1. Im Rahmen der Förderung von Tätigkeiten und Projekten der Jugendarbeit sind folgende Ausgaben nicht zulässig:
a) Ankauf von alkoholischen Getränken,
b) Preise für Lotterien,
c) Spenden und Solidaritätsbeiträge,
d) Eintritte für Jugendliche für Sportveranstaltungen, Vergnügungsparks, Kinos, Theater, Museen, Kunstgalerien und Konzerte, die nicht in Zusammenhang mit spezifischen Projekten stehen,
e) vom/von der Antragstellenden für abzugsfähig erklärte Mehrwertsteuerbeträge,
f) Passivzinsen,
g) Haushaltsdefizite vorhergehender Jahre,
h) Abschreibungen,
i) Verzugszinsen und Strafen,
j) Ankauf von Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind.