In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

f) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 421)
Öffentliche Arbeitsvermittlung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. Dezember 2012, Nr. 49.

Art. 1 (Definition und Feststellung der Arbeitslosigkeit)  delibera sentenza

(1) Als arbeitslos gilt eine Person, die keiner bezahlten Beschäftigung nachgeht und die sofort bereit ist, eine Arbeit zu suchen beziehungsweise anzunehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Arbeitslosenstatus den Personen anerkannt, die in Südtirol ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil haben.

(1/bis)  Der Arbeitslosenstatus kann auch Personen mit Wohnsitz oder ständigem Domizil in Südtirol zuerkannt werden, deren persönliches Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit das vom Gesetz vorgesehene steuerfreie Mindesteinkommen nicht überschreitet, und die erklären, dass sie sofort bereit sind, eine Arbeit zu suchen beziehungsweise anzunehmen. 2)

(2)Zur Anerkennung des Arbeitslosenstatus muss die betroffene Person beim Landesarbeitsservice vorstellig werden und ihre unmittelbare Bereitschaft zur Arbeitssuche erklären. Die Landesregierung kann festlegen, dass in bestimmten Fällen von dieser persönlichen Anwesenheit abgesehen wird und die Anerkennung des Arbeitslosenstatus auch auf informationstechnischem Weg erfolgen kann. In diesem Fall muss die betroffene Person ihren Arbeitslosenstatus innerhalb von 30 Tagen durch persönliches Erscheinen beim Landesarbeitsservice bestätigen, anderenfalls wird er mit dem 31. Tag aberkannt. Bei Saisonarbeitslosen kann von dieser Bestätigung abgesehen werden. 3)

(3) Der Landesarbeitsservice schließt mit der arbeitslosen Person eine Leistungsvereinbarung ab. Diese umfasst:

  1. das Dienstleistungsangebot und die Leistungsverpflichtung des Landesarbeitsservice, das allfällige Verweisen an andere anerkannte Arbeitsvermittlungsdienste in Südtirol sowie Hinweise auf die Berufsberatung,
  2. verpflichtende Gesprächstermine beim Landesarbeitsservice sowie Aufklärung über die Umstände, die zum Verlust des Arbeitslosenstatus führen,
  3. die Verpflichtung der betroffenen Person zur Durchführung der vereinbarten Maßnahmen und zur aktiven Arbeitssuche.

(4) Die Leistungsvereinbarung wird durch einen individuellen Aktionsplan ergänzt, in dem die Maßnahmen zur aktiven Arbeitssuche und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit festgelegt sind.

massimeBeschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094 - Regelung der elektronischen Beantragung und der Aberkennung von Amts wegen des Arbeitslosenstatus
massimeBeschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1611 - Verlängerung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird
massimeBeschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird
massimeBeschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010 - Abänderung der Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird.
massimeBeschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406 - Richtlinien zur Umsetzung der Maßnahmen im Sinne des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 5, für die Unterstützung von Personen, die ihre Arbeit verlieren oder deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird (abgeändert mit Beschluss Nr. 2709 vom 09.11.2009, Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010 und Beschluss Nr. 1611 vom 29.10.2012) (siehe auch die Beschlüss Nr. 2087 vom 30.12.2011 und Nr. 1611 vom 29.10.2012)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 8 luglio 2009, n. 256 - Stranieri - flusso di extracomunitari per lavori stagionali – c.d. decreto flussi 2007 - ratio
2)
Art. 1 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. April 2014, Nr. 9.
3)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 4. April 2014, Nr. 9.

Art. 2 (Überprüfung der Arbeitslosigkeit)

(1) Eine arbeitslose Person weist ihre sofortige Bereitschaft, eine Arbeit aktiv zu suchen beziehungsweise anzunehmen durch Folgendes nach:

  • a) Annahme eines angemessenen Arbeitsangebotes,
  • b) Annahme einer vereinbarten Eingliederungsmaßnahme,
  • c) Besuch von Bildungs- oder Umschulungslehrgängen,
  • c/bis) Teilnahme an den Beratungsgesprächen des Landesarbeitsservice, 4)
  • d) andere Eigeninitiativen, die zur Arbeitsfindung beitragen.

(2) Der Landesarbeitsservice überprüft den Arbeitslosenstatus – in der Regel im Abstand von höchstens drei Monaten – mit dem Ziel, die Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage zu fördern und der Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

(3) Der Landesarbeitsservice führt eine zweifache Überprüfung durch:

  1. er überprüft einerseits, ob die Person tatsächlich arbeitslos ist, und zwar anhand der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflichtmeldungen über den Beginn und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen sowie durch andere geeignete Kontrollen, die von der Landesabteilung Arbeit mit Hilfe der verfügbaren Datenbanken und der zuständigen Inspektionsdienste durchgeführt werden,
  2. andererseits überprüft er, ob die Person – in Übereinstimmung mit der Erklärung, sofort eine Arbeit annehmen zu wollen, mit der Leistungsvereinbarung und mit dem individuellen Aktionsplan – sofort bereit ist, eine Arbeit aktiv zu suchen beziehungsweise anzunehmen.

(4) Die Überprüfungsergebnisse sind für die Beibehaltung oder den Verlust des Arbeitslosenstatus ausschlaggebend. Ein einvernehmliches Überprüfungsergebnis ist anzustreben und zu dokumentieren. Der entsprechende Nachweis ist von der betreffenden Person und vom Arbeitsvermittler oder von der Arbeitsvermittlerin des Landesarbeitsservice zu unterzeichnen.

4)
Der Buchstabe c/bis) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. April 2014, Nr. 9.

Art. 3 (Verlust und Beibehaltung des Arbeitslosenstatus)

(1)Eine Person verliert den Arbeitslosenstatus, sobald sie eine abhängige Arbeit oder eine selbständige Beschäftigung beginnt. Sie behält den Arbeitslosenstatus jedoch bei, wenn das Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit das vom Gesetz vorgesehene persönliche steuerfreie Mindesteinkommen nicht überschreitet. Der Antrag auf Beibehaltung des Arbeitslosenstatus ist innerhalb von 30 Tagen ab Arbeitsbeginn beim Landesarbeitsservice einzureichen.5)

5)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. April 2014, Nr. 9.

Art. 4 (Andere Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus)  delibera sentenza

(1) Zwingende Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus sind neben dem Arbeitsantritt:

  1. die ungerechtfertigte Missachtung einer Einladung des Landesarbeitsservice zu einem Beratungsgespräch,
  2. die ungerechtfertigte Ablehnung einer Maßnahme, die im individuellen Aktionsplan festgehalten wurde, im Besonderen die ungerechtfertigte Ablehnung oder der nicht kontinuierliche Besuch einer Maßnahme zum Erwerb oder zur Verbesserung der Kenntnis der beiden Landessprachen,
  3. die nicht vorgenommene Bestätigung des Arbeitslosenstatus gemäß Artikel 1 Absatz 3,
  4. die nicht gerechtfertigte Ablehnung eines angemessenen Arbeitsangebotes.

(2) Die Feststellung der Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus erfolgt auf der Grundlage der Überprüfungsverfahren laut Artikel 2, der Leistungsvereinbarung sowie des individuellen Aktionsplans. Das Eintreten der Gründe laut Absatz 1 dieses Artikels bewirkt den Verlust des Arbeitslosenstatus für die Dauer von drei Monaten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die betroffene Person wieder die Anerkennung des Arbeitslosenstatus beantragen.

(3) Höhere Gewalt und andere objektive Verhinderungsgründe gelten als gerechtfertigte Gründe für die Missachtung einer Einladung zu einem Beratungsgespräch. Sie werden nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans fallweise überprüft.

(4) Für bestimmte Personengruppen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden und bei denen eine kontinuierliche Betreuung nicht notwendig ist, kann der Arbeitslosenstatus von Amts wegen aberkannt werden, wenn die betreffende Person nicht innerhalb eines vorher bestimmten Zeitraums beim Landesarbeitsservice vorstellig wird, um den Fortbestand des Arbeitslosenstatus zu bestätigen. Auf diesen Umstand ist im Moment der Anerkennung des Arbeitslosenstatus hinzuweisen. Die im Absatz 2 vorgesehene Ausschlussfrist gilt in diesem Falle nicht.

massimeBeschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1094 - Regelung der elektronischen Beantragung und der Aberkennung von Amts wegen des Arbeitslosenstatus

Art. 5 (Aussetzung des Arbeitslosenstatus)

(1) Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus beginnt bei Antritt einer befristeten Arbeit oder einer Leiharbeit, welche die Höchstdauer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, nicht überschreitet. Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus ist bei Saisonarbeitslosen nicht anwendbar.

(2) Während der Aussetzung des Arbeitslosenstatus gilt die betroffene Person nicht als arbeitslos. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laut Absatz 1 reift die Arbeitslosigkeit weiter an.

(3) Die an der Feststellung der Arbeitslosigkeitsdauer interessierte Person stellt beim Landesarbeitsservice innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitverhältnisses und zeitgleich mit der neuerlichen Anerkennung des Arbeitslosenstatus einen entsprechenden Antrag.

Art. 6 (Arbeitsmarkt und sofortige Arbeitsbereitschaft)

(1) Die sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen und aktiv zu suchen, ist unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus durch den Landesarbeitsservice. Im individuellen Aktionsplan wird die sofortige Bereitschaft der betroffenen Person, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen festgehalten:

  1. Arbeitsmarktbedingungen, wobei den lokalen Strukturmerkmalen und dem saisonalen Arbeitskräftebedarf ein besonderes Augenmerk gilt,
  2. persönliche und berufliche Voraussetzungen, spezifische Kompetenzen und Entwicklungspotenziale, Interessen und Neigungen sowie Lebensumstände der betreffenden Person,
  3. vorhandenes Bildungsangebot und die für die betreffende Person oder für homogene Personengruppen organisierten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Ausbildungsinitiativen.

(2) Die im individuellen Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen zielen auf eine möglichst rasche Wiederbeschäftigung und auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der betreffenden Person ab.

(3) In folgenden Fällen kann der Arbeitslosenstatus trotz fehlender unmittelbarer Arbeitsbereitschaft zuerkannt werden:

  1. bei Müttern, die das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraums aufgelöst haben, in dem der entsprechende Entlassungsschutz greift, für die Bezugsdauer der Arbeitslosenunterstützung,
  2. bei Personen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall zeitweilig arbeitsunfähig sind, falls diese Arbeitsunfähigkeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.

Art. 7 (Angemessenheit des Arbeitsangebots)

(1) Ein Arbeitsangebot ist angemessen, wenn es in Übereinstimmung mit der Leistungsvereinbarung und dem individuellen Aktionsplan folgende Merkmale aufweist:

  1. es ist mit der beruflichen Qualifikation der arbeitslosen Person vereinbar oder die angebotene Entlohnung liegt nicht mehr als 25 Prozent unter der vorherigen Entlohnung,
  2. die vorgeschlagenen wirtschaftlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen stimmen mit jenen der entsprechenden Kollektivverträge überein,
  3. der angebotene Arbeitsplatz ist nicht mehr als 50 Kilometer vom Wohnort der betroffenen Person entfernt oder ist in weniger als 80 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Beträgt die Dauer der Arbeitslosigkeit mehr als drei Monate, so ist ein Arbeitsangebot in ganz Südtirol zumutbar, falls der Betrieb eine Unterkunft bietet. Strebt die Person eine Teilzeitstelle im Sinne von Artikel 8 an oder treffen auf sie die Lebensumstände laut Absatz 2 dieses Artikels zu, so kann die genannte Entfernung bzw. Fahrzeit situationsbezogen herabgesetzt werden.

(2) In entsprechend begründeten Fällen wird bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsangebots den individuellen Lebensumständen der jeweiligen Person Rechnung getragen, wie beispielsweise bei Personen, die im Besitz der Voraussetzungen für die gezielte Arbeitsvermittlung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, sind.

Art. 8 (Teilzeit)

(1) Die in der Leistungsvereinbarung erklärte Bereitschaft, nur eine Teilzeitarbeit im Ausmaß von mindestens 50% eines Vollzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen, kann als Arbeitsbereitschaft für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus angesehen werden.

Art. 9 (Elternschaft und Pflege)

(1) Die mit der Betreuung von leiblichen oder adoptierten Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen verbundenen Bedürfnisse sind im individuellen Aktionsplan anzugeben und bei der Beurteilung der Arbeitsbereitschaft sowie der Auswahl der Stellen- und Bildungsangebote zu berücksichtigen.

Art. 10 (Menschen mit Behinderung)

(1) Die in der Pflichtvermittlungsliste beim Landesarbeitsservice eingetragenen Personen verfügen über den Arbeitslosenstatus. Sie haben zudem das Recht auf die gezielte Vermittlung und Betreuung gemäß den entsprechenden geltenden Bestimmungen.

Art. 11 (Arbeitsbörse)

(1) Die Stellengesuche der arbeitslosen Personen werden online im Südtiroler Bürgernetz in der elektronischen Arbeitsbörse veröffentlicht.

Art. 12 (Arbeitskräftekartei)

(1) Die Arbeitskräftekartei laut Anlage A) ist genehmigt.

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Art. 14 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 1, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A)

 

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ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. August 2001, Nr. 49
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 1 
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juni 2007, Nr. 38
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42
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