1. Es können zwei Arten von Vorschüssen ausgezahlt werden
a) Vorschüsse auf den im Finanzjahr des Vorjahres gewährten ordentlichen Beitrag für die Jahrestätigkeit,
b) Vorschüsse auf den für das laufende Jahr gewährten Beitrag.
2. Der Vorschuss laut Absatz 1 Buchstabe a) in Höhe von maximal 50 Prozent auf den im Finanzjahr des Vorjahres gewährten ordentlichen Beitrag für die Jahrestätigkeit laut Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, dient der Gewährleistung von Kontinuität bei der Führung der bestehenden Jugendeinrichtungen. Er wird den Begünstigten mit angestelltem Personal vor der Genehmigung des Jahresplanes gewährt und muss bis Ende März des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres abgerechnet werden.
3. Der Vorschuss laut Absatz 1 Buchst. b) für das laufende Jahr beträgt maximal 80 Prozent der Förderung und kann zusammen mit dem Beitrag beantragt werden. Er wird gewährt, wenn er mehr als 2.000,00 Euro ausmacht und sofern die Abrechnungen der vorhergehenden Jahre korrekt waren; er wird zusammen mit dem dazugehörenden Beitrag innerhalb der vorgesehenen Fristen und Modalitäten laut Artikel 12 abgerechnet.
4. Wurde dem/der Begünstigten der Vorschuss laut Absatz 2 gewährt, so besteht der Vorschuss laut Absatz 3 in der Differenz zwischen 80 Prozent des gewährten Beitrages und dem Vorschuss laut Absatz 2.