1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.
2. Das zuständige Amt kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt muss der Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht diese Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.
3. In der Regel werden die Beiträge vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin gewährt. Sollen die von Artikel 7 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Höchstprozentsätze überschritten werden, steht die Entscheidung der Landesregierung zu.
4. Die Gewährung der Beiträge hängt nicht nur von der positiven Bewertung der Anträge ab, sondern auch von der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr. Auf der Basis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden vorrangig jene Tätigkeiten, Projekte und Investitionen berücksichtigt, die
a) an strukturschwachen Orten geplant sind,
b) innovativ sind,
c) einen Bezug zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen haben,
d) die Eigenständigkeit, den Gemeinschaftssinn und die politische Bildung der Jugendlichen fördern,
e) von mehreren Trägern veranstaltet und unterstützt werden.
5. Anträge für Vorhaben, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, werden von Amts wegen archiviert.