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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819
Vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme für Abwässer und Abfälle in schwer zugänglichen Gebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 947 vom 25.06.2012)

Anlage 1:

Vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme für Abwässer und Abfälle in schwer zugänglichen Gebieten

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Im Sinne dieses Beschlusses versteht man unter:

a) „schwer zugängliches Gebiet“: Zone innerhalb welcher der Anschluss an die Kanalisation gemäß Art. 34 des Landesgesetzes Nr. 8/2002 nicht vorgeschrieben ist und innerhalb welcher der Schlamm- und Abfalltransport von abgelegenen Gebäuden und Einrichtungen für autorisierte Abfalltransportfahrzeuge nicht erreichbar ist. In solchen Gebieten kann der Schlamm- und Abfalltransport bis zum Übergabepunkt mit vereinfachten Modalitäten durchgeführt werden. Der Transport erfolgt ohne Abfallbegleitschein und ohne Einschreibung ins nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe.

b) “Übergabepunkt”: Ort, wo die Klärschlämme und Abfälle für eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Wiederverwendung an den öffentlichen Abfallsammeldienst oder an ein ermächtigtes Abfalltransport-unternehmen seitens Dritter abgegeben werden. Der Übergabepunkt wird von der Gemeinde festgelegt.

c) “Vereinfachte individuelle Abwasser-entsorgungssysteme”: Vereinfachte Systeme und Anlagen für die Entsorgung der häuslichen Abwässer, welche den Eigenschaften unter Punkt 2 entsprechen.

2. Vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme

2.1 Als vereinfachte individuelle Entsorgungssysteme für die Behandlung und Entsorgung der häuslichen Abwässer können ausschließlich Systeme mit folgenden Eigenschaften eingebaut werden:

a) Automatische oder mechanische Fein-rechenanlage mit Maschenweite von maximal 3 mm (z.B. Filtersackanlage) und Infiltrationssystem (Untergrund-verrieselung und in Ausnahmefällen Sickergruben), unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

- ausreichende Bodendurchlässigkeit,

- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,

- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.

b) Senkgrube mit Versickerung: Mindest-volumen von 2 m³ und 600 l/EW unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

- ausreichende Bodendurchlässigkeit,

- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,

- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.

c) Trockentoilette: Mindestvolumen von 1,5 m³ und 500 l/EW und Entsorgung der Grauwässer und des Urins mittels Senkgrube mit Versickerung: Mindestvolumen von 1 m³ und 300 l/EW unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

- ausreichende Bodendurchlässigkeit,

- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,

- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.

d) Klärgrube mit Gesamtmindestvolumen von 1 m³ und 220 l/EW mit Infiltrationssystem (Untergrundverrieselung und in Ausnahmefällen Sickergruben) unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

- ausreichende Bodendurchlässigkeit,

- Abstand von mindestens 1 m zwischen Unterkante des Grabens und höchstem Grundwasserstand,

- geeigneter Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für den Trinkwasserdienst.

2.2 Sollten Infiltrationssysteme gemäß Absatz 1 nicht anwendbar sein, wird die Behandlungsanlage im Falle der Ableitung in Oberflächengewässer mit einer geeigneten Filtrationsanlage, einer Pflanzenkläranlage oder einem anderen gleichwertigen System gekoppelt.

2.3 Für die vereinfachten individuellen Entsorgungssysteme finden die Bestimmungen des Absatz 1, Art. 9 des D.LH. 6/2008 keine Anwendung.

2.4 Die vereinfachten individuellen Entsorgungssysteme für häusliche Abwässer von weniger als 50 EW können in den schwer zugänglichen Gebieten installiert werden, falls die Behandlungsanlage mit keinem geländegängigen Schlammtransportmittel erreichbar ist (z.B. Gülletankwagen).

3. Lagerung und Nutzung der Klärschlämme vor Ort

3.1 Klärschlämme, die in schwer zugänglichen Gebieten erzeugt werden, können unter folgenden Bedingungen vor Ort gelagert und genutzt werden:

a) Die genutzte Fläche liegt außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten I und II.

b) Die Schlämme müssen entwässert (z.B. mittels Trockenbeeten) und gesiebt werden (Mindestmaschenweite von 2 cm), um eventuelle Grobstoffe entfernen zu können.

c) Die Schlämme werden ausschließlich auf begrünten oder zu begrünenden Böden aufgebracht, wobei ein Mindestabstand von 10 m von Oberflächengewässern und 20 m von Seen einzuhalten ist.

d) Wenn die Senkgrube mit Versickerung die maximale Kapazität ereicht hat, kann diese ohne Entschlammung stillgelegt werden, wobei für eine ordnungsgemäße Abdeckung zu sorgen ist.

3.2 Die Lagerung und Nutzung der Klärschlämme vor Ort ist im Projekt angegeben und wird im Sinne der Art. 38 und 39 des LG 8/2002 genehmigt bzw. ermächtigt.

4. Lagerung und darauf folgender Transport der Klärschlämme und Abfälle aus schwer zugänglichen Gebieten

4.1 Die Lagerung der Schlämme und der Abfälle erfolgt in Räumen und Behältern, um das Auslaufen oder die Verunreinigung des Bodens und der Gewässer zu verhindern.

4.2 Der Transport von Schlamm und Abfall vom Lager bis zum Übergabepunkt erfolgt mit jeglichem geeigneten Transportmittel (landwirtschaftliches Fahrzeug, Gülletank-wagen, Geländefahrzeug, Materialseil-bahn, Seilbahn, Hubschrauber, usw.). Jegliche Verunreinigung durch Auslaufen oder Verluste muss vermieden werden.

5. Anpassung der bestehenden individuellen Entsorgungssysteme

5.1 Für Gebäude und Einrichtungen mit bestehenden individuellen Abwasserent-sorgungssystemen für bis zu 5 EW kann die Anpassung bis zu einem Zeitpunkt verschoben werden, bei welchem Bauarbeiten, Erweiterungen oder Anpassungen der Gebäude und der Einrichtungen durchgeführt werden, für welche eine Bauermächtigung oder Baukonzession seitens der Gemeinde erforderlich ist. Das bestehende System muss jedoch folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

a) Automatische oder mechanische Fein-rechenanlage mit Maschenweite von maximal 3 mm (z.B. Filtersackanlage) mit Infiltrationssystem (Untergrundverrieselung oder Sickergruben): Es ist zu überprüfen, ob das geklärte Abwasser problemlos versickert, ohne dass Abwasser an der Oberfläche austretet bzw. Versumpfungen oder Vernässungen vorhanden sind. Durch Versickerungsanlagen dürfen keine Schäden an Gebäuden und Anlagen entstehen.

b) Senkgrube mit Infiltrationssystem: Es ist zu überprüfen, ob das geklärte Abwasser problemlos versickert, ohne dass Abwasser an der Oberfläche austretet bzw. Versumpfungen oder Vernässungen vorhanden sind. Durch Versickerungs-anlagen dürfen keine Schäden an Gebäuden und Anlagen entstehen.

c) Trockentoiletten mit Entsorgung der Grauwässer und des Urins mittels Senkgrube mit Versickerung: Es ist zu überprüfen, ob das geklärte Abwasser problemlos versickert, ohne dass Abwasser an der Oberfläche austretet bzw. Versumpfungen oder Vernässungen vorhanden sind. Durch Versickerungs-anlagen dürfen keine Schäden an Gebäuden und Anlagen entstehen.

d) Klärgruben mit Infiltrationssystem: Mindestnutzvolumen von 0,8 m³ und 200 l/EW und Infiltrationssystem (Untergrund-verrieselung oder Sickergruben). Es ist zu überprüfen, ob das geklärte Abwasser problemlos versickert, ohne dass Abwasser an der Oberfläche austretet bzw. Versumpfungen oder Vernässungen vorhanden sind. Durch Versickerungs-Anlagen dürfen keine Schäden an Gebäuden und Anlagen entstehen.

5.2 Sollten Infiltrationssysteme gemäß Absatz 1 nicht anwendbar sein, wird die Behandlungsanlage im Falle der Ableitung in Oberflächengewässer mit einer geeigneten Filtrationsanlage, einer Pflanzenkläranlage oder einem anderen gleichwertigen System gekoppelt.

6. Ausnahmen

6.1 In Sonderfällen, bei welchen die Anpassung technisch-wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Bürgermeister nach Anhören des Amtes für Gewässerschutz alternative Systeme ermächtigen.

 

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