1. Werden die im Sinne von Artikel 11 gewährten Vorschüsse oder die Beiträge nicht fristgerecht abgerechnet, so werden sie widerrufen.
2. Weiters wird die Förderung widerrufen, wenn nach der Auszahlung oder bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass
a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,
b) falsche Erklärungen abgegeben wurden,
c) eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.
3. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Förderung zuzüglich der ab dem Datum ihrer Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.