Tätigkeiten, Projekte oder Investitionen verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt wurde.
2. Sollte der/die Begünstigte den Beitrag für dringendere oder wichtigere Ausgaben verwenden müssen als im ursprünglichen Antrag angeführt, muss er/sie innerhalb des Kalenderjahres, auf welches sich der Beitrag bezieht, einen entsprechenden begründeten Antrag an das zuständige Landesamt stellen, in dem der neue Verwendungszweck beschrieben wird. Die Änderung des Verwendungszweckes wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung der Beiträge vorgesehen ist.
3. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Landesamtes zulässig, falls die zuständige Amtsdirektion es für angemessen hält.