1. Die Vergabe der Beiträge orientiert sich am von der Landesregierung jährlich im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, genehmigten Plan für die Finanzierung der Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit, in welchem die Schwerpunkte, Ziele und Perspektiven zur Förderung der Jugendarbeit festgelegt sind.
2. Ordentliche und projektbezogene Beiträge können in Höhe von maximal 90 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.
3. Beiträge für Investitionen können in Höhe von maximal 80 Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden.
4. Bei Erfordernissen von allgemeinem Interesse oder zur Realisierung besonderer Initiativen oder Strukturen, die unter die Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, fallen, können die Höchstprozentsätze laut den Absätzen 2 und 3 überschritten werden. Die entsprechenden Anträge und Gewährungsmaßnahmen müssen angemessen begründet werden. Auf jeden Fall darf das Höchstausmaß von insgesamt 95 Prozent der anerkannten Ausgaben nicht überschritten werden.