1. Die Beiträge werden auf entsprechenden Antrag, der auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular verfasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten oder von der begünstigten Einzelperson unterzeichnet sein muss, ausgezahlt, wenn alle für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden.
2. Vor der Auszahlung prüft das Landesamt für Jugendarbeit, ob die im Rahmen der Abrechnung vorgelegten Ausgabenbelege
a) sich auf die Tätigkeit, die Investition oder das Projekt beziehen, die bzw. das genehmigt und durchgeführt wurde,
b) angemessen und sinnvoll erscheinen,
c) sich auf das Jahr der Beitragsgewährung beziehen.
3. Weiters prüft das Amt für Jugendarbeit anhand der vorgelegten Jahresabschlussrechnung die Verhältnismäßigkeit der Ausgaben.
4. Sind die tatsächlich bestrittenen Ausgaben niedriger als die anerkannten oder wurde die geförderte Tätigkeit, das Projekt oder die Investition nicht oder nur teilweise durchgeführt, so wird der Beitrag widerrufen bzw. anteilsmäßig gekürzt.
5. Wird bei der Neuberechnung der Ausgaben festgestellt, dass der bereits gewährte Vorschuss nicht gedeckt wird, muss der Differenzbetrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
6. In begründeten Fällen kann der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin unter Beachtung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Höchstgrenzen eine Reduzierung der anerkannten Kosten ohne Kürzung des Beitrages genehmigen.