In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 451)
Durchführungsverordnung über das Personal öffentlicher Seilbahnanlagen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten des Konzessionsinhabers sowie die Voraussetzungen und Aufgaben des Personals des Seilbahnbeförderungsdienstes, in Durchführung von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 2 (Konzessionsinhaber und Personal)

(1) Mit dem Seilbahnbetrieb betraut sind:

  1. der Konzessionsinhaber,
  2. der verantwortliche Techniker/die verantwortliche Technikerin,
  3. das Betriebspersonal.

Art. 3 (Pflichten des Konzessionsinhabers)

(1) Der Konzessionsinhaber muss:

  1. gemäß Artikel 4 für die Ernennung oder Ersetzung des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin, in der Folge als VT bezeichnet, sorgen,
  2. im Einvernehmen mit dem/der VT das in den Betriebsvorschriften vorgesehene Personal einstellen, das erforderlich ist, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu gewährleisten. Innerhalb von 5 Tagen ab Aufnahme des Beförderungs-dienstes übermittelt der Konzessionsinhaber dem Amt für Seilbahnen, in der Folge als Amt bezeichnet, das vom/von der VT und vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin gegengezeichnete Verzeichnis des eingestellten Betriebspersonals mit Angabe des Namens, des Dienstranges und der Eckdaten des Befähigungsnachweises. Dieses Verzeichnis ist ab genannter Aufnahme an der Anlage bereitzuhalten. Jede während der Betriebsperiode eingetretene Personalstandsänderung muss innerhalb von 5 Tagen mit den oben angeführten Modalitäten mitgeteilt werden,
  3. die Bestimmungen laut Artikel 26 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, sowie die Vorschriften und die Weisungen, die vom Amt und vom/von der V.T. erlassen werden, einhalten,
  4. die Bestellungen von Verschleiß-, Vorrats- und Ersatzmaterial laut den Anweisungen des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin oder des/der VT aufgeben und, soweit dies von den technischen Sicherheitsbestimmungen für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen vorgeschrieben ist, für die Bereitstellung von geeigneten Räumen sowohl für die Lagerung von Material und Werkzeugen als auch für laufende Instandhaltungsarbeiten sorgen,
  5. die vom Amt oder vom/von der VT zur Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes geforderten Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen lassen,
  6. dem Amt unverzüglich jeden Unfall oder jeden Sachverhalt mitteilen, der die Sicherheit oder die Regelmäßigkeit des Seilbahnbetriebs beeinträchtigt hat oder beeinträchtigt,
  7. bei Bedarf mit den örtlichen Verbänden oder Vereinen Verträge abschließen, um verbindlich und dauerhaft Mittel und in ausreichendem Umfang Fachpersonal für eine eventuelle Bergung der Fahrgäste und für die regelmäßig durchzuführenden Bergungsübungen zur Verfügung zu haben,
  8. den Beginn und das voraussichtliche Ende des Saisonbetriebes und die Zeit der Außerbetriebsetzung der Anlage bei durchgehendem Betrieb aus Instandhaltungs- oder anderen Gründen in den darauffolgenden 5 Tagen dem Amt mitteilen,
  9. den Seilbahnbetrieb einstellen, falls der Anlage kein/keine VT mehr vorsteht und dies dem Amt unverzüglich mitteilen.

Art. 4 (Ernennung, Ersetzung, Verzicht des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)

(1) Der/Die für die Seilbahnanlagen zuständige VT laut Artikel 26 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, muss ein Ingenieur/eine Ingenieurin mit fünfjähriger Hochschulausbildung und mit Befähigung zur Berufsausübung im Staatsgebiet sein; für die Skilifte kann als VT ein diplomierter Gewerbetechniker/eine diplomierte Gewerbe-technikerin oder ein Techniker/eine Technikerin mit gleichwertigem Schulab-schluss eingesetzt werden. Der/Die VT muss auf jeden Fall im betreffenden Berufsverzeichnis eingetragen sein und besondere Fachkenntnisse auf dem Sachgebiet Seilbahnwesen besitzen.

(2) Der/Die VT muss im einschlägigen Verzeichnis des Amtes eingetragen sein; die Eintragung in dieses Verzeichnis erfolgt auf ordnungsgemäß dokumentiertem Antrag der betroffenen Person durch das Amt, nachdem das entsprechende Fachwissen allenfalls auch durch ein Kolloquium festgestellt wurde.

(3) Der/Die VT wird vom Konzessionsinhaber ernannt und bestätigt mit der Unterschrift die Annahme des Auftrages. Die Ernennung wird mit der Zustimmung des Amtes rechtskräftig.

(4) Der Verzicht des/der VT auf den Auftrag oder seine/ihre Enthebung durch den Konzessionsinhaber muss dem Amt und, in letzterem Fall, auch der betroffenen Person mindestens vier Monate vor Beendigung des Auftrags mitgeteilt werden.

(5) Die Ersetzung des/der VT kann mit vorheriger Zustimmung des Amtes abweichend von der in Absatz 4 gesetzten Frist erfolgen, und zwar im Falle erwiesener Notwendigkeit oder im Einvernehmen zwischen den Beteiligten oder bei schwerwiegender Nichterfüllung der in dieser Verordnung festgesetzten Pflichten durch den Konzessionsinhaber oder den/die VT, die dem Amt von einer der Parteien gemeldet wurde.

(6) Das Amt kann mit begründeter Maßnahme gegebenenfalls auch die unverzügliche Ersetzung des/der VT fordern.

Art. 5 (Aufgaben des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin)

(1) Der/die VT muss:

  1. gemäß Artikel 21.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, für Neuanlagen nach der vom Amt vorbereiteten Vorlage die Betriebsvorschriften, die auch die Modalitäten für die Bergung und Rettung der Fahrgäste enthalten müssen, verfassen und diese nach Anhören des Konzessionsinhabers, des Projektanten/der Projektantin und der Herstellerfirma den besonderen Erfordernissen der einzelnen Anlagen anpassen. Dabei sind die eventuell von der Abnahmekommission vorgeschrie-benen Vorsichtsmaßnahmen und Betriebs-modalitäten zu berücksichtigen; für die bestehenden Anlagen sind dem Amt allfällige Änderungsvorschläge zu unterbreiten, damit die Betriebsvorschriften den geänderten technischen oder betrieblichen Erfordernissen angeglichen werden können,
  2. feststellen, ob die von den externen Bergungsmannschaften verwendeten Bergungsgeräte auf die Anlage abgestimmt sind,
  3. gemäß den Betriebsvorschriften die Anzahl der in den verschiedenen Betriebszeiten notwendigen Bediensteten festlegen,
  4. der Einstellung von nicht befähigten Bediensteten, die an der Anlage ausgebildet werden sollen, zustimmen; diese müssen unter ständiger Aufsicht von befähigten Bediensteten unter der Verantwortung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin stehen,
  5. bei den vom Konzessionsinhaber vorgeschlagenen befähigten Bediensteten das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen zur Abwicklung ihrer Aufgaben bei den betreffenden Anlagen feststellen und deren Einstellung genehmigen,
  6. allfällige Bemerkungen über das im Dienst befindliche Personal dem Konzessionsinhaber und dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin mitteilen,
  7. die Bediensteten, die er/sie für die Ausführung der ihnen anvertrauten Aufgaben für nicht geeignet hält, mit einer an den Konzessionsinhaber übermittelten schriftlichen Dienstanweisung vom Dienst entheben,
  8. dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin bei der Weiterbildung des Personals beistehen,
  9. falls notwendig, die Anweisungen für die Bedienung der Anlage, für die von den Betriebsvorschriften vorgesehenen Überprüfungen und Proben sowie für die gewöhnliche Instandhaltung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Herstellerfirmen, ergänzen oder abändern und die Anweisungen für deren Durchführung schriftlich an den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin weiterleiten,
  10. die vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen und Proben sowie die bei Wiederaufnahme des Betriebes und in außerordentlichen Fällen anfallenden Überprüfungen und Proben durchführen, um den Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit aller Anlagenteile festzustellen,
  11. nach eigenem Gutdünken oder auf Ersuchen des Konzessionsinhabers oder des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin die Anlage während des Betriebes überprüfen, um die Sicherheit und das einwandfreie Funktionieren der Anlage festzustellen; diese Inspektionen erfolgen regelmäßig, mindestens mit monatlicher Fälligkeit; dabei ist auch die ordnungsgemäße Abfassung der Betriebstagebücher zu prüfen,
  12. eine Kopie der Protokolle der Jahresüberprüfungen, der Überprüfungen für die Wiederaufnahme des Betriebes und der außerordentlichen Überprüfungen bei der Anlage hinterlegen und eine weitere dem Amt, innerhalb von 5 Tagen ab Aufnahme des Beförderungsdienstes, übermitteln. Die Protokolle enthalten insbesondere die dem Konzessionsinhaber und dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin erteilten Anweisungen zu den anfallenden Arbeiten sowie die zur Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu befolgenden Vorschriften; der/die VT muss außerdem die Einhaltung sämtlicher Vorgaben überprüfen,
  13. für die technischen Angelegenheiten, welche die Sicherheit und die Regelmäßigkeit des Betriebes betreffen, die Verbindung mit dem Amt aufrechterhalten und dem Konzessionsinhaber darüber berichten,
  14. eine Abschrift aller Weisungen, Meldungen und Betriebsvorschriften für das Amt bereithalten,
  15. die ordnungsgemäße Ausführung des Spleißes der Seile feststellen und das Protokoll über die Ausführung der Arbeiten gegenzeichnen,
  16. bei den im folgenden Absatz 2 angeführten Arbeiten anwesend sein,
  17. die zerstörungsfreien Prüfungen an Seilen, Bauteilen und Bauwerken der Anlage bewerten und die notwendigen Schlussfolgerungen bezüglich der weiteren Verwendung dieser Teile ziehen,
  18. dem Amt innerhalb von 5 Tagen einen Bericht über Unfälle oder Ursachen, welche den ordnungsgemäßen und sicheren Seilbahnbetrieb stören oder gestört haben, übermitteln,
  19. die Bergungsübungen auf der Anlage festlegen.

(2) Der/die VT leitet persönlich folgende Arbeiten:

  1. jährliche Überprüfungen und Proben für die Anlagen mit durchgehendem Betrieb,
  2. Überprüfungen und Proben für die Wiederaufnahme des Saisonbetriebes,
  3. außerordentliche Überprüfungen und Proben,
  4. Überprüfung der Endverbindungen der Seile und der vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin angegebenen oder mit magnetinduktiver Prüfung angezeigten Seilabschnitte, die Zweifel hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit aufkommen lassen, sowie Überprüfung jener Tragseilabschnitte, die einer periodischen Biegebelastung unterworfen sind;
  5. Überprüfung all jener Anlagenteile, die nach Angabe des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin Zweifel hinsichtlich der Betriebssicherheit und des ordnungsgemäßen Betriebes aufkommen lassen,
  6. Bergungsübungen mit externen Bergungsmannschaften,
  7. Arbeiten zur Herstellung der Vergussköpfe, mit Ausnahme jener, für welche die Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2000/9/EG vorgelegt wird.

Art. 6 (Betriebspersonal von Seilbahnen)

(1) Das für die Führung der Seilbahnanlagen zuständige Personal gewährleistet einen sicheren und regelmäßigen Betrieb. In der Regel setzt sich dieses Personal zusammen aus:

  1. dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin,
  2. dem Maschinisten/der Maschinistin,
  3. dem Seilbahnwart/der Seilbahnwartin in der Umlenk- und Zwischenstation sowie dem Wagenbegleiter/der Wagenbegleiterin,
  4. einer je nach Merkmalen und Verkehrsaufkommen der Anlage ausreichenden Anzahl von weiteren Seilbahnwarten/Seilbahnwartinnen.

(2) Bei Anlagen mit Fernüberwachung der Stationen kann auf die Anwesenheit des Personals bei der Anlage verzichtet werden. Die Betriebsvorschriften müssen die dafür notwendigen Bedingungen beinhalten.

(3) Bei besonders komplexen Anlagen kann das Amt verlangen, dass die Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin von einer Person ausgeführt werden, die die Befähigung für einen Maschinisten/einer Maschinistin der entsprechenden Kategorie besitzt.

(4) Der Betriebsleiter/Die Betriebsleiterin kann für mehrere Anlagen tätig sein; diese müssen jedoch ein System untereinander verbundener Anlagen bilden oder umgehend erreichbar und mit Kommunikationsmitteln untereinander verbunden sein.

(5) Ist der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin für Anlagen tätig, die von mehreren Konzessionsinhabern betrieben werden, wird die Ernennung von diesen und von den VT unterschrieben.

(6) In der Regel ist eine Häufung von Aufgaben während des Betriebs nicht zulässig.

(7) Eine Häufung von Aufgaben kann unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die betreffenden Aufgabenbereiche bezüglich der Anlagen ohne Einschränkungen erfüllt werden können.

(8) Das Personal hat seine Aufgaben sorgfältig auszuführen und die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und anderen Vorschriften zu beachten. Es hat dabei die notwendigen Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Unfällen anzuwenden. Sollte sich trotzdem ein Unfall ereignen, ist das Personal angehalten, jedmögliche Hilfe zu leisten und alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Folgen der Schäden zu mildern und einzuschränken sowie weitere Unfälle zu vermeiden. Das Personal hat auch alle Sorgfalt bei außerordentlichen, nicht von den Betriebsvorschriften vorgesehenen Umständen anzuwenden, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes zu gewährleisten.

Art. 7 (Aufgaben des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin)

(1) Der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin hat die Aufgabe, die in den Betriebsvorschriften enthaltenen und die vom/von der VT erteilten Anweisungen zur Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes auszuführen oder ausführen zu lassen sowie vom Personal die Verwendung der vorgeschriebenen Schutzausrüstung zu verlangen. Falls es die besondere Lage erfordert, hat er/sie aus eigener Initiative einzuschreiten und die erhaltenen Anweisungen durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes gewährleisten oder wiederherstellen. Insbesondere muss der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin:

  1. sich während des Betriebes im Bereich der Anlage oder Anlagen, für die er/sie verantwortlich ist, aufhalten und jederzeit auch über Telefon oder Funktelefon erreichbar sein,
  2. das einwandfreie Funktionieren der Anlage oder der Anlagen und die regelmäßige Verkehrsabwicklung überwachen,
  3. die Tätigkeit des Personals und dessen korrektes Verhalten gegenüber den Fahrgästen überwachen,
  4. den Zustand der Seile regelmäßig überprüfen,
  5. für die Instandhaltung der Anlagen einschließlich der zur Verfügung stehenden Bergungsgeräte gemäß den Programmen und Anweisungen der Hersteller und des/der VT sorgen,
  6. für die vorschriftsmäßigen Überprüfungen und Proben sorgen und dabei die diesbezüglichen Protokolle verfassen sowie überprüfen, ob die Betriebstagebücher ordnungsgemäß geführt werden,
  7. für die unverzügliche Einsatzbereitschaft des Personals und der Mittel bei Rettungsaktionen sorgen und regelmäßige Bergungsübungen mit den Bergungsmannschaften durchführen lassen,
  8. bei Unfällen auf der Anlage oder Ereignissen, die eine Gefahr während des Betriebes darstellen könnten, unverzüglich den Konzessionsinhaber und den/die VT verständigen,
  9. dem/der VT und dem Konzessionsinhaber eventuelle Schäden, Fehler oder Störungen bei den Anlagen unverzüglich melden, um diesbezüglich Anweisungen zu erhalten,
  10. für die Einhaltung des Fahrplanes sorgen,
  11. für die einwandfreie Lagerhaltung der Verschleiß-, Vorrats- und Ersatzteile und der Unfallverhütungsmittel sorgen,
  12. dem/der VT und dem Konzessionsinhaber das Verzeichnis der für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Verschleiß- und Ersatzteile übermitteln,
  13. alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit bei schlechter Witterung oder bei besonderen Vorkommnissen die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann,
  14. den Betrieb einstellen, wenn Ereignisse oder technische Mängel eintreten, welche die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen, und den Konzessionsinhaber unmittelbar darüber in Kenntnis setzen sowie das Ereignis und – wenn möglich – die ermittelten Gründe in das Betriebstagebuch eintragen,
  15. dem Personal, im Rahmen der jeweiligen Befähigung, die Aufgaben zuteilen und dessen Effizienz, Dienstzeiten und Anwesenheit, auch in Bezug auf das Verkehrsaufkommen, überwachen,
  16. dafür sorgen, dass die nötige Anzahl von Bediensteten gemäß den Betriebsvorschriften und den Anweisungen des/der VT zur Verfügung steht.

Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)

(1) Die Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin sind:

  1. für die Bedienung der Anlage zu sorgen und dabei auch auf die Funktionstüchtigkeit der Maschinen, Sicherheitsvorrichtungen und anderen Anlagenteile, falls nötig mit Unterstützung der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen, zu achten,
  2. sich in nächster Nähe des Führerstandes aufzuhalten, um rasch einzuschreiten und das einwandfreie Funktionieren der gesamten Anlage zu überwachen,
  3. die vorgeschriebenen täglichen Überprüfungen und Proben mit Hilfe der Seilbahnwarte/Seilbahnwartinnen durchzuführen und deren Ergebnisse in das Betriebstagebuch einzutragen,
  4. bei Störfällen oder Unregelmäßigkeiten während des Betriebes die Anlage still zu setzen und dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin unverzüglich darüber zu berichten, die entsprechenden Anweisungen abzuwarten und in dringlichen Fällen unmittelbar Maßnahmen zu treffen,
  5. mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin nach dessen/deren Anweisungen bei allen Tätigkeiten technischer Natur wie auch bei der Bergung und Rettung von Fahrgästen zusammenzuarbeiten,
  6. sich nach Dienstschluss oder bei Betriebsunterbrechungen zu vergewissern, dass sich kein Fahrgast in den Fahrzeugen befindet,
  7. die einsehbare Seillinie zu überwachen und die von den Seilbahnwarten/Seilbahnwartinnen übermittelten Informationen gewissenhaft wahrzunehmen und insbesondere bei Inbetriebsetzung der Anlage darauf zu achten, dass diese ohne Schaden für Personen oder Sachen erfolgt und hierbei von den anderen Stationen die Zustimmung einzuholen,
  8. betriebsfremden Personen – gegebenenfalls mit Unterstützung der Seilbahnwarte/ Seilbahnwartinnen – den Zugang zu den Maschinenräumen und zu jenen Bereichen, in denen sich die Fahrzeuge bewegen, zu verwehren und bei Fehlverhalten der Fahrgäste einzuschreiten.

Art. 9 (Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin)

(1) Die Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin sind:

  1. während des Betriebes ständig an dem vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin zugewiesenen Arbeitsplatz zu bleiben und die von den Betriebsvorschriften vorgesehenen Aufgaben zu verrichten,
  2. mit dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin und dem Maschinisten/der Maschinistin nach deren Anweisungen bei allen Tätigkeiten technischer Natur wie auch bei der Bergung und Rettung von Fahrgästen zusammenzuarbeiten.

Art. 10 (Dienstränge, Eignung und Ausstellung der Befähigungsnachweise)

(1) Für das Personal sind folgende Dienstränge festgelegt:

  1. Dienstrang 1: Betriebsleiter/Betriebsleiterin,
  2. Dienstrang 2: Maschinist/Maschinistin,
  3. Dienstrang 3: Seilbahnwart/Seilbahnwartin.

(2) Die Dienstränge beziehen sich auf folgende Kategorien von Anlagen:

Kategorie A): Schrägaufzüge, Schlittenlifte und spezielle Seilbahnanlagen, die nicht unter die folgenden Kategorien fallen,

Kategorie B): Zweiseilbahnen mit Pendelbetrieb oder intermittierendem Betrieb; Standseilbahnen sowie alle in der Kategorie A angegebenen Anlagen,

Kategorie C): Zwei- und Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen oder ähnliche Anlagen; Einseilbahnen mit intermittierendem Betrieb oder ähnliche Anlagen sowie alle in den Kategorien A, M, S/a und S/b angegebenen Anlagen,

Kategorie M): Einseilumlaufbahnen mit ständig am Förderseil verbundenen Fahrzeugen sowie die in den Kategorien S/a und S/b angegebenen Anlagen,

Kategorie S/a): Schlepplifte mit hoher Seilführung, Rodellifte und ähnliche Anlagen sowie die in der Kategorie S/b angegebenen Anlagen,

Kategorie S/b): Schlepplifte mit niederer Seilführung.

(3) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin und eines Maschinisten/einer Maschinistin erfolgt durch Ausstellung eines Befähigungsnachweises.

(4) Der Befähigungsnachweis wird für folgende Dienstränge ausgestellt:

  1. Dienstrang 1: Betriebsleiter/Betriebsleiterin,
  2. Dienstrang 2: Maschinist/Maschinistin.

(5) Der Befähigungsnachweis wird vom Amt für jene Anwärter/Anwärterinnen ausgestellt, welche die vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und die in Artikel 13 angeführten Voraussetzungen besitzen.

(6) Der Befähigungsnachweis gilt für die Kategorien laut Absatz 2, sofern er sich auf den gleichen oder auf einen niedrigeren Dienstrang bezieht.

(7) Die Anerkennung der Eignung für die Anwärter/Anwärterinnen auf den in Absatz 1 genannten Dienstrang 3 als Seilbahnwart/Seilbahnwartin wird vom/von der VT und vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin vorgenommen, nachdem festgestellt wurde, dass die Anforderungen laut Artikel 13 Absatz 6 gegeben sind. Die Eignung wird durch die Vorlage des Verzeichnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) beim Amt zuerkannt.

(8) Der/die VT kann dem Maschinisten/der Maschinistin die Eignung zur Ausübung der Obliegenheiten eines Betriebsleiters/einer Betriebsleiterin beschränkt auf die Anlage, der er/sie zugeteilt ist, zuerkennen, falls er/sie sich durch eine mindestens dreimonatige Arbeit auf einer gleichartigen Anlage einschließlich des Zeitraumes für Bau und Inbetriebsetzung als geeignet erwiesen hat. Das Amt kann Einwände vorbringen und die Anerkennung aussetzen oder ablehnen; die Ernennung wird erst nach Zustimmung des Amtes gültig.

Art. 11 (Prüfungen)

(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist vom Kandidaten/von der Kandidatin ein eigenes Gesuch einzureichen, welches bis zu einem Jahr vor Erreichen des im Artikel 13 Absatz 1 festgelegten Mindestalters vorgelegt werden kann. Die Voraussetzungen laut Artikel 13 müssen vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch das Amt festgestellt werden.

(2) In der Regel können nur jene Personen das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für Betriebsleiter/Betriebsleiterin einreichen, die schon im Besitz der Befähigung als Maschinist/Maschinistin der gleichen oder einer höheren Anlagenkategorie sind und die mindestens drei Monate als Maschinist/Maschinistin auf einer Anlage derselben Kategorie, für die der Befähigungsnachweis beantragt wurde, oder auf einer Anlage der höheren Kategorie gearbeitet haben.

(3) Die Prüfungen werden von einem Techniker/einer Technikerin des Amtes, der/die mindestens der VI. Funktionsebene angehört, abgenommen.

(4) Die Prüfungen bestehen aus theoretischen und praktischen Prüfungen über das in Anlage A angeführte Programm. Die Prüfungen für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang der Kategorie S/b bestehen aus dem in Anlage B angeführten Programm.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zu den praktischen Prüfungen ist das Bestehen der theoretischen Prüfungen. Diese setzen sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen; Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung. Für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Maschinisten/einer Maschinistin der Kategorien M, S/a und S/b ist die praktische Prüfung nicht erforderlich, falls der/die VT ihre Eignung nach einer Ausbildung von mindestens drei Monaten an einer Anlage derselben Kategorie bestätigt.

(6) Das Personal hat sich beim Übertritt in einen höheren Dienstrang oder in eine höhere Kategorie einer Prüfung laut Absatz 3 zu unterziehen.

(7) Bei Vorlage von gleichwertigen, gültigen Befähigungsnachweisen beschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung über die Bereiche laut Buchstaben f) und i) der Anlage A) oder f) und g) der Anlage B).

Art. 12 (Befähigungsnachweis)

(1) Die Befähigungsnachweise müssen folgende Daten beinhalten:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnsitz,
  4. Dienstrang und Anlagenkategorie,
  5. Gültigkeitsdauer,
  6. Nummer des Befähigungsnachweises,
  7. Ausstellungsdatum.

(2) Der Befähigungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von drei Jahren bis zum vollendeten 70. Lebensjahr; vollendet der Inhaber/die Inhaberin während der Gültigkeitsperiode des Befähigungsnachweises das 65. Lebensjahr, so beträgt die Gültigkeit des Nachweises mindestens drei Jahre. Für Personen, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, reduziert sich die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr. Bei Vollendung des 75. Lebensjahres verfällt der Befähigungsnachweis endgültig für die Kategorien A, B, C, M und mit dem 80. Lebensjahr auch für die Kategorie S, beschränkt auf den Dienstrang eines Maschinisten. Der Befähigungsnachweis kann auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin bei Vorhandensein der in Artikel 13 vorgeschriebenen körperlichen und geistigen Tauglichkeit erneuert werden. Sollte der Befähigungsnachweis nicht innerhalb von zwei Jahren nach Verfall erneuert werden, muss die Eignung gemäß Artikel 11 neuerlich nachgewiesen werden. Die Eignungsprüfung laut Artikel 11 ist zu wiederholen, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach ihrem Bestehen die für die Ausstellung des Befähigungsnachweises erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(3) Die Gültigkeit des Befähigungsnachweises kann vom Amt aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen oder falls sich der Inhaber/die Inhaberin für einen Unfall oder ein Ereignis, das die Betriebssicherheit in Frage stellte, verantwortlich gemacht hat, ausgesetzt werden; weiters kann das Amt die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen, falls nach amtlichen Ermittlungen die berufliche Eignung oder die körperliche und geistige Tauglichkeit nicht mehr gegeben sind. Die Gültigkeit kann nach neuerlicher Feststellung der beruflichen Eignung oder des Vorhandenseins der vorher fehlenden Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Sollte innerhalb eines Jahres kein Ansuchen um Wiederherstellung der Gültigkeit gemacht werden, wird der Befähigungsnachweis eingezogen.

(4) Die von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Befähigungsnachweise zur Führung von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst werden auch in Südtirol anerkannt.

Art. 13 (Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsnachweises)

(1) Voraussetzung für das Erlangen der Befähigung zum Betriebsleiter/zur Betriebsleiterin ist die Vollendung des 21. Lebensjahres, für alle anderen Dienstränge die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Der Anwärter/die Anwärterin muss zusätzlich zur körperlichen und geistigen Tauglichkeit, die für die Dienstränge Dienstleiter/Dienstleiterin und Maschinist/Maschinistin erforderlich ist, folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sehschärfe: 14/10 insgesamt mit nicht weniger als 4/10 am schlechteren Auge und mindestens 8/10 auf dem besseren Auge, welche mit einer Linsenkorrektur von nicht mehr als -8D oder +8D erzielt werden kann,
  2. Gesichtsfeld: normal,
  3. Farbensinn: normal an Holgreen-Wollen,
  4. Hörleistung: Sprachverständlichkeit auf mindestens 8 m Entfernung insgesamt und auf mindestens 2 m vom Ohr mit der geringeren Höhrleistung,
    ab dem 70. Lebensjahr zusätzlich:
  5. Reaktionszeiten: im kombinierten Testverhalten, getrennt nach einfachen optischen und akustischen Signalen, ausreichend schnelle und gleichmäßige Reaktionszeiten, um zumindest bei jedem Versuch auf einer von eins bis zehn reichenden Skala in der 4. Stufe klassifiziert zu werden.

(3) Die körperliche und geistige Tauglichkeit wird vom Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes, der mit Befugnissen im rechtsmedizinischen Bereich ausgestattet ist, festgestellt. Ebenfalls zur Feststellung befugt sind Ärzte/Ärztinnen im Stellenplan des Ministeriums für Gesundheitswesen, Ärzte/Ärztinnen im Rang eines Inspektors/ einer Inspektorin bei den Italienischen Staatsbahnen („Ferrovie dello Stato“), Berufsmilitärärzte/Berufsmilitärärztinnen im aktiven Dienst oder im Ruhestand, Ärzte/Ärztinnen im Fachstellenplan der Staatspolizei, Ärzte/Ärztinnen im Sanitätsstellenplan der staatlichen Berufsfeuerwehr und Ärzte/Ärztinnen im Rang eines Inspektors/einer Inspektorin des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Die obengenannten Ärzte/Ärztinnen dürfen die Untersuchung auch dann durchführen, wenn sie nicht mehr den angeführten Verwaltungen oder Korps angehören, sofern sie in den letzten zehn Jahren solche Untersuchungen durchgeführt haben. Das Datum der diesbezüglichen Bescheinigung darf nicht mehr als drei Monate vor Ausstellung des Befähigungsnachweises zurückliegen.

(4) Wer im Besitz eines gültigen Führerscheines der Kategorie C oder D für Kraftfahrzeuge ist, kann als Ersatz für das ärztliche Zeugnis eine Kopie des Führerscheines vorlegen; in diesem Fall entspricht die Gültigkeit des neuen oder erneuerten Befähigungsnachweises jener des Führerscheines, sofern die Einschränkungen laut Artikel 12 Absatz 2 beachtet werden.

(5) Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang eines Seilbahnwartes/einer Seilbahnwartin müssen für jede Anlagenkategorie die für den Führerschein der Klasse B notwendigen Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen; sie sind von der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung an den/die VT befreit, falls sie die Kopie des gültigen Führerscheins vorlegen.

(6) Wer die Erneuerung des Befähigungsnachweises beantragt, muss die Anforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen.

(7) Bei Übertritt in einen anderen Dienstrang bleibt die Gültigkeitsdauer laut Artikel 12 unverändert, sofern nicht erneut eine Bescheinigung über die körperliche und geistige Tauglichkeit vorgelegt wird.

(8) Der Anwärter/die Anwärterin darf nicht dem als Nebenstrafe verhängten Verbot der Ausübung des Berufs oder Gewerbes unterliegen.

Art. 14 (Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 müssen die Personen, die in den letzten sechs Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze von 70 Jahren den Befähigungsnachweis nicht mehr erneuern konnten, die Eignungsprüfung laut Artikel 11 nicht wiederholen.

(2) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2001, Nr. 43 „Durchführungsverordnung über das Personal öffentlicher Seilbahnanlagen“ ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

Anlage A

Prüfungsprogramm:

 

(1) Gegenstand der theoretischen Prüfungen sind für alle Kategorien, mit Ausnahme der Kategorie S/b:

  1. Kenntnisse über Elektrotechnik mit besonderer Berücksichtigung der bei Seilbahnanlagen verwendeten Elektro- und Sicherheitsanlagen,
  2. Kenntnisse über Werkstoffkunde und Verarbeitungstechnologien mit besonderer Berücksichtigung der beim Bau der Seilbahnanlagen verwendeten Werkstoffe, der Seile, der Ausführung der Spleißverbindungen, der Fertigung von Vergussköpfen und der weiteren die Seilbahnanlagen betreffenden Tätigkeiten,
  3. Kenntnisse über die bei Seilbahnanlagen verwendeten Maschinen: Antriebe, Verbrennungsmotoren und Elektromotoren, Getriebe, Bremsen, Fahrzeuge, Laufwerke usw.,
  4. Kenntnisse über den Bau und die Funktionsweise von Seilbahnanlagen: Verankerungen und Endbefestigungen, Spannvorrichtungen, Stationen, Stützen, Tragseilschuhe, Rollenbatterien, Spurweite, Abstände, Vorrichtungen für die Befestigung der Fahrzeuge am Förderseil usw.,
  5. Kenntnisse über die Führung und Instandhaltung der Seilbahnanlagen sowie über die einschlägigen Bestimmungen,
  6. Kenntnisse über den Aufgabenbereich des Seilbahnpersonals,
  7. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Leistung bei Blutungen, Knochenbrüchen und anderen Verletzungen, Transport von Personen mit Knochenbrüchen und Erfrierungen sowie Kenntnisse über künstliche Beatmung,
  8. Verhalten des Personals im Dienst, auch gegenüber den Fahrgästen,
  9. Kenntnisse über die Bestimmungen, die die öffentliche Beförderung mit Seilbahnen betreffen: Genehmigungen, Aufsichtsbehörden, Beförderungsbedingungen, Verkehrsabläufe und entsprechende Kontrolle, Betriebsvorschriften, Fahrpläne und Tarife, Verstöße, Verhalten bei Unfällen,
  10. Kenntnisse über Brandverhütung, Verhalten im Brandfall und Umgang mit Löschgeräten.

(2) Die praktischen Prüfungen umfassen:

Steuerung der Anlage, Rettung und Bergung, Durchführung von Funktionsproben und Einstellarbeiten an der Anlage und weitere die Anlage betreffende Tätigkeiten.

Der Nachweis der Kenntnisse über “Erste-Hilfe-Leistung” und “Brandverhütung” laut den Buchstaben g) und j) wird vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch Vorlage der Bestätigungen über die Teilnahme an diesen Kursen erbracht, die jeweils eine Mindestdauer von acht Stunden haben müssen.

 

Anlage B (Artikel 11)

Prüfungsprogramm der Kategorie S/b

 

(1) Gegenstand der theoretischen Prüfungen sind für alle Kategorien, mit Ausnahme der Kategorie S/b:

(1) Gegenstand der theoretischen Prüfungen für die Anwärter/Anwärterinnen auf den Dienstrang der Kategorie S/b sind:

  1. Kenntnisse über die Sicherheitsbestimmungen,
  2. Kenntnisse über die Sicherheitsstromkreise,
  3. Kenntnisse über das Funktionieren der Anlage und über die wichtigsten Unfallursachen,
  4. Kenntnisse über die Installation der Anlage,
  5. Kenntnisse über die wichtigsten mechanischen Anlagenteile,
  6. Kenntnisse über die Betriebsvorschriften,
  7. Kenntnisse über die Zuständigkeiten und Obliegenheiten des Personals.

(2) Die praktische Prüfung besteht in der Bedienung der Anlage und in einer Prüfung über die regelmäßigen Kontrollen.

 

 

 

 

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ActionAction2012
ActionAction04/01/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Januar 2012, Nr. 1
ActionAction10/01/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Januar 2012, Nr. 2
ActionAction19/01/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Januar 2012, Nr. 5
ActionAction19/01/2012 - Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 1
ActionAction19/01/2012 - Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 2
ActionAction19/01/2012 - Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 4
ActionAction19/01/2012 - Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionAction12/01/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Januar 2012, Nr. 3
ActionAction18/01/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Januar 2012, Nr. 4
ActionAction09/01/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 9 gennaio 2012, Nr. 2
ActionAction23/01/2012 - Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110
ActionAction09/01/2012 - Beschluss vom 9. Januar 2012, Nr. 18
ActionAction06/02/2012 - Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164
ActionAction27/02/2012 - Landesgesetz vom 27. Februar 2012, Nr. 5
ActionAction05/03/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. März 2012, Nr. 6
ActionAction06/02/2012 - Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 194
ActionAction27/02/2012 - Beschluss vom 27. Februar 2012, Nr. 288
ActionAction15/03/2012 - Landesgesetz vom 15. März 2012, Nr. 6
ActionAction13/02/2012 - Beschluss vom 13. Februar 2012, Nr. 203
ActionAction13/03/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. März 2012, Nr. 8
ActionAction05/03/2012 - Beschluss vom 5. März 2012, Nr. 326
ActionAction21/03/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. März 2012, Nr. 9
ActionAction19/03/2012 - Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 409
ActionAction11/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11
ActionAction11/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 12
ActionAction26/03/2012 - Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
ActionAction17/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. April 2012, Nr. 13
ActionAction07/05/2012 - Beschluss vom 7. Mai 2012, Nr. 630
ActionAction08/03/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7
ActionAction26/03/2012 - Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 474
ActionAction11/01/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 11 gennaio 2012, n. 9
ActionAction09/01/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 9 gennaio 2012, Nr. 3
ActionAction09/01/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 9 gennaio 2012, n. 4
ActionAction21/03/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 21 marzo 2012, n 72
ActionAction21/03/2012 - Corte costituzionale - sentenza vom 21 marzo 2012, n. 74
ActionAction10/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 2012, Nr. 14
ActionAction16/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
ActionAction01/06/2012 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil vom 1. Juni 2012, Nr. 2
ActionAction10/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 2012, Nr. 15
ActionAction22/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Mai 2012, Nr. 17
ActionAction06/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2012, Nr. 19
ActionAction25/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Mai 2012, Nr. 18
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ActionAction02/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10
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ActionAction16/05/2012 - Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 9
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ActionAction15/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juni 2012, Nr. 20
ActionAction21/05/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 21 maggio 2012, n. 136
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ActionAction15/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juni 2012, Nr. 21
ActionAction28/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2012, Nr. 22
ActionAction13/06/2012 - Landesgesetz vom 13. Juni 2012, Nr. 11
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ActionAction13/07/2012 - Landesgesetz vom 13. Juli 2012, Nr. 13
ActionAction13/07/2012 - Landesgesetz vom 13. Juli 2012, Nr. 14
ActionAction11/07/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23
ActionAction02/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 2 luglio 2012, n. 178
ActionAction04/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 4 luglio 2012, n. 183
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ActionAction17/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 17 luglio 2012, n. 202
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ActionAction18/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 18 luglio 2012, n. 207
ActionAction26/07/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2012, Nr. 24
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ActionAction02/07/2012 - Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 999
ActionAction04/06/2012 - Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819
ActionAction23/01/2012 - Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75
ActionAction16/07/2012 - Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113
ActionAction31/07/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2012, Nr. 26
ActionAction21/05/2012 - Beschluss vom 21. Mai 2012, Nr. 762
ActionAction23/07/2012 - Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1134
ActionAction04/06/2012 - Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
ActionAction16/07/2012 - Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1114
ActionAction23/07/2012 - Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141
ActionAction27/08/2012 - Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1220
ActionAction17/08/2012 - Beschluss vom 17. August 2012, Nr. 1214
ActionAction27/08/2012 - Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283
ActionAction27/08/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2012, Nr. 28
ActionAction27/08/2012 - Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1250
ActionAction25/06/2012 - Beschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925
ActionAction24/09/2012 - Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1427
ActionAction11/09/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2012, Nr. 29
ActionAction24/09/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. September 2012, Nr. 32
ActionAction10/09/2012 - Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1324
ActionAction24/09/2012 - Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1426
ActionAction24/09/2012 - Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1435
ActionAction17/09/2012 - Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1406
ActionAction17/09/2012 - Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1397
ActionAction01/10/2012 - Beschluss vom 1. Oktober 2012, Nr. 1456
ActionAction11/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2012, Nr. 34
ActionAction03/09/2012 - Beschluss vom 3. September 2012, Nr. 1299
ActionAction17/09/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. September 2012, Nr. 30
ActionAction11/10/2012 - Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 17
ActionAction22/10/2012 - Beschluss vom 22. Oktober 2012, Nr. 1541
ActionAction15/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. November 2012, Nr. 36
ActionAction18/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37
ActionAction13/09/2012 - Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction09/07/2012 - Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
ActionAction29/05/2012 - Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
ActionAction23/07/2012 - Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135
ActionAction04/07/2012 - Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12
ActionAction18/09/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2012, Nr. 31
ActionAction02/07/2012 - Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
ActionAction15/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35
ActionAction19/03/2012 - Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 385
ActionAction11/10/2012 - Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16
ActionAction11/10/2012 - Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 18
ActionAction01/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2012, Nr. 33
ActionAction13/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2012, Nr. 38
ActionAction29/10/2012 - Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608
ActionAction29/10/2012 - Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1613
ActionAction05/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 39
ActionAction29/10/2012 - Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1611
ActionAction22/10/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 22 ottobre 2012, Nr. 238
ActionAction29/10/2012 - Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1612
ActionAction09/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2012, Nr. 40
ActionAction26/11/2012 - Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768
ActionAction19/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. November 2012, Nr. 41
ActionAction05/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 44
ActionAction05/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 45
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1798
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1802
ActionAction03/12/2012 - Änderungen der Verordnung über die finanzielle Sozialhilfe und die Tarife der Sozialdienste 2012
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1816
ActionAction19/11/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 19 novembre 2012, n. 259
ActionAction03/12/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 3 dicembre 2012, n. 275
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1817
ActionAction10/12/2012 - Beschluss vom 10. Dezember 2012, Nr. 1864
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1820
ActionAction17/12/2012 - Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904
ActionAction20/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Dezember 2012, Nr. 47
ActionAction12/12/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 12 dicembre 2012, Nr. 278
ActionAction27/12/2012 - Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 2019
ActionAction17/12/2012 - Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1925
ActionAction20/12/2012 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionAction10/09/2012 - Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1361
ActionAction17/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Dezember 2012, Nr. 46
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814
ActionAction20/12/2012 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22
ActionAction26/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42
ActionAction05/12/2012 - Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 20
ActionAction19/11/2012 - Landesgesetz vom 19. November 2012, Nr. 19
ActionAction05/12/2012 - Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 21
ActionAction26/11/2012 - Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1757
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