In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

v) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 181)
Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des Landes für das Haushaltsjahr 2011 und andere Bestimmungen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Oktober 2012, Nr. 42.

I. ABSCHNITT
Landesverwaltung

Art. 1 (Einnahmen)

(1) Die Einnahmen, die im Haushaltsjahr 2011 für dieses festgestellt wurden, betragen 5.230.555.796,58 Euro.

(2) Die aktiven Rückstände, die bei Abschluss des Haushaltsjahres 2010 auf 3.368.365.922,27 Euro festgestellt wurden, belaufen sich, aufgrund der Mehr- und Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2011, auf 3.351.748.038,14 Euro.

(3) Die aktiven Rückstände am 31. Dezember 2011 betragen insgesamt 3.086.635.361,35 Euro; davon betreffen 1.269.908.771,68 Euro noch einzuhebende Beträge aus dem Haushaltsjahr 2011 und 1.816.726.589,67 Euro noch einzuhebende Beträge aus den vorhergehenden Haushaltsjahren.

Art. 2 (Ausgaben)

(1) Die Ausgaben, die im Haushaltsjahr 2011 für dieses zweckgebunden wurden, betragen 5.392.650.818,92 Euro.

(2) Die passiven Rückstände, die bei Abschluss des Haushaltsjahres 2010 auf 2.995.479.733,61 Euro festgestellt wurden, belaufen sich aufgrund von Einsparungen, verwaltungsmäßigem Verfall und Verjährung, die im Laufe des Haushaltsjahres 2011 eingetreten sind, auf 2.916.406.549,30 Euro.

(3) Die passiven Rückstände am 31. Dezember 2011 betragen insgesamt 2.972.864.989,11 Euro; davon betreffen 1.521.579.714,85 Euro noch auszuzahlende Beträge aus dem Haushaltsjahr 2011 und 1.451.285.274,26 Euro noch auszuzahlende Beträge aus den vorhergehenden Haushaltsjahren.

Art. 3 (Verwaltungsrechnung)

(1) Der Überschuss des Haushaltsjahres 2011 beträgt nach der folgenden Berechnung 113.770.372,24 Euro:

 

(in Euro)

Kassenbestand

 

 

am 1.1.2011

 

-159.476.094,26

Einhebungen

 

5.495.668.473,37

 

 

5.336.192.379,11

Zahlungen

(-)

5.336.192.379,11

 

 

 

Kassenbestand

 

 

am 31.12.2011

(-)

0,00

Aktive Rückstände

 

3.086.635.361,35

 

 

3.086.635.361,35

Passive Rückstände

(-)

2.972.864.989,11

 

 

 

Überschuss des Haushaltsjahres 2011

 

113.770.372,24

 

Art. 4 (Vermögenslage)

(1) Die Vermögenslage des Landes bei Abschluss des Haushaltsjahres 2011 ist folgende:

 

(in Euro)

Finanzielle Aktiva

 

 

am 1.1.2011

 

4.709.918.220,07

Erhöhungen

 

7.145.436.399,54

Verminderungen

 

7.334.921.493,03

 

 

 

am 31.12.2011

 

4.520.433.126,58

 

Netto produzierte

 

Vermögensgüter

 

 

am 1.1.2011

 

7.558.071.630,67

Erhöhungen

 

279.742.533,95

Verminderungen

 

260.145.185,95

 

 

 

am 31.12.2011

 

7.577.668.978,67

 

 

 

Netto nichtproduzierte

 

 

Vermögensgüter

 

 

am 1.1.2011

 

673.796.631,75

Erhöhungen

 

23.702.950,63

Verminderungen

 

56.768.223,77

 

 

 

am 31.12.2011

 

640.731.358,61

 

 

 

Finanzielle Passiva

 

 

am 1.1.2011

 

3.154.955.827,87

Erhöhungen

 

1.521.579.714,85

Verminderungen

 

1.703.670.553,61

 

 

 

am 31.12.2011

 

2.972.864.989,11

 

 

 

Vermögenspassiva

 

 

am 1.1.2011

 

221.250.041,69

Erhöhungen

 

28.130.363,71

Verminderungen

 

49.805.846,13

 

 

 

am 31.12.2011

 

199.574.559,27

 

 

Nettovermögen

 

 

am 1.1.2011

 

9.565.580.612,93

 

 

 

am 31.12.2011

 

9.566.393.915,48

 

 

 

Vermögens­

erhöhung im

Haushaltsjahr 2011

 

813.302,55

 

 

Art. 5 (Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung)

(1) Die allgemeine Rechnungslegung des Landes für das Haushaltsjahr 2011, bestehend aus der Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und aus der allgemeinen Vermögensrechnung, ist genehmigt.

II. ABSCHNITT
Andere Bestimmungen

Art. 6 ( Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Nach Artikel 8/quinquies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 8/sexies (Erste Zahlung der Steuer)

1. Im Falle einer Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb Ende des auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Monats werden weder die laut den Artikeln 21-septies und 21-octies für verspätete Einzahlung vorgesehenen Strafen auferlegt, noch sind die diesbezüglichen Zinsen geschuldet.“

(2) Nach Artikel 8/sexies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 8/septies (Sammeleinzahlung für die Leasingunternehmen, welche Fahrzeuge vermieten)

1. Die Leasingunternehmen, welche Fahrzeuge vermieten, können eine Sammeleinzahlung der Kraftfahrzeugsteuer bei den Fälligkeiten laut Dekret des Finanzministers vom 18. November 1998, Nr. 462, für die Fahrzeuge, deren Besitzer sie laut Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, umgewandelt durch das Gesetz vom 28. Februar 1983, Nr. 53, in geltender Fassung, sind, durchführen.

2. Die Durchführung der Sammeleinzahlung wird mit Dekret des Abteilungsdirektors Finanzen festgelegt.“

Art. 7 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes werden auf die Einzahlungen mit Bezug auf die Steuerzeiträume ab 1. Jänner 2013 angewandt.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, „Finanzierung im Tourismus“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Um die Finanzierungsgrundlage der Tourismusförderung zu sichern und zu stärken, ist ab 1. Jänner 2014 die Gemeindeaufenthaltsabgabe zu Lasten jener eingeführt, welche in Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet übernachten. Die Abgabe ist abgestuft und beträgt, außer in den von der Landesregierung festgelegten Befreiungsfällen, mindestens 0,50 Euro und maximal 2,00 Euro pro Übernachtung. Die Beherbergungsbetriebe erfüllen die Rolle des Steuersubstituten gemäß Artikel 64 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600.“

(2) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„2. Beherbergungsbetriebe laut Absatz 1 sind:

  1. gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
  2. Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und jene Sonderfälle, welche im Artikel 1 Absatz 1-bis desselben Landesgesetzes geregelt sind,
  3. Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7.“

(3) Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„4. Die Einnahmen aus der Abgabe werden den örtlichen oder überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragen sind, sowie den bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämten zugewiesen, sofern die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllt werden. Mit Durchführungsverordnung kann bestimmt werden, dass die Gemeinden den im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragenen Tourismusverbänden einen Teil der Einnahmen, zweckbestimmt für Destinationsmarketing, direkt überweisen können, sofern auch diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.“

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Artikel 43 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, erhält folgende Fassung:

„2. Wer einen Beherbergungsbetrieb - mit Ausnahme der Ferienheime - führt, ist verpflichtet, am Eingang oder im Empfangsraum eine Liste der allfällig vorgesehenen täglichen Höchst- und Mindestpreise für die einzelnen Dienstleistungen gut sichtbar auszuhängen. In der Preisangabe müssen alle Abgaben und Steuern enthalten sein. Auf Anfrage der zuständigen Landesverwaltung müssen sämtliche Informationen zu den Preisen übermittelt werden.“

(2) Artikel 43 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, sind aufgehoben.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)   delibera sentenza

(1) Nach Artikel 21-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2001, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Im Voranschlag laut Absatz 1 ist ebenso ein zweckbestimmter Fonds zur Beteiligung des Landes an den außerordentlichen Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen einzutragen. In Bezug auf die oben genannten vom Staat angeordneten Maßnahmen nimmt der Landesrat für Finanzen, auf Angabe der Landesregierung, die daraus folgenden Haushaltsänderungen durch Umbuchung der Beträge von den Kompetenzbereitstellungen auf den Fonds vor. Die sich am Ende des Finanzjahres ergebende Verfügbarkeit wird als passiver Rückstand übernommen solange die oben genannten Sanierungsmaßnahmen andauern oder bis zur Erzielung des Einvernehmens über die Anwendung der oben genannten Beträge. Falls die Begründungen der Zweckbestimmung wegfallen, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Fonds Beträge zu entnehmen, um die Bereitstellungen der Ausgabenkapitel in dem Ausmaß, das dem Stabilitätspakt entspricht, aufzustocken.“

[(2) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„1. Die Aufnahme von Kassenvorschüssen wird vom Landesrat für Finanzen verfügt, indem man sich des Schatzmeisters, im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst, oder anderer Kreditinstitute bedient, und der entsprechende Betrag stellt die Höchstgrenze dar, bis zu der – im Falle von Kassenengpässen – Zahlungen vorgenommen werden können. Der Landesrat für Finanzen verfügt die entsprechenden Änderungen in den Durchlaufposten. Diese Buchungen stellen keine Verschuldung dar, da sie zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsengpässe dienen und für Ausgaben bestimmt sind, für welche bereits eine geeignete Deckung im Haushalt vorliegt.“]2)

(3) Nach Artikel 44 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 44/bis (Südtiroler Einzugsdienste AG)

1. Das Land ist gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2005, Nr. 203, mit Änderungen umgewandelt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2005, Nr. 248, ermächtigt, eine Aktiengesellschaft, die "Südtiroler Einzugsdienste AG - Alto Adige riscossioni spa" genannt wird, unter Einhaltung der von den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12 vorgesehenen Eigenschaften, zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen; das Land selbst, seine abhängigen Körperschaften und die Körperschaften gemäß Absatz 3 können derselben, aufgrund eines dafür vorgesehenen Dienstleistungsvertrages, auch getrennt voneinander, Folgendes anvertrauen:

  1. die Feststellung, die Ermittlung und die spontane Einhebung der Einnahmen;
  2. die Zwangseintreibung der Einnahmen;
  3. die mit den vorhergehenden Buchstaben a) und b) verbundenen und ergänzenden Tätigkeiten, einschließlich der Verwaltung der Verwaltungsübertretungen.

2. Für die Ausführung der Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Gesellschaft ermächtigt werden, auf die Datenbanken zuzugreifen, welche den Gesellschaftern zur Verfügung stehen, unter strikter Einhaltung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung. Zu diesem Zweck schließt die Gesellschaft direkt Verträge mit den Inhabern oder den Betreibern der Datenbanken ab.

3. An der Gesellschaft können sich die Gemeinden und die anderen örtlichen Körperschaften der Provinz Bozen beteiligen, sowie deren Konsortien und Vereinigungen. Das Statut kann vorsehen, dass sich an derselben auch Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital sowie andere öffentliche Körperschaften beteiligen können.

4. Die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden von einem Dienstleistungsvertrag geregelt, der die Bedingungen für die Abwicklung der von den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Tätigkeiten, für die eventuelle Zuweisung von Finanzierungen und Beiträgen und für die Bereitstellung von Gütern und Ausstattungen sowie für die Bestimmung der sich ergebenden Finanzbeziehungen regelt. Der Dienstleistungsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschafter verwaltungsmäßige oder technische Unterstützungstätigkeiten zugunsten der Gesellschaft ausüben können. Die Gesellschaft arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem bzw. aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Verwaltungen bzw. mit Personal mit befristetem Arbeitsvertrag. Im Rahmen der Verfügbarkeiten des Haushaltes kann die Gesellschaft bei besonders komplexen Fragestellungen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz in Anspruch nehmen.

5. Der Direktor der Gesellschaft wird im Einvernehmen zwischen dem Land und dem Gemeindenverband der Provinz Bozen unter Beamten der teilhabenden Körperschaften mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich der Einhebung der Einnahmen ernannt.“

4. Artikel 45 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Feststellung, die Einschreibung in die Steuerrolle und die Einhebung von Krediten aus Landesabgaben, einschließlich Verwaltungsstrafen oder Zinsen beziehungsweise nur aus Verwaltungsstrafen oder Zinsen, erfolgt nicht, wenn der geschuldete Betrag, für jeden einzelnen Kredit, den staatlich festgelegten Betrag nicht übersteigt und vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten Verletzung der Einzahlungsverpflichtung bezüglich derselben Abgabe stammt. Der oben genannte Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der Rückerstattungen von Landesabgaben nicht durchgeführt werden.“

(5) Artikel 45 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der in Absatz 2 vorgesehene Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der die Zwangseintreibung der Kredite, die Einnahmen betreffen, die nichtsteuerlicher Natur sind, nicht eingeleitet wird, vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten unterlassenen Zahlung derselben Einnahme entstanden ist.“

massimeCorte costituzionale - sentenza 23 giugno 2014, n. 188 - Anticipazioni di cassa – illegittimità della disposizione provinciale che la ammette senza le limitazioni previste a livello statale – divieto di indebitamento per spese diverse dagli investimenti
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2014, Nr. 188, den Art. 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, welcher den Art. 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ersetzt hatte, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, „Errichtung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung“)

(1) Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Gewährung der Darlehen oder die Finanzierung mittels mobiliarem oder immobiliarem Leasing laut diesem Artikel schließt den Zugang zu den anderen Förderungen aus, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen vorgesehen sind. Im Landwirtschafts- und Sanitätssektor kann die Darlehensgewährung nach diesem Gesetz zusätzlich zu den anderen Förderungen bewilligt werden, und zwar so, dass die Summe der Förderungen den jetzigen Wert des von der einschlägigen Gesetzgebung festgelegten Höchstausmaßes nicht überschreitet.“

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Nach Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/ter (Verfahren für die Zahlung der Kostenbeteiligung für stationäre Seniorendienste)

1. Im Falle der stationären Dienste für Senioren fordert der Träger des Dienstes die vorgesehene Kostenbeteiligung von den im Sinne dieses Gesetzes verpflichteten Personen und Körperschaften ein.

2. Ist es erforderlich, gegenüber den zahlungspflichtigen Personen zur Eintreibung der Forderungen gerichtlich vorzugehen, bevorschusst die im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Tarifergänzung verpflichtete Gemeinde zwecks Gewährleistung der Liquidität des Trägers des akkreditierten stationären Dienstes die offenen Beträge, wobei die Forderung des Trägers den verpflichteten Personen gegenüber aufrecht bleibt und nicht erlischt.

3. Der Träger des Dienstes betreibt die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren mit Sorgfalt und erstattet der Gemeinde die Beträge zurück, welche aufgrund dieser Verfahren, einer außergerichtlichen Einigung oder sonst wie effektiv eingehoben werden. Allfällige Verfahrensspesen gehen zu Lasten der Gemeinde.

4. Zwecks optimaler Abwicklung der Verfahren vereinbaren die Träger der stationären Dienste für Senioren und die Gemeinden, im Rahmen einer landesweit gültigen Regelung, Formen der einheitlichen Abwicklung der Tätigkeiten laut den Absätzen 1, 2 und 3 und legen dabei unter anderem Folgendes fest:

  1. Formen der Beteiligung der Gemeinden an den von den Trägern zu treffenden Entscheidungen bezüglich der von diesem Artikel vorgesehenen Gerichts- und Vollstreckungsverfahren,
  2. die Pflichten zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen zwecks Bevorschussung der offenen Beträge und der Mitbestimmung der Gemeinden laut Buchstabe a),
  3. die Fälle, in denen der Träger des Dienstes die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Kosten selbst trägt und die bevorschussten Beträge in voller Höhe der Gemeinde rückerstattet,
  4. die Übernahme von Verfahrenskosten und die Bevorschussung von offenen Beträgen, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der von diesem Absatz vorgesehenen Vereinbarung ein Verfahren anhängig ist, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, „Errichtung des Flugrettungsdienstes“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Im Falle einer bereits erfolgten Übertragung des Dienstes im Sinne des Absatzes 1 an den Südtiroler Sanitätsbetrieb kann dieser selbst, um das bestmögliche Angebot der Ersten Hilfe im Gebirge zu garantieren, den Flugrettungsdienst einer Körperschaft oder einem Verein anvertrauen, die über eine Flugrettungsbasis in der Provinz Bozen verfügen, welche die von der Staatlichen Zivilen Luftfahrtbehörde (ENAC) vorgegebenen Auflagen erfüllt. Diese Anvertrauung ist in jedem Falle auf die Zeiträume mit großem Urlauberaufkommen beschränkt, so wie diese von der Landesregierung festgelegt werden.”

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Artikel 21/bis Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“6/bis. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der ordentliche Steuersatz der IRAP, laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, um 0,5 Prozentpunkte vermindert“.

(2) Artikel 21/bis Absatz 8 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche ihre Produktionseinheit ausschließlich in strukturschwachen Gebieten laut Anlage A) des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Juli 2009, Nr. 1958, in geltender Fassung haben, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die im Landesgebiet erzielte Wertschöpfung an. Die Begünstigungen werden im Rahmen der von der EG-Verordnung vom 15. Dezember 2006, Nr. 1998 (De-minimis-Verordnung), betreffend die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV, festgesetzten Grenzen zuerkannt.“

(3) Artikel 21/bis Absatz 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„9. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche eine dauerhafte Steigerung der Nettowertschöpfung sowie des Personalstandes vorweisen können, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die auf dem Gebiet der Provinz Bozen erzielte Nettowertschöpfung an. Um diese Reduzierung des Steuersatzes erhalten zu können, müssen die Steuerpflichtigen eine Steigerung des nationalen Nettoproduktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnen. Zusätzlich muss die Zunahme des Personalstandes um mindestens 10 Prozent höher sein als der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Unter Zunahme des Personalstandes wird die Aufnahme neuer Mitarbeiter und auch die Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse durch die Umwandlung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen und anderen Formen der Mitarbeit in unbefristete Arbeitsverträge verstanden.“

(4) Artikel 21/bis Absatz 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode ein Verhältnis der auf Landesgebiet getätigten Kosten für Forschung und Entwicklung von mindestens 5 Prozent zur Nettowertschöpfung aufweisen, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf den im Landesgebiet erzielte Nettowertschöpfung an.“

(5) Artikel 21/bis Absatz 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, die den eigenen Energiebedarf aus eigener Produktion mittels erneuerbarer Energiequellen und durch Anlagen mit einer Nennleistung von über 20 KW decken, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die im Landesgebiet erzielte Wertschöpfung an.“

(6) Artikel 21/bis Absätze 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 15 ( Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)“)

(1) Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„4. Die Mindereinnahmen, die sich aus gegenständlichem Artikel ergeben, werden mit den erhöhten Einnahmen der Landessteuer für die Umschreibung der Fahrzeuge gedeckt.“

(2) An den Ausgabegenehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Anlage A des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Anlage A

 

Nr. 14

-

380.000,00 €

Nr. 15

-

110.000,00 €

Nr. 28

-

250.000,00 €

Nr. 32

+

20.000,00 €

 

folgendes Kapitel wird hinzugefügt: (06105.25)

Nr. 33

+

110.000,00 €

Nr. 48

-

20.000,00 €

Nr. 51

-

110.000,00 €

Nr. 65

+

490.000,00 €

Nr. 125

+

250.000,00 €

Nr. 126

+

22.000,00 €

Nr. 127

-

10.000,00 €

Nr. 128

-

30.000,00 €

 

folgendes Kapitel wird hinzugefügt: (19125.15)

Nr. 129

-

22.000,00 €

Nr. 130-bis wird hinzugefügt

-

13.500,00 €

 

19250-Maßnahmen für das Genossenschaftswesen folgendes Kapitel wird hinzugefügt: (19250.02)

Nr. 134

-

1.000.000,00 €

 

folgendes Kapitel wird hinzugefügt: (20205.00)

Nr. 150

-

21.325,28 €

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 16, „Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2012 und Dreijahreshaushalt 2012-2014“)

(1) Am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 werden folgende Änderungen vorgenommen:

Einnahmen in Erhöhung:

HGE 218

+

28.604.843,29 €

 

Ausgaben in Verminderung:

HGE 04135

-

380.000,00 €

HGE 04140

-

110.000,00 €

HGE 05205

-

250.000,00 €

HGE 06205

-

20.000,00 €

HGE 06220

-

110.000,00 €

HGE 19115

-

10.000,00 €

HGE 19125

-

30.000,00 €

HGE 19215

-

22.000,00 €

HGE 19250

-

13.500,00 €

HGE 20205

-

1.000.000,00 €

HGE 25100

-

21.325,28 €

 

Ausgaben in Erhöhung:

HGE 02100

+

53.500,00 €

HGE 06105

+

20.000,00 €

HGE 06110

+

110.000,00 €

HGE 09140

+

490.000,00 €

HGE 18200

+

250.000,00 €

HGE 19105

+

22.000,00 €

HGE 27203

+

29.626.168,57 €

Art. 17 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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