In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 71)
Liberalisierung der Handelstätigkeit

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. März 2012, Nr. 12.

Art. 1 (Ziele)

(1) Mit diesem Gesetz wird der Einzelhandel auf Landesgebiet liberalisiert.

(2) Die vom Gemeinschaftsrecht und von den staatlichen Rahmengesetzen, von Artikel 31 des Gesetzesdekrets vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, umgewandelt in das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, vorgegebenen Grundsätze werden hiermit, unter Berücksichtigung der besonderen Autonomie, welche der Provinz Bozen vom vereinheitlichen Text der Verfassungsgesetze über das mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigte Sonderstatut für Trentino-Südtirol zugestanden wurde, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 117 Absatz 4 der Verfassung verwirklicht und zwar:

  1. die Abschaffung der Notwendigkeit der behördlichen Erlaubnis und nicht gerechtfertigter Zugangsbarrieren zur Handelstätigkeit,
  2. die Abschaffung der Angebotsbegrenzung durch Kontingentierung der Verkaufsflächen, Flächenobergrenzen und Beschränkung auf bestimmte Warentabellen,
  3. die Abschaffung der territorialen Handelsplanung im Sinne einer geographischen Verteilung des Handelsangebots.

(3) Diese Liberalisierung der Handelstätigkeit und der Angebotsstruktur des Einzelhandels ist mit dem Schutz der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereiches, den Bedürfnissen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Schutzes der Denkmäler und Kulturgüter, mit dem Schutz der Gesundheit und des Ruhebedürfnisses der Beschäftigten und der Bürger, mit dem Schutz und der ausgewogenen Entwicklung des urbanen Lebensraumes und mit der Notwendigkeit einer organischen und kontrollierten Raum- und Verkehrsentwicklung in Einklang zu bringen.

Art. 2 (Mitteilung)

(1) Vor Aufnahme, Verlegung der Handelstätigkeit oder Erweiterung der Verkaufsfläche ist der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde Mitteilung zu erstatten. Die Mitteilung muss enthalten:

  1. die Anschrift, die Katasterangaben und die urbanistische Zweckbestimmung,
  2. die Verkaufsfläche und das Warensortiment,
  3. die Erklärung, im Besitz der moralischen und der allfällig erforderlichen Berufsvoraussetzungen zu sein,
  4. die Erklärung, im Handelsregister eingetragen zu sein, oder, für neu gegründete Betriebe, die Eintragung beantragt zu haben.

(2) In den folgenden 60 Tagen prüft die Gemeinde das Vorliegen der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen sowie die hygienischen und sanitären Voraussetzungen der Verkaufslokale.

(3) Der Bürgermeister ordnet die sofortige Schließung der Handelstätigkeit an, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Aufnahme, die Verlegung oder die Erweiterung der Handelstätigkeit nicht vorliegen.

Art. 3 (Einzelhandel in Wohnbauzonen)

(1) Der Einzelhandel ist in Wohnbauzonen im Einklang mit den Baubestimmungen und der urbanistischen Zweckbestimmung, jedoch ohne Einschränkung der Verkaufsfläche und des Warenangebots zulässig.

(2) In den Wiedergewinnungszonen gemäß Artikel 52 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist der Einzelhandel zulässig, auch in Abweichung von den Artikeln 27 und 28 desselben Landesgesetzes und/oder vom Wiedergewinnungsplan in der gesamten Baumasse zulässig. Die urbanistische Zweckbestimmung kann in diesem Fall in die Zweckbestimmung „Detailhandel“ laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, geändert werden. Diese Zweckbestimmung kann nach Beendigung der Handelstätigkeit ausschließlich wieder in die ursprüngliche Zweckbestimmung umgewandelt werden, vorbehaltlich der Einhaltung der hierfür vorgesehenen Quoten.

(3) In Auffüllzonen und in Erweiterungszonen ist der Detailhandel zulässig, in Beachtung der Artikel 27 und 28 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. In den Erweiterungszonen müssen bei Mitteilung über die Aufnahme der Handelstätigkeit wenigstens 50 Prozent der in der Zone zulässigen Baumasse bereits verwirklicht und für Wohnzwecke bestimmt sein, alternativ dazu kann die Mitteilung über die Aufnahme der Handelstätigkeit getätigt werden, wenn in der Zone mehr als 50 Prozent der Fläche für den geförderten Wohnbau bestimmt ist und hierbei 100 Prozent der Baumasse des nicht geförderten Wohnbaus verwirklicht ist. 2)

2)
Art. 3 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 4 (Einzelhandel außerhalb der Baugebiete)

(1) Aufgrund der besonderen Topographie des Landes, der Knappheit des verfügbaren Kulturbodens, des überwiegenden allgemeinen Interesses am kulturellen Schutz der bäuerlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsweise und des Siedlungsbildes sowie an der Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs ist der Einzelhandel im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet grundsätzlich untersagt.

(2) Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet ist die Einzelhandelstätigkeit im Rahmen der bestehenden urbanistischen Regelungen zulässig.

(3) Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland und Waldgebiet ist die Einzelhandelstätigkeit innerhalb der von der Landesregierung festzulegenden Regelung zulässig, sofern sie im Rahmen von öffentlichen Verkehrsstrukturen ausgeübt wird.

Art. 5  3) delibera sentenza

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 11. März 2013, Nr. 38 - Liberalisierung der Handelstätigkeit- Detailhandel in Gewerbegebieten - Öffnungszeitendell'attività
3)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 6 (Öffnungszeiten)  delibera sentenza

[(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eigene Richtlinien zu den Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe zu erlassen. Diese Richtlinien müssen den effektiven Schutz der Bräuche und Traditionen im Sinne des Artikels 8 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, den Schutz der Selbstständigen und der abhängigen Beschäftigten sowie die Beachtung der Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gewährleisten.] 4)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 11. März 2013, Nr. 38 - Liberalisierung der Handelstätigkeit- Detailhandel in Gewerbegebieten - Öffnungszeitendell'attività
massimeBeschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1612 - Landesrichtlinien im Bereich von Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte Art. 6, L.G. 7/2012
4)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 38 vom 11. März 2013 den Art. 6 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 7 (Verwaltungsstrafen)

(1) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes finden das Verfahren und die Sanktionen Anwendung, die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, vorgesehen sind.

Art. 8 (Aufhebung von Bestimmungen und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“ und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, “Landesraumordnungsgesetz”)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes finden jene Bestimmungen keine Anwendung mehr, die nicht damit vereinbar sind, im Besonderen:

  • a) im Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7:
    • 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist aufgehoben,
    • 2. Artikel 2 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 3. Artikel 3 und Artikel 3/bis sind aufgehoben,
    • 4. Artikel 4, 5 und 6 sind aufgehoben,
    • 5. Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz sowie Absatz 2 sind aufgehoben,
    • 6. Artikel 8 Absätze 1 und 4 sind aufgehoben,
    • 7. Artikel 8/bis ist aufgehoben,
    • 8. in den Artikeln 11, 12, 13, 14 e 15 sind jegliche Verweise aufgehoben, die mit den Bestimmungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes nicht vereinbar sind,
    • 9. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    • „3. Vor Aufnahme der Handelstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) ist der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu erstatten, welche Folgendes enthalten muss: die Angabe der ausgeübten Tätigkeit sowie die Erklärung, im Besitz der allfällig erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes zu sein.”,
    • 10. im Artikel 18 Absätze 4 und 5 sind jegliche Verweise aufgehoben, die mit den Bestimmungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes nicht vereinbar sind,
    • 11. Artikel 19 Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:
    • „Die Standplatzkonzession gilt für zehn Jahre und kann nicht automatisch verlängert werden”,
    • 12. Artikel 19 Absatz 6 ist aufgehoben,
    • 13. Artikel 20 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 14. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    • „1. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro verhängt.“,
    • 15. Artikel 22 Absatz 2/bis ist aufgehoben,
    • 16. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    • „4. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Artikels 18 wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro und mit der Beschlagnahme der Geräte und Waren geahndet.“,
    • 17. Artikel 22/bis ist aufgehoben,
    • 18. Artikel 23 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 19. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    • „2. Der Bürgermeister ordnet die Schließung des Handelsbetriebes an, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
    • a) wenn der Inhaber die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten einstellt, unbeschadet des Aufschubs bei nachgewiesener Notwendigkeit,
    • b) wenn der Inhaber die Voraussetzungen laut Artikel 2 nicht mehr erfüllt,
    • c) bei wiederholtem Verstoß gegen die hygienisch-sanitären Vorschriften nach zeitweiliger Einstellung der Handelstätigkeit aufgrund besonders schwerwiegender Fälle oder aufgrund von Rückfälligkeit.“,
    • 20. Artikel 23 Absatz 3 ist aufgehoben,
    • 21. Artikel 25 ist aufgehoben,
    • 22. Artikel 26 Absätze 1, 2, 4, 7/bis und 9 sind aufgehoben,
  • b) Artikel 44/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird durch Artikel 5 dieses Gesetzes ersetzt.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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