In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

v) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 221)
Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2013 und für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 (Finanzgesetz 2013)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Jänner 2013, Nr. 1.

1. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Einnahmen

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/bis (Steuererleichterungen für methan- oder flüssiggasbetriebene Fahrzeuge)

1. Die Eigentümer von Fahrzeugen, die mit einem Gasmotor zur alternativen Versorgung mit Flüssig- oder Methangas ausgerüstet sind, sind für drei Jahre von der Bezahlung der in Artikel 7 vorgesehenen Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.

2. Die Befreiung wird für die drei Jahre nach der Zulassung des Fahrzeuges oder dem Einbau der Anlage gewährt, vorausgesetzt, dass das Vorhandensein und die Ordnungsmäßigkeit der Anlage im Kraftfahrzeugschein angeführt sind.

3. Die bereits vorgesehenen etwaigen anderen Erleichterungen bleiben aufrecht.“

(2) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/quater (Steuererleichterungen für Fahrzeuge mit Hybridantrieb oder für mit Wasserstoff angetriebene Fahrzeuge)

1. Die Eigentümer von Fahrzeugen, welche mit Wasserstoff angetrieben oder mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, sind von der Einzahlung der Steuer laut Artikel 7 dieses Gesetzes für drei Jahre befreit, sofern sie der Landesabteilung Finanzen innerhalb von 60 Tagen nach Zulassung des Fahrzeuges eine entsprechende Erklärung samt einer eigens vom Vertragshändler ausgestellten Bescheinigung übermitteln.”

(2/bis) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 600,00 Euro für das Finanzjahr 2013, 1.200,00 Euro für das Finanzjahr 2014 und 2.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2015, die aus der Durchführung der Absätze 1 und 2 hervorgehen, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 110 eingeschrieben sind. 2)

(3) Nach Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 11/bis (Entgelt für den Einbringungsdienst)

1. Der Landesrat für Finanzen ist ermächtigt, mit eigenem Dekret festzulegen, in welchen Fällen die Einbringungskosten laut Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 25. Januar 1999, Nr. 11, in geltender Fassung, und die Kosten für Einzahlungen mit elektronischem Geld vom Land übernommen werden.“

(3/bis) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 650.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Absatzes 3 hervorgehen, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 110 eingeschrieben sind. 3)

(4) Nach Artikel 21/bis Absatz 5/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/quater. Den Trägerkörperschaften von stationären Einrichtungen für Senioren, welche im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 7. September 2009, Nr. 2251, akkreditiert sind und eine andere Rechtsnatur als jene eines ÖBPB haben, steht ab der Steuerperiode 2012 ein Abzug von der IRAP- Bemessungsgrundlage, welche gemäß Artikel 5 und Artikel 10/bis Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ermittelt wird, von jährlich 20.500 Euro für jedes genehmigte Bett zu.”

(4/bis) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 1.050.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Absatzes 4 hervorgehen, erfolgt durch die Minderausgabe für Beiträge an obgenannte Strukturen (Haushaltsgrundeinheit 09205). 4)

(5) Nach Artikel 21/bis Absatz 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 13/bis und 13/ter eingefügt:

„13/bis. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird den auf Landesgebiet neu gegründeten Unternehmen eine zusätzliche Reduzierung des von den Absätzen 6/bis und 7 vorgesehenen IRAP-Steuersatzes um 2,98 Prozentpunkte gewährt. Eine bloße Fortführung einer bereits vorher auf Landesgebiet ausgeübten Tätigkeit, sowie die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere, eine Fusion oder die Aufspaltung einer Gesellschaft zählen nicht zu den Unternehmensneugründungen. Die Reduzierung des IRAP-Steuersatzes, wie von diesem Absatz vorgesehen, wird ab dem ersten Steuerzeitraum und für die vier darauf folgenden Steuerzeiträume gewährt. Für die Steuerpflichtigen, welche gegenständliche Begünstigung in Anspruch nehmen, bleibt die Pflicht der Einrichtung der Steuererklärung aufrecht. Die Landesregierung kann die Kriterien für die Anwendung der Steuerbegünstigung festsetzen.

13/ter. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2012 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, steht den Subjekten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, welche den eigenen Mitarbeitern Gutscheine für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit einem jährlichen Wert von mindestens 500,00 Euro zuweisen, ein absetzbarer Betrag zu. Der von dem in der Provinz Bozen erzielten Irap-Nettoproduktionswert absetzbare Betrag berägt 20.000,00 Euro je begünstigten Mitarbeiter. Für jene Steuerpflichtigen, welche zusätzlich mit dem Zertifikat Audit Familie und Beruf ausgezeichnet sind, beträgt der absetzbare Betrag 30.000,00 Euro je begünstigten Mitarbeiter. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Zuweisung der Gutscheine für Sozialleistungen festgelegt.“

(5/bis) Die Deckung der Mindereinnahmen, die aus der Durchführung des Artikels 21/bis Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, hervorgehen, in Höhe von geschätzten 1.496.000,00 Euro für das Finanzjahr 2013, 1.870.000,00 Euro für das Finanzjahr 2014 und 2.618.000,00 Euro für das Finanzjahr 2015 und 3.366.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2016 erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes der Wertschöpfungssteuer gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 114 eingeschrieben sind. 5)

(5-ter) Die Gutscheine für Sozialleistungen, die in Absatz 13-ter des Artikels 21-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, vorgesehen sind, werden in einem Höchstmaß von jährlich 2.000 Stück ausgegeben. Die Deckung der diesbezüglichen Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 1.788.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013 erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes der Wertschöpfungssteuer gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 15. Juli 2011, Nr. 111, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 114 eingeschrieben sind. 6)

(6) Artikel 21/quinquiesdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21/quinquiesdecies (Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge)

1. Ab 1. Januar 2013 beträgt der Steuersatz der Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge, Kleinmotorräder und Wasserfahrzeuge ausgenommen, 9 Prozent.

2. Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2012 wird der Steuersatz in Höhe von 9,5 Prozent angewandt.“

(6/bis) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 400.000,00 Euro ab dem Finanzjahr 2013, die aus der Durchführung des Absatzes 6 hervorgehen, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen, die aus der Erhöhung des Steuersatzes des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, entstehen und folglich ab dem Jahr 2013 in die Einnahmenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 110 eingeschrieben sind. 7)

2)
Art. 1 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.
3)
Art. 1 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.
4)
Art. 1 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.
5)
Art. 1 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.
6)
Art. 1 Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.
7)
Art. 1 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, "Erleichterungen im Bereich der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU)und Bestimmungen über das Kataster")

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 18. April 2012, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„i) Steuererleichterung, die aus einem Steuerabzug besteht, für Wohnungen (Katasterkategorie A) und Gebäudeeinheiten (Katasterkategorie D), die auch als Wohnungen dienen, samt Zubehör im Höchstausmaß von jeweils einer Einheit für die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, im Eigentum von Unternehmen, in welche einer der Inhaber des Unternehmens und seine Familienangehörigen den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt verlegt haben."

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Artikel 68 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Wo immer in der Landesgesetzgebung auf die Zwangseintreibung Bezug genommen wird, versteht sich, dass diese im Sinne des königlichen Dekrets vom 14. April 1910, Nr. 639, sowie laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, und gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, erfolgen kann.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2011 und für den Dreijahreszeitraum 2011-2013 (Finanzgesetz 2011)“)

(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Ab der Steuerperiode 2011 steht den Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 70.000,00 Euro und mit in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden Kindern ein Steuerabzug vom regionalen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 252,00 Euro pro Kind zu, und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz und zu den Monaten, an denen das Kind zu Lasten ist. Falls die Steuerschuld geringer ist als der Steuerabzug, entsteht kein Steuerguthaben.“

2. ABSCHNITT
Bestimmungen im Bereich der Ausgaben

Art. 5 (Ausgabegenehmigungen für das Jahr 2013)
Anlagen A und B

(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2013 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt. 8)

(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den von den oben angeführten Bauten verfolgten Zielen gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2013 und für den Vierjahreszeitraum 2014-2017 Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2014 bis 2017 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt, im Jahre 2013 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2013-2017 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, einschließlich der in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Haushalte von 2014 bis 2017 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2013 genehmigten Ausgaben sein darf.

8)
Siehe auch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

Art. 6 (Fonds für die Lokalfinanzen)

(1) Die Dotierung der in Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fonds zugunsten der Lokalfinanzen ist für das Finanzjahr 2013 im folgenden Ausmaß festgelegt:

  1. ordentlicher Fonds:
    213.438.038,00 Euro (Haushaltsgrundeinheit - HGE - 26100),
  2. Investitionsfonds:
    69.946.852,00 Euro (HGE 26200),
  3. Fonds zur Amortisierung der Darlehen:
    66.561.220,00 Euro (HGE 26205),
  4. Ausgleichsfonds:
    0,00 Euro (HGE 26100),
  5. Rotationsfonds für Investitionen:
    48.364.398,00 Euro (HGE 26200).

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Artikel 1 Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds, des Fonds für Investitionen und des Ausgleichsfonds werden gemäß dem Kassenbedarf der örtlichen Körperschaften, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss, in vier gleichen Raten zugewiesen, die erste davon innerhalb Januar.“

(2) Nach Artikel 7/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Sofern mit den Staatshilfen vereinbar, haben Zugang zum Rotationsfonds ebenso Gesellschaften mit ausschließlich öffentlicher Beteiligung, die örtliche öffentliche Dienste auf Landesebene erbringen.“

Art. 8 (Höchstausmaß der Verschuldung)

(1) Für das Finanzjahr 2013 beträgt das Höchstausmaß der Tilgungsraten aus der Aufnahme von Anleihen für die Finanzierung von Investitionsausgaben, einschließlich jener aus bereits aufgenommenen Krediten, sowie der geleisteten Haupt- und Zusatzgarantien des Landes zugunsten von Körperschaften und anderen Subjekten 560 Millionen Euro.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Wohnbauförderungseinsätze laut Artikel 2 werden aufgrund des von der Landesregierung genehmigten Einsatzprogrammes vom Landesrat für Wohnungsbau verfügt. Die Gebarung der entsprechenden Mittel kann, im Sinne des Artikels 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sowie im Sinne der betreffenden Durchführungsverordnungen, die mit Dekret des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2002, Nr. 49, erlassen worden sind, außerhalb des Haushalts erfolgen.“

(2) Artikel 71/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 71/bis (Wiedergewinnung von Wohnungen)

1. Um Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen der bestehenden Bausubstanz zu fördern, kann den Eigentümern für jede Wohnung ein einmaliger Beitrag gewährt werden, der nicht höher sein darf als jener, welcher von Artikel 71 Absatz 1 vorgesehen ist. Die Landesregierung legt die betreffenden Kriterien fest. Im Sinne dieses Artikels muss in der einseitigen Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die Verpflichtung vorgesehen werden, dass die wiedergewonnenen Wohnungen an Personen vermietet werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes haben.“

Art. 10 (Maßnahmen zur Einschränkung der Ausgaben für Dienste und Personal)  delibera sentenza

(1) Gemäß Artikel 79 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und im Sinne der vom Staat angestrebten Kürzung der öffentlichen Ausgaben erarbeitet die Landesregierung im Einvernehmen mit den repräsentativsten Gewerkschaften und, wenn betroffen, mit dem Rat der Gemeinden innerhalb 31. Mai 2013 Maßnahmen zur Kosteneinsparung, die nach ihrer vollständigen Umsetzung darauf abzielen, die Ausgabeneinsparungen bis zu einem Maximum von 0,5 Prozent der laufenden Ausgaben des Landeshaushaltes 2013 zu gewährleisten. Die genannten Maßnahmen betreffen das Land, seine abhängigen Körperschaften und die Gemeinden.

(2) Bei der Planung der mit dem Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgesehenen Reduzierung im Ausmaß von nicht weniger als 3 Prozent des Plansolls des vom Land entlohnten Personals können die Bestimmungen berücksichtigt werden, die nachträglich einen Aufschub der Alters- oder Dienstalterspension zur Folge hatten. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, die entsprechenden Einsparungsziele im vollen Umfang erst im unmittelbaren Zeitraum nach dem vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraum erreichen zu müssen.

(3) Um die im Absatz 2 vorgesehenen Einsparungsziele zu erreichen, wird ein Aufnahmestopp in dem dafür notwendigen Ausmaß verfügt, wobei in der entsprechenden Planung für unerlässliche dienstliche Erfordernisse Ausnahmen vorgesehen werden können.

massimeBeschluss vom 2. September 2013, Nr. 1301 - Genehmigung des Abkommens über Maßnahmen zur Einschränkung der laufenden Ausgaben des Landes, dessen Hilfskörperschaften und der Gemeinden gemäß Artikel 10, Absatz 1, des L.G. Nr. 22 von 2012 (Finanzgesetz 2013)

Art. 11 (Initiativen zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben des Landes)

(1) Unter Beibehaltung des allgemeinen Grundsatzes der Rationalisierung der Ausgaben im Gesundheitsbereich gemäß Gesetzesdekret vom 6. Juli 2012, Nr. 95, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 7. August 2012, Nr. 135, erlässt die Landesregierung Maßnahmen, welche die in den Artikeln 2, 5, 14 und 15 Absätze 12 bis 21 - ausgenommen Absatz 13 Buchstabe d) - des obgenannten Gesetzesdekretes vorgesehenen spezifischen Maßnahmen ersetzen. Die Umsetzung genannter Maßnahmen garantiert im Dreijahreszeitraum 2012-2014 eine kumulierte Einsparung bei den laufenden Ausgaben sowie bei den Investitionsausgaben im Gesundheitsbereich des Landes im Ausmaß von 50 Millionen Euro in Bezug auf die Ausgaben des Jahres 2011. Mindestens die Hälfte dieser Einsparungen muss innerhalb 2013 erzielt werden. Die Hälfte genannter Kosteneinsparungen muss innerhalb 2013 umgesetzt werden. 9)

(2) Dieser Artikel wird auch in Bezugnahme auf die Zielsetzungen des Gesetzesdekrets vom 7. Mai 2012, Nr. 52, in geltender Fassung, genehmigt.

9)
Art. 11 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)   delibera sentenza

(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Gliederung der Verwaltungsstruktur)

1. Die Führungsstruktur der Landesverwaltung besteht aus der Generaldirektion, aus den Ressorts, aus nicht mehr als 25 Abteilungen und 160 Ämtern.

2. Für besonders komplexe Bereiche können im Rahmen der einzelnen Abteilungen eigene Funktionsbereiche geschaffen und vorwiegend mit bereits im Dienst stehenden Führungskräften besetzt werden.

3. Die in Absatz 1 vorgesehene Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Bereiche sowie die Richtlinien für die entsprechende in den Kollektivverträgen vorgesehene Entlohnung werden mit Durchführungsverordnung bestimmt.

4. Die Abteilungs- und Amtsdirektoren sind befugt, den Erlass von Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an die Bereichsdirektoren und an die Koordinatoren von Diensten zu übertragen.“

[(2) Vor dem letzten Satz von Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ist folgender Satz eingefügt: „Sie übt zudem die Kontrollfunktionen laut Artikel 148 und 148/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, aus, die im restlichen Staatsgebiet von anderen Organen wahrgenommen werden.“] 10)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 26 febbraio 2014, n. 40 - Legge provinciale finanziaria 2013 – trasporto pubblico locale – modalità di erogazione dei contributi di esercizio – controllo contabile degli enti locali ai fini dell’equilibrio di bilancio e del patto di stabilità – non può essere sottratto alla Corte dei Conti ed attribuito ad un organo provinciale
10)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2014, Nr. 40, den Art. 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, welcher im Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, Art. 24, den Absatz 1 mit dem vorletzten Satz ergänzt hatte, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 13 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die in Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes vorgesehene Neuordnung der Führungsstruktur ist innerhalb des Jahres 2015 zu vollenden.

(2) Um den Abschluss der Neuordnung der Wirtschaftsbereiche im Sinne von Absatz 1 zu vollenden, kann der Führungsauftrag des geschäftsführenden Direktors der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel um zwei Jahre verlängert werden.

Art. 14 (Finanzierung an das Institut für Innovative Technologien)

(1) Gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, ist die Landesregierung ermächtigt, eine finanzielle Unterstützung an das Institut für Innovative Technologien im Ausmaß von höchstens 500.000 Euro (HGE 19215) jährlich für drei aufeinander folgende Haushaltsjahre zu gewähren.

(2) Das Institut für Innovative Technologien muss gewährleisten, dass die von der öffentlichen Hand finanzierten Tätigkeiten den Grundsätzen des Artikels 3 dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30. Dezember 2006 (2006/C323/01) entsprechen.

Art. 15 (Europäische Kulturhauptstadt 2019)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Kandidatur des Landes als EU-Kulturhauptstadt 2019 in die Wege zu leiten und die damit verbundenen notwendigen Ausgaben zu veranlassen.

2. Im Sinne der in Absatz 1 genannten Ziele wird zu Lasten des Landeshaushaltes (HGE 06180) eine Ausgabe in Höhe von 400.000,00 Euro genehmigt, die sich folgendermaßen auf die Haushaltsjahre 2013 und 2014 aufteilt:

2013: 200.000,00 Euro,

2014: 200.000,00 Euro.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Verwendung der Kompetenzbereitstellungen der Ausgaben ist für eine Gesamtsumme in Höhe des vorgesehenen Verwaltungsüberschusses, der gemäß Absatz 5 angewandt wird und nicht aus den schon vom Rechnungshof als ordnungsgemäß erklärten Rechnungslegungen herrührt, der Ordnungsmäßigkeitserklärung der allgemeinen Rechnungslegung des vorherigen Finanzjahres seitens desselben untergeordnet. Zu diesem Zweck wird dem Haushaltsvoranschlag die Auflistung der Ausgabenkapitel mit Angabe des betreffenden Betrages beigelegt. Die Landesregierung kann mit eigenem Beschluss, unbeschadet des Gesamtbetrages, der in der Auflistung des vorliegenden Absatzes angegeben ist, Änderungen mit Bezugnahme sowohl auf die Ausgabenkapitel als auch auf die Beträge vornehmen. Wenn der von der Rechnungslegung, die vom Rechnungshof als ordnungsgemäß erklärt wurde, herrührende Verwaltungsüberschuss geringer ist als jener der gemäß Absatz 5 angewandt wird, kann die Landesregierung innerhalb von 15 Tagen nach der erfolgten Ordnungsmäßigkeitserklärung die Kompetenzbereitstellungen der Ausgaben, die nicht verwendet werden können, in Höhe des Betrages des geringeren Überschusses bestimmen.“

(2) Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Das Finanzgesetz legt die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur Aufnahme von Darlehen für die Finanzierung von Investitionsausgaben fest. Es legt außerdem die Höchstgrenze der primären und subsidiären leistbaren Sicherstellungen des Landes zugunsten von Körperschaften oder Dritten fest.“

(3) Nach Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Die zur finanziellen Deckung der Lasten notwendigen Bereitstellungen, die sich aus den geleisteten Sicherstellungen und aus der Haushaltseinschreibung der Einnahmen, welche sich aus der Eintreibung der Beträge, die aufgrund derselben Sicherstellungen ausgezahlt wurden, ergeben, werden unter den Durchlaufposten des Landeshaushaltes eingeschrieben.“

(4) Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Man kann von der Vorlage des Gesetzentwurfes absehen, wenn die Mehreinnahmen, die sich durch die Berichtigung ergeben, nicht höher als drei Prozent des Finanzvolumens des anfänglichen Haushaltsvoranschlages sind. In letzterem Fall fasst die Landesregierung einen entsprechenden Beschluss, der dem Landtag innerhalb der Frist laut Absatz 1, zusammen mit dem Beschluss zur Genehmigung der Rechnungslegung des Haushaltsjahres laut Artikel 62 Absatz 1, zu übermitteln ist.“

Art. 17 (Finanzielle Deckung)

(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 2.924.920.988,09 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2013, die von den Artikeln 5 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), 6, 14 und 15 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2013 eingetragen sind.

(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 312.862.544,52 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2014 und 2015, die von Artikel 5 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von den Artikeln 5 Absatz 2 (Anlage B), 14 und 15 herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2014-2015 im Dreijahreshaushalt 2013-2015 vorgesehen sind.

3. ABSCHNITT
Andere Bestimmungen

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24,„Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 12/bis Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„b/bis) an die von Buchstabe b) vorgesehenen Gruppen der Landesranglisten kann die Landesregierung auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfs an Lehrpersonal mit Lehrbefähigung eine oder mehrere zusätzliche Gruppen für einzelne Wettbewerbsklassen oder Stellenpläne anfügen. Die Landesregierung bestimmt außerdem, wer Anrecht auf die Eintragung in die zusätzlichen Gruppen hat. Die Punktezahl für die zusätzlichen Gruppen wird gemäß der Bewertungstabelle des Landes laut Buchstabe b) berechnet.“

(2) Nach Artikel 12/ter Absatz 11 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten, können die Lehrpersonen für Italienisch oder Deutsch – Zweite Sprache in der Grundschule, welche ab dem Schuljahr 2013/2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erst nach fünf Jahren effektiven Zweitsprachunterrichts um Versetzung, provisorische Zuweisung oder Verwendung in anderen Stellenplänen oder Wettbewerbsklassen ansuchen.“

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, „Neue Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich“)

(1) Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„3. Die Ausstattung der Kindergärten gemäß Absatz 2 kann zusätzlich zur Einrichtung auch Gerätschaften sowie Grundausstattung von Lern- und Spielmaterial enthalten. Die Finanzierung der Ausstattung der Landeskindergärten erfolgt ausschließlich über die Gemeinden, und dies betrifft auch jene Landeskindergärten, welche nicht von der Gemeinde selbst geführt werden oder sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Finanzierung der gleichgestellten Kindergärten hingegen erfolgt direkt durch die Landesverwaltung. Die Fördermittel für den Grundstückserwerb, die Planung, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung werden für alle Kindergärten, auch für die gleichgestellten Kindergärten, über das Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21, gewährt.

4. Die Führung eines Landeskindergartens durch ein anderes Rechtssubjekt setzt den Abschluss einer Vereinbarung mit der zuständigen Gemeinde voraus. Letztere regelt die Angelegenheiten hinsichtlich des Betriebes und jene betreffend die Finanzierung von Investitionen und laufenden Ausgaben.“

Art. 19/bis (Ausbau, Konsolidierung und Koordinierung der didaktischen Einrichtungen und der Verwaltungsstrukturen der Freien Universität Bozen und der Hochschuleinrichtungen)

(1) Um den Ausbau, die Konsolidierung und Koordinierung der didaktischen Einrichtungen und der Verwaltungsstrukturen der Freien Universität Bozen, des Musikkonservatoriums „Claudio Monteverdi“ und der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen zu gewährleisten, werden im Bereich der Bereitstellungen des Funktionszieles 04 Bildung die folgenden Beträge für die Finanzierung der Leistungsvereinbarung zwischen der Landesregierung und der Freien Universität Bozen sowie für die Finanzierung des Musikkonservatoriums „Claudio Monteverdi“ und der Philosophisch -Theologischen Hochschule Brixen vorgesehen: 60 Millionen Euro für das Jahr 2014, 70 Millionen Euro für das Jahr 2015 und 80 Millionen Euro für das Jahr 2016. 11)

11)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, „Bestimmungen zur Bonifizierung“)

(1) In Artikel 32 Absatz 1 dritter Satz des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Worte gestrichen: „auf Ansuchen des betreffenden Konsortiums“.

(2) Artikel 35 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Nach Genehmigung des Grundzusammenlegungsplanes wird im örtlich zuständigen Grundbuchsamt die grundbücherliche Einverleibung des Plans beantragt.“

(3) Artikel 44 Absatz 24 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„24. Neben den Bodenverbesserungsarbeiten können die Bodenverbesserungskonsortien, direkt oder durch die Beteiligung an Gesellschaften mit anderen Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit und allein zum Zwecke der Erlangung ihrer istitutionellen Ziele, die Planung, die Verwirklichung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektroenergie in Konsortialkanälen und - Leitungen sowie die Belieferung von Produktionsunternehmen und zivilen Tätigkeiten mit Fließwasser für Verwendungen durchführen, die die Rückgabe des Wassers vorsehen und mit den darauf folgenden Nutzungen vereinbar sind."

Art. 20/bis 12)

12)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1) Nach Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 28/bis (Transparenzmaßnahmen)

1. Zur Verwirklichung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der guten Führung und der Unparteilichkeit der Verwaltung und der gänzlichen Zugänglichkeit machen das Land, die vom Land abhängigen Körperschaften und jene, für deren Ordnung das Land zuständig ist, einschließlich der Gesellschaften mit Landesbeteiligung, In-House-Gesellschaften und der Sonderbetriebe, ab dem 1. Juli 2013, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, in ihren Webseiten mittels eines in der Homepage aufscheinenden Links die Maßnahmen zugänglich, die Folgendes betreffen:

  1. die Gewährung von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art an Unternehmen,
  2. die Zuweisung von Entgelten und Vergütungen an Personen, Fachleute, Unternehmen und private Körperschaften, ausgenommen die Gehälter aus unselbständiger Arbeit,
  3. die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art an öffentliche und private Körperschaften.

2. Die Erfüllung der Pflichten laut Absatz 1 kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseiten anderer dazu verpflichteter Verwaltungen oder öffentlicher Körperschaften oder deren Verbände erfolgen.

3. Die Maßnahmen laut Absatz 1 bleiben für die Dauer von einem Jahr veröffentlicht.

4. Die Veröffentlichung gemäß diesem Artikel stellt eine rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Maßnahmen betreffend die Gewährung und Zuweisung von Beträgen über 1.000 Euro dar.

5. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Einsatz der laut den geltenden Bestimmungen verfügbaren Human-, Finanz- und technischen Ressourcen und jedenfalls ohne weitere oder höhere Lasten für die öffentlichen Finanzen.

6. Die Landesregierung ist ermächtigt, bezüglich der von diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen ergänzende Richtlinien zu erlassen.“

(2) Nach Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

“5. Ausgenommen von den in den Absätzen 1, 2 und 4 vorgesehenen Tatbeständen und Sanktionen ist die Vorenthaltung von Informationen über den Erhalt von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Stipendien, Prämien, Fördergeldern, Beihilfen und anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art gegenüber jenen Landesämtern, die diese Beträge gewähren und ausbezahlen."

Art. 21/bis (Krankenhaus Bozen)

(1) Zur Deckung der Ausgaben für den Bau und der Erneuerung des Krankenhauses in Bozen sind die folgenden Finanzierungsmittel der Haushaltsgrundeinheit 21210 vorgesehen:

2014 € 35.000.000,00

2015 € 35.000.000,00

2016 € 30.000.000,00

2017 € 26.350.000,00

2018 € 20.000.000,00

2019 € 25.000.000,00

2020 € 30.000.000,00

2021 € 26.000.000,00

2022 € 25.000.000,00

2023 € 25.000.000,00

2024 € 24.700.000,00

2025 € 15.000.000,00

2026 € 16.300.000,00

2027 € 10.000.000,00

2028 € 10.000.000,00

2029 € 1.000.000,00. 13)

13)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Nach Artikel 62 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 62/bis (Aufstellung der Körperschaften und der abhängigen Gesellschaften)

1. Mit der jährlichen Rechnungslegung des Landes wird in tabellarischer Form eine Auflistung über alle Einrichtungen und Körperschaften des Landes wie Agenturen, Sonderbetriebe und In-House-Gesellschaften oder ähnliche Organisationen, Institutionen und über alle Gesellschaften mit Landesbeteiligung sowie deren Beteiligungen direkter oder indirekter Art an weiteren Subjekten erstellt. Die Auflistung enthält den Gesellschafts- bzw. Körperschaftszweck, die Gesellschaftsstruktur, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane und die Personalstruktur sowie den aussagefähigen Jahresabschluss.“

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, „Regelung des öffentlichen Personennahverkehrs“)   delibera sentenza

(1) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Dieses Gesetz wird mit Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ergänzt. Die mit diesem Gesetz unvereinbaren Bestimmungen finden keine Anwendung mehr.“

(2) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Für die in Absatz 1 vorgesehenen Verkehrslinien kann der zuständige Landesrat den Antragstellern, die um Einrichtung der Dienste angesucht haben, oder den beauftragten Verkehrsunternehmen einen Betrag von höchstens 70 Prozent auf die Betriebskosten gewähren.

(2/bis) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 2.300.000,00 Euro, die aus der Durchführung des Absatzes 2 hervorgehen, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes auf der Haushaltsgrundeinheit 12100. 14)

(3) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Fahrplan der Beförderungsdienste)

1. Der zuständige Landesrat legt, nach Anhören der Verkehrsunternehmen, die Betriebsbestimmungen und den Fahrplan der Beförderungsdienste laut Artikel 1 Absätze 2 und 3 fest.

2. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die Fahrpläne in den Busbahnhöfen und an den Haltestellentafeln in der vom zuständigen Landesamt vorgesehenen Form anzubringen.“

(4) Nach Artikel 4/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Der zuständige Landesrat kann den Antrag stellenden Gemeinden einen Beitrag gewähren, wenn die Arbeiten laut Absatz 1 besonders aufwändig sind. Die Modalitäten für die Gewährung der Beiträge werden mit eigener Maßnahme festgelegt.“

(5) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben n) und o) hinzugefügt:

„n) die Dienste laut den Modalitäten, wie sie in den Ermächtigungsdekreten zur Durchführung der Verkehrsdienste laut Artikel 2 und 4 angeführt sind, durchzuführen;

o) dem zuständigen Landesamt die Umstände mitzuteilen, die sich auf die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Dienstes auswirken könnten, alle den Dienst betreffenden Daten und statistischen Unterlagen zu liefern und das zuständige Amt in seiner Aufgabe zu unterstützen.“

(6) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) das Verzeichnis der Verkehrslinien, für die die Konzession anfänglich erteilt wird, und die entsprechenden Betriebsbestimmungen. Das Verzeichnis und die Betriebsbestimmungen werden jeweils mit dem Dekret zur Genehmigung des Fahrplanes laut Artikel 4 auf den letzten Stand gebracht.“

(7) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Vergabe der öffentlichen Liniendienste)

1. Das Land wird, entsprechend der staatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsordnung, innerhalb der dort vorgesehenen Fristen, die Ausschreibung zur Vergabe der öffentlichen Beförderungsdienste auf Straße veröffentlichen, wobei die Einzugsgebiete aufgrund von Kriterien der gebietsmäßigen und sozioökonomischen Differenzierung und aufgrund der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Effizienz der Dienste und in Übereinstimmung mit dem Taktsystem und der Verbindung der Hauptverkehrslinien zu den größten urbanen Zentren definiert werden.“

(8) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Damit die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) erwähnten Angaben einheitlich verarbeitet, die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Angaben der Unternehmen laut Buchstabe f) desselben Absatzes gewährleistet, die Fahrgäste über das Angebot des öffentlichen Nahverkehrs informiert und andere Maßnahmen, die im gemeinsamen Interesse der Verkehrsbetriebe liegen, ergriffen werden können, benützen die Konzessionsinhaber aufgrund einer Vereinbarung eine entsprechende Dienststelle, die von einem Unternehmen geführt wird, das über eine geeignete Organisationsstruktur und die nötige betriebstechnische Ausstattung verfügt.“

(9) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Beförderungstarife)

1. Die Tarifklassen, die Tarife und die Benützungsbedingungen der Dienste des öffentlichen Personenverkehrs laut Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden von der Landesregierung festgelegt.

2. Für die Dienste im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 kann die Landesregierung besondere Tarife und besondere Verfahren für ihre Benützung bewilligen. In diesem Fall werden die ordentlichen Betriebsbeiträge nur dann gewährt, wenn die Informationen, die für die Festlegung der Zuschüsse nötig sind, trotz der bewilligten Änderungen zur Verfügung stehen. Im Falle von Verkehrslinien im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 ist die Landesregierung ermächtigt, den Körperschaften, welche die Einführung der Dienste beantragen, Beiträge zu gewähren, wenn besondere Erfordernisse des Umweltschutzes vorliegen.

3. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise des öffentlichen Personenverkehrs von Landesinteresse werden zugunsten des Bereichs des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt und gelten als Vorschuss für die Beiträge gemäß Artikel 17.

4. Die Verkehrsunternehmen und die entsprechenden Verbände sind verpflichtet, durch die in Artikel 12 vorgesehene Dienststelle gemeinsam die Daten über das Fahrgastaufkommen zu verwalten.“

(10) Nach Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Der Beitrag für die Überstellfahrten wird im Ausmaß der Standardkosten laut Artikel 17 ausbezahlt. Für Verkehrsunternehmen, die vorwiegend außerstädtische Dienste durchführen, darf sich der Beitrag für die Überstellfahrten auf maximal 12 Prozent der effektiv zurückgelegten Dienstkilometer beziehen, für Verkehrsunternehmen, die vorwiegend städtische Dienste durchführen, auf maximal 6 Prozent. Mit Beschluss der Landesregierung können Modalitäten und auch Bedingungen für Abweichungen von den genannten Prozentsätzen festgelegt werden.“ 15)

(11) Nach Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Der Absatz 3 wird dahingehend interpretiert, dass zu den dort angeführten Kosten auch die finanziellen Lasten und Kosten hinzugezählt werden, die das Verkehrsunternehmen aufgrund öffentlicher gemeinnütziger Verpflichtungen übernimmt.“

(12) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 19/bis und 19/ter eingefügt:

„Art. 19/bis (Verwaltungsstrafen zu Lasten der Verkehrsunternehmen)

1. Verkehrsunternehmen, die ohne gerechtfertigte Begründung gegen die Vorschriften laut Artikel 5 Absatz 1 verstoßen, unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro.

2. Im Falle von nicht durchgeführten Kursfahrten, die auf mangelhafte Organisation des Verkehrsunternehmens zurückzuführen sind, bei Nichtanwendung der Apparaturen für die Verwaltung der Turnusse, der Fahrausweise und der Fahrgastinformation und falls nicht autorisierte Autobusse eingesetzt werden, wird eine Verwaltungsstrafe von 5.000,00 Euro verhängt.

3. Alle als Verwaltungsstrafe angelasteten Beträge werden vom Beitrag laut Artikel 17 abgezogen.

4. Das Ausmaß der in diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsstrafen kann von der Landesregierung jährlich an die geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angepasst werden.

Art. 19/ter (Verwaltungsstrafen zu Lasten der Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsdienste)

1. Die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsdienste laut Artikel 1 dieses Gesetzes müssen die Bestimmungen laut Titel II des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753 einhalten; bei Übertretung derselben werden, sofern in diesem Artikel nicht eigens geregelt, die dort vorgesehenen Verwaltungsstrafen, erhöht um 300 Prozent, verhängt.

2. Fahrgäste, die gegen die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Nichtraucher verstoßen, unterliegen der im Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6, vorgesehenen Geldbuße.

3. Wenn ein Fahrgast der öffentlichen Verkehrsdienste durch sein Verhalten die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes sowie die Unverletzlichkeit der anderen Fahrgäste beeinträchtigt, haben die Aufsichtsbeamten laut Absatz 9 und der Fahrer des Fahrzeugs das Recht, unangefochten und nach eigenem Ermessen, den Fahrausweis einzuziehen und, wenn es sich um einen persönlichen Fahrausweis handelt, die Fortsetzung der Fahrt in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu verwehren oder zu unterbrechen.

4. Die Fahrgäste der öffentlichen Nahverkehrsdienste müssen einen gültigen Fahrschein erwerben, der zu entwerten, während der gesamten Fahrt und bis zur Haltestelle des Ausstieges aufzubewahren und auf Aufforderung des Aufsichtspersonals vorzuweisen ist.

5. Fahrgäste, die die öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein benutzen, müssen den Fahrpreis für den Einzelfahrschein bezahlen und unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 30 Euro bis 240 Euro.

6. Fahrgäste, die die öffentlichen Verkehrsmittel mit einem abgetretenen oder gefälschten Fahrschein benutzen, und Fahrgäste, die einen Fahrschein weitergeben und dabei ertappt werden, müssen den Fahrpreis für den Einzelfahrschein bezahlen und unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 60 Euro bis 400 Euro. Die Feststellung der Fälschung eines Fahrscheins bringt auf jeden Fall den Entzug des Fahrscheins durch den diensthabenden Beamten mit sich.

7. Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 5 wird auf 10 Euro herabgesetzt, sofern:

  1. der Fahrgast, der zwar im Besitze eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist, diesen Fahrausweis bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aber nicht mit sich führt, innerhalb von 5 Tagen ab dem Ereignis dem betreffenden Verkehrsbetrieb den Besitz des Fahrausweises nachweist und zugleich den geschuldeten Betrag, nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten, bezahlt;
  2. der Fahrgast, der im Besitze eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist und einen öffentlichen Verkehrsdienst benutzt, ohne den eventuell vorgeschriebenen gültigen Personalausweis vorzuweisen, innerhalb von 5 Tagen ab dem Ereignis dem betreffenden Verkehrsbetrieb seine Identität nachweist und zugleich den geschuldeten Betrag, nach den vom Betrieb festgelegten Modalitäten, bezahlt.

8. In den in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Fällen kann der Fahrgast im Moment der Beanstandung auf jeden Fall seine Position regeln, indem er unverzüglich den Fahrpreis für den Einzelfahrschein und die Verwaltungsstrafe im Mindestausmaß bezahlt; Fahrgäste, die ihre Position nicht regeln, müssen, sofern volljährig, vom Fahrzeug aussteigen.

9. Die Feststellung der Übertretung, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Verwaltungsstrafe obliegt den von den Verkehrsbetrieben formell dazu beauftragten Angestellten sowie vom zuständigen Landesrat ermächtigten Landesbediensteten. Für die Gesetzlichkeit der Vorhaltung muss das genannte Personal gesetzlich vereidigt sein.

10. Erfolgt die Zahlung nicht gemäß den Absätzen 7 und 8, leitet die vom Konzessionsunternehmen beauftragte Aufsichtsperson, welche die Übertretung festgestellt und vorgehalten hat, das Übertretungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter des eigenen Konzessionsunternehmens weiter, der für die Ausstellung des Bußgeldbescheides zuständig ist.

11. Zum Zwecke der Bekanntmachung der Bestimmungen dieses Artikels an die Benützer sind die Verkehrsbetriebe angehalten, deren Inhalt gut sichtbar öffentlich auszuhängen.

12. Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen stehen den Verkehrsbetrieben zu und werden für die Verbesserung der Kontrolltätigkeit, des Dienstes am Kunden und der Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen eingesetzt, und zwar gemäß einem Programm, das von den Verkehrsbetrieben jährlich vorgelegt und vom Landesrat für Mobilität genehmigt werden muss.

13. Das Ausmaß der in diesem Artikel vorgesehenen Geldbußen kann von der Landesregierung jährlich an die geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angepasst werden.“

massimeCorte costituzionale - sentenza del 26 febbraio 2014, n. 40 - Legge provinciale finanziaria 2013 – trasporto pubblico locale – modalità di erogazione dei contributi di esercizio – controllo contabile degli enti locali ai fini dell’equilibrio di bilancio e del patto di stabilità – non può essere sottratto alla Corte dei Conti ed attribuito ad un organo provinciale
14)
Art. 23 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 16.
15)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2014, Nr. 40, die Verfassungsbeschwerde des Art. 23 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, welcher im Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, den Absatz 2 des Art. 16 hinzugefügt hatte, für unzulässig erklärt.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, „Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen“)

(1) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Beiträge laut Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) werden gleichmäßig auf vier aufeinander folgende Jahre verteilt; die Bereitstellung der unter Buchstabe d) angeführten Beiträge erfolgt zu Lasten eines einzigen Haushaltsjahres.“

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, „Ausgaben und Beiträge für Untersuchungen und Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs”)

(1) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Auf dem Gebiet der Sicherheit und der Zuverlässigkeit der öffentlichen Transportdienste zu Land gelten die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753. Die den Zentralorganen des Staates zugewiesenen Aufgaben werden von der Landesregierung wahrgenommen; die den Außenorganen oder -ämtern des Staates zugewiesenen Aufgaben werden von der Abteilung Mobilität wahrgenommen.“

(2) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Prüfung über die Zulassung zum Beruf des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmers)

1. Die Landesregierung kann eine Einschreibegebühr für die Prüfung über die Zulassung zum Beruf des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmers von einem Minimum von 100,00 Euro bis zu einem Maximum von 150,00 Euro festlegen.“

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“)

(1) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, n. 46, in geltender Fassung, sind folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Ab 2013 ist das Höchstalter für die Inanspruchnahme der Renten gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) auf Grund des Mechanismus erhöht, welcher die Lebenserwartung, wie vom ISTAT erhoben, berücksichtigt und mit Artikel 12 des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, mit Änderungen umgewandelt mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2010, Nr. 122, eingeführt wurde. Die Erhöhung wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

4. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 ist das Höchstalter auf 65 Jahre und 3 Monate festgelegt.”

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, „Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens“)

(1) Artikel 29/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Finanzierungen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27 und 27/bis an öffentliche Körperschaften werden direkt ausbezahlt. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27, 27/bis und 28 an private Einrichtungen werden auf der Grundlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben, die mindestens der Höhe der anerkannten Kosten entspricht, ausbezahlt.“

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4, „Maßnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung“)

(1) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, n. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung ist für einen Gesamtbetrag von maximal 9 Millionen Euro ermächtigt, Ausschreibungen für den Ankauf, den Probebetrieb in Südtirol und die Erhaltung von fünf wasserstoffbetriebenen Autobussen zu fördern, sofern die Europäische Kommission mindestens 31 Prozent der damit zusammenhängenden Gesamtkosten übernimmt, basierend auf dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1639/2006/EG, welcher ein Rahmenprogramm für die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation eingerichtet hat (2007-2013), veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L310 vom 9. November 2006.“

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) Garantien für Exportkredite bis zu einem Wert von 70 Millionen Euro.“

(2) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"e) Gewährung von Fördermaßnahmen zur Unterstützung der in Südtirol angesiedelten Zulieferfirmen von Produkten, welche für den Export bestimmt sind, in Höhe von 2.000.000 Euro jährlich."

(3) Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Das Land kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) unmittelbar, über abhängige Gesellschaften oder über eigens dafür beauftragte Einrichtungen durchführen und diesen die getragenen Kosten zurückerstatten.“

(4) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Um das Risiko, das mit den von Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Garantien verbunden ist, zu decken, wird beim Land oder bei den abhängigen Gesellschaften oder Einrichtungen gemäß Absatz 2 ein Fonds mit einer finanziellen Ausstattung von mindestens 5 Millionen Euro errichtet. Dieser Fonds kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden. In diesem Fall fließen die betreffenden Beträge direkt in den Fonds.“

Art. 30 (Südtirol Finance AG)

(1) Das Land ist ermächtigt, eine Struktur-Gesellschaft zu gründen, mit der Bezeichnung “Südtirol Finance AG“, mit dem Zweck, im Rahmen der Landes- und Regionalbestimmungen und der Anweisungen des Landesassessorates für Finanzen, zur wirtschaftlichen Entwicklung Südtirols beizutragen und diese zu fördern.

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 107 Absatz 13/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„13/quater. Für jene Bauvorhaben, für welche die von Absatz 29 vorgesehene Kommission oder die Landesraumordnungskommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, die Unbedenklichkeitserklärung laut Absatz 13/ter bereits erteilt hat, findet die Regelung gemäß Absatz 13/bis in der vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, geltenden Fassung Anwendung.“

(2) In Artikel 127 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Worten „überwiegend für Wohnzwecke“ die Worte „und/oder Dienstleistungen“ eingefügt und am Ende desselben Absatzes wird folgender Satz hinzugefügt:

„Die Erweiterung ist nach denselben Bedingungen für die Kubatur der Dienstwohnungen in Gewerbegebieten vorgesehen, sofern das gesamte Betriebsgebäude zumindest Klimahausstandard C erreicht.“

3. Nach Artikel 128/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2. Aufgrund der anhaltenden weltweiten Wirtschaftskrise wird die Frist zur Vollendung der Arbeiten gemäß Artikel 72 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, um zwei Jahre ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgesetzt, auch wenn sie im Laufe des Jahres 2012 abgelaufen ist. Diese Aussetzung findet auch auf jene Frist zur Vollendung Anwendung, die im Sinne des Absatzes 1 bereits eine Aussetzung erfahren hat. Der Antrag auf Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen.“

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz")

(1) Nach Artikel 34 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„34/bis (Authentische Auslegung)

1. Artikel 34 Absatz 5 wird in dem Sinne ausgelegt, dass die Reallast der Unterhaltspflicht auch das Wohnrecht gemäß Artikel 1022 des Zivilgesetzbuches umfasst, vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Bestimmungen oder testamentarischer Verfügungen.“

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutz“)

(1) Artikel 18/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der Fonds wird weiters durch Zuwendungen und Schenkungen seitens Dritter, durch die für Eingriffe in die Umwelt und Landschaft auferlegten Ausgleichszahlungen sowie durch jene Einnahmen, die von den gemäß den einschlägigen Landesgesetzen im Bereich Umwelt, Natur und Landschaft von der Landesverwaltung auferlegten Verwaltungsstrafen herrühren, gespeist.“

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 8. November 1982, Nr. 33, „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung in der Provinz Bozen“)

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 8. November 1982, Nr. 33, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) die Erhaltung und Verwaltung von strategischen Datenbanken im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2012, Nr. 95, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2012, Nr. 135.“

(2) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. November 1982, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Aktivitäten der Entwicklung und der Verwaltung des Informationsdienstes des Landes und des Informationssystems der Sozial- und Gesundheitsdienste stellen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse dar.“

Art. 35 (Regelung der Vergabemodalitäten zur Führung von Sportanlagen im Eigentum der Gebietskörperschaften)  delibera sentenza

(1) Dieser Artikel regelt in Umsetzung des Artikels 90 Absatz 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002, Nr. 289, die Vergabemodalitäten zur Führung von Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung im Eigentum der Gebietskörperschaften, um durch die Miteinbeziehung des Vereinswesens die Benützung und die Qualität der Dienste zu verbessern und Führungskosten einzudämmen.

(2) Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind jene, die in Bezug auf ihre strukturellen Eigenschaften, der sozialen Funktion, die sie in Hinblick auf das Territorium ausüben, auf die dort ausübbaren Sportdisziplinen und auf das Fehlen oder die Unbedeutsamkeit der wirtschaftlichen Dienste, die angeboten werden können, nicht ausreichende Einnahmen für eine gesamtkostendeckende Führung gewährleisten können.

(3) Die Gebietskörperschaften, die ihre Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung nicht direkt führen, vergeben die Führung vorzugsweise an Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften im Bereich des Amateursports, Sportförderungskörperschaften, an Fachsportverbände und an angeschlossene Sportverbände, auch in Form eines Zusammenschlusses.

(4) Die Vergabemodalitäten und der Inhalt der Vereinbarung werden von der Landesregierung festgelegt.

massimeBeschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115 - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 5/2014 - Modalitäten für die Vergabe der Führung von Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung im Eigentum der Gebietskörperschaften

Art. 36 (Beiträge für die Aufnahme von Menschen mit Behinderung)

(1) Die Einnahmen aus den Strafen und Befreiungen, die vom Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, vorgesehen sind und nicht für die Beiträge laut Artikel 13 desselben Gesetzes vergeben werden können, werden im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, verwendet.

Art. 37 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, „Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) Mitwirkung bei der Festlegung der Qualitätsstandards für örtliche öffentliche Dienstleistungen, die von privaten Rechtsträgern erbracht werden, und Überwachung der Anwendung dieser Standards.“

(2) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 9 (Festlegung der Qualitätsstandards)

1. Um die Rechte der Nutzer zu schützen und die Qualität der örtlichen öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, die an private Rechtsträger vergeben werden, wenden die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 461 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, an.

2. Die Finanzierung der Aufgaben laut Absatz 1 dieses Artikels und laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) zu Lasten der privaten Rechtsträger und die Höhe der Finanzierung sind in den Dienstleistungsverträgen vorgesehen. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.“

3. Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 10

1. Die Wirkungen dieses Gesetzes erstrecken sich nach Vorgaben der staatlichen Gesetzgebung auch auf die in Artikel 18 Buchstabe d bis) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. September 2005, Nr. 206, enthaltenen Rechtssubjekte.“

Art. 38 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

1. Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 11 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung;
  2. Artikel 19 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung;
  3. Artikel 3/bis des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung;
  4. Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung;
  5. Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6;
  6. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 21.

Art. 39 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

TABELLE A 8)

 

TABELLE B

 

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