1. Es sind vier Beitragsformen vorgesehen:
a) ordentliche Beiträge,
b) Beiträge für Projekte,
c) Beiträge für Investitionen,
d) ergänzende Beiträge.
2. Ordentliche Beiträge werden gewährt für die Durchführung der Jahrestätigkeit von Jugendeinrichtungen; dazu gehören auch spezifische Vorhaben, welche zur ordentlichen Jahrestätigkeit der Jugendeinrichtungen geworden sind.
3. Beiträge für Projekte werden gewährt für die Organisation und Durchführung von Projekten, die durch die Angabe von Konzept, Zielsetzung, Zielgruppe, Ort, Zeitrahmen sowie Referenten und Referentinnen definiert sind.
4. Beiträge für Investitionen werden gewährt für Maßnahmen zum Neu-, Um- oder Ausbau von Jugendeinrichtungen und für den Ankauf von Gütern, welche zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind.
5. Ergänzende Beiträge werden gewährt, wenn
a) die Eigenfinanzierung und/oder die Finanzierung durch Dritte nicht ausreicht, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag die Jahrestätigkeit oder ein Projekt durchzuführen bzw. eine Investition zu tätigen,
b) unvorhergesehene oder unvorhersehbare schwerwiegende Situationen eingetreten sind,
c) es aus gerechtfertigten Gründen angebracht scheint, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.
6. Auf jeden Fall darf durch die ergänzenden Beiträge laut Absatz 5 das Höchstausmaß von insgesamt 95 Prozent der anerkannten Ausgaben nicht überschritten werden.