1. Anspruchsberechtigt sind Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) ihren Sitz in Südtirol haben, bzw. in Südtirol über eine Organisationsstruktur verfügen und auf jeden Fall ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben,
b) im Fall von Einrichtungen und Organisationen muss ihre Satzung die Grundsätze der Jugendarbeit im Sinne des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, vorsehen,
c) Kontinuität bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gewährleisten,
d) keine Gewinnabsicht verfolgen.
2. Ordentliche Beiträge und Beiträge für Projekte können gewährt werden an:
a) Vereine, denen vorwiegend junge Menschen bis zum dreißigsten Lebensjahr angehören,
b) Vereine, Stiftungen und andere private Organisationen, die kontinuierlich und/oder projektbezogen Kinder und Jugendliche im Sinne des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, pädagogisch betreuen,
c) Jugendinitiativen und -gruppen, sofern eine Person angegeben wird, die die Verantwortung für das Vorhaben übernimmt,
d) natürliche Personen.
3. Beiträge für Investitionen können öffentlichen und privaten Organisationen und Körperschaften gewährt werden.
4. Alle geförderten Vorhaben müssen einer größeren Zahl von Kindern und Jugendlichen offenstehen und zugutekommen und dürfen nicht nur auf die veranstaltende Gruppe beschränkt sein.