1. Das Landesamt für Ausgaben führt Stichprobenkontrollen bei allen im vergangenen Quartal ausgezahlten Beiträgen durch. Bei diesen Kontrollen werden der buchhalterische Teil der Abrechnung anhand der Originalbelege samt Zahlungsnachweisen und Empfangs-E-Mails der elektronischen Rechnungen überprüft.
2. Das Landesamt für Jugendarbeit führt im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der angenommenen Anträge durch. Dabei werden die Eigenerklärungen und die Transparenz der Buchhaltung überprüft.
3. Der zuständige Abteilungsdirektor/Die zuständige Abteilungsdirektorin und ein Beamter/eine Beamtin des Landesamtes für Jugendarbeit ermitteln die zu kontrollierenden Anträge durch das Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip, anhand einer Aufstellung aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können auch Zweifelsfälle überprüft werden.