In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

p) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Dezember 2012, Nr. 461)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz in den Bereichen Bestattungswesen und Feuerbestattung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2012, Nr. 52.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt den Transport der Leichen und der Asche, die Ermächtigung zur Feuerbestattung, die Beschaffenheit der Särge und Aschenurnen sowie die Orte, an denen die Asche verstreut werden darf, in Anwendung des Landesgesetzes vom 19. Jänner 2012, Nr. 1, betreffend Bestimmungen in den Bereichen Bestattungswesen und Feuerbestattung.

Art. 2 (Leichentransport)

(1) Ausgenommen bei Erfordernissen der Justiz erteilt der Arzt/die Ärztin, welcher/welche im Sinne der geltenden Ordnung des Leichen- und Bestattungswesens den Tod feststellt, die Unbedenklichkeitserklärung zum Transport des Leichnams zum Leichenschauhaus oder gestattet die Aufbahrung zu Hause, vorausgesetzt, dass keine hygienischen Gründe dagegen sprechen. Der Transport des Leichnams erfolgt auf eine Art und Weise, dass etwaige Lebenszeichen nicht verhindert werden.

(2) Der Transport des Leichnams zum Leichenschauhaus kann auch durch den Notarzt/die Notärztin ermächtigt werden.

(3) Unbeschadet der staatlichen und internationalen Bestimmungen über den Transport des Leichnams außerhalb des Landesgebietes, ist für den Transport des Leichnams innerhalb des Landesgebietes eine verwesungshemmende Injektion und ein Sarg aus Massivholzbrettern mit Metalleinsatz im Fall der Feuerbestattung oder Beerdigung nur auf Anordnung des Arztes/der Ärztin laut Absatz 1 Pflicht.

(4) Es muss auf jeden Fall die Undurchlässigkeit des Sarges für einen für den Ablauf der Bestattung ausreichenden Zeitraum gewährleistet sein. Zu diesem Zweck können auch eine Hülle aus biologisch abbaubarem Material, welche in den Holzsarg zu legen ist sowie eine Einlage aus saugfähigem Material, mit welcher der Sargboden zu bedecken ist, verwendet werden.

(5) Falls der Tod auf eine übertragbare Infektionskrankheit zurückzuführen ist, ergreift der Arzt/die Ärztin laut Absatz 1 alle Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, welche fallspezifisch angemessen erscheinen. Diese Maßnahmen entsprechen fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen und sehen nicht die Pflicht vor, die Leiche in ein mit Desinfektionsmitteln getränktes Tuch einzuwickeln.

Art. 3 (Ermächtigung zur Feuerbestattung)

(1) Die Ermächtigung zur Feuerbestattung stellt die Gemeinde aus, in welcher der Todesfall eingetreten ist; dies erfolgt nach Erhalt einer Bescheinigung auf stempelfreiem Papier des Arztes/der Ärztin laut Artikel 2 Absatz 1, welche den Verdacht ausschließt, dass der Tod auf eine Straftat zurückzuführen ist, oder im Falle eines der Justizbehörde gemeldeten plötzlichen oder verdächtigen Todesfalls, nach Erhalt der Unbedenklichkeitserklärung derselben Justizbehörde, welche ausdrücklich die Möglichkeit der Feuerbestattung vorsieht. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Arztes/der Ärztin, welcher/welche obgenannte Bescheinigung ausstellt, ist nicht erforderlich.

(2) Die Ermächtigung zur Feuerbestattung wird unter Berücksichtigung der Willenserklärung der Person, die verstorben ist oder, falls diese nicht vorliegt, unter Berücksichtigung der Willenserklärung der Familienangehörigen erteilt. Genannte Willenserklärung muss eine der folgenden Formen annehmen:

  1. testamentarische Verfügung der verstorbenen Person, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine gegenteilige eigenhändige Erklärung der verstorbenen Person vorgelegt wird, die zu einem späteren Zeitpunkt als die testamentarische Verfügung verfasst wurde,
  2. Mitgliedschaft bei einem anerkannten Verein, der in seiner Satzung die Feuerbestattung der Leichname der eigenen Mitglieder zum Ziel hat, außer es wird eine gegenteilige eigenhändige Erklärung der Person, die verstorben ist, vorgelegt, welche zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Einschreibung in den Verband verfasst worden ist. Für die Zwecke der Feuerbestattung geht die Mitgliedschaft dem Willen der Familienangehörigen vor,
  3. Erklärung der verstorbenen Person vor dem zuständigen Amt der Gemeinde, in welcher diese ihren letzten Wohnsitz hatte,
  4. in Ermangelung einer testamentarischen Verfügung oder einer jeglichen anderen auf die verstorbene Person zurückzuführenden Willensäußerung, gilt der Wille des Ehepartners/der Ehepartnerin oder bei Fehlen desselben, der Wille des/der gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches festgestellten nächsten Verwandten; sind mehrere Verwandte gleichen Grades vorhanden, gilt der Wille der absoluten Mehrheit derselben; der Wille wird vor jener Gemeinde geäußert, in der sich der Todesfall ereignet hat oder vor der letzten Wohnsitzgemeinde. Im Falle einer Willensäußerung vor der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, teilt es diese unverzüglich jener Gemeinde mit, in der die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte,
  5. bei Minderjährigen und entmündigten Personen wird der Wille von den gesetzlichen Vertretern geäußert.

(3) Mangelt es an für Grabstätten ausgewiesenen Zonen, erteilt die Gemeinde die Ermächtigung zur Feuerbestattung der sterblichen Überreste der beerdigten oder beigesetzten Leichen gemäß den für die Feuerbestattung vorgesehenen Verfahren, sobald der vorgeschriebene Rotationszeitraum verstrichen ist und nach Zustimmung der Verwandten gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, oder bei Desinteresse derselben, nach Ablauf von dreißig Tagen ab Veröffentlichung des diesbezüglichen Hinweises auf der Anschlagtafel der betreffenden Gemeinde.

Art. 4 (Särge)

(1) Zur Feuerbestattung werden nur Särge aus unbehandeltem Holz zugelassen. Andere im Sarg enthaltene Materialien müssen die umweltschädlichen Emissionen und den Zeitaufwand der Feuerbestattung auf ein Minimum beschränken, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 2 Abs. 4.

Art. 5 (Aufbewahrung der Asche)

(1) Hat die verstorbene Person nicht die Verstreuung der Asche verfügt, wird diese in eine Urne aus widerstandsfähigem Material für die Zwecke der Aufbewahrung gegeben, welche versiegelt und außen mit dem Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Todestag der verstorbenen Person versehen wird.

(2) Die Urne gemäß Absatz 1 kann unter Berücksichtigung des Willens der verstorbenen Person:

  1. innerhalb des Friedhofs sowohl in Grabnischen als auch in eigenen Urnennischen beigesetzt werden,
  2. erdbestattet werden, auch innerhalb eines Familiengrabes,
  3. dem Verwahrer übergeben werden.

Art. 6 (Verwahrung der Aschenurne)

(1) Im Falle der Verwahrung der Aschenurne vermerkt die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person in einem eigenen Register die persönlichen Daten des Verwahrers und der verstorbenen Person. Außerdem stellt sie dem Verwahrer eine Ermächtigung aus, welche den Vor- und Zunamen der verstorbenen Person und des Verwahrers sowie die Angabe der endgültigen Bestimmung der Aschenurne enthält. Die Ermächtigung gilt als einziges Begleitdokument für den Transport der Asche.

(2) Der Verwahrer oder dessen Erben können auf die Verwahrung der Aschenurne verzichten. Der Verzicht auf die Verwahrung muss aus einer Erklärung hervorgehen, welche vor dem Amt jener Gemeinde abgegeben wird, welche die Verwahrung verfügt hat. Die Erklärung wird von der Gemeinde in einem eigenen Register verzeichnet.

(3) Im Falle des Verzichts wird die Urne dem Friedhof jener Gemeinde überstellt, welche die Verwahrung verfügt hat, außer es besteht die Bereitschaft einer anderen Gemeinde oder Fraktion, die Urne entgegenzunehmen. Die Gemeinde verfügt die Aufbewahrung der Urne in einer Urnennische, die Beisetzung oder Erdbestattung oder die Verstreuung in der Aschenkammer des Friedhofes, verzeichnet dies im vorgesehenen Register und teilt es jener Gemeinde mit, welche die Verwahrung verfügt hat.

Art. 7 (Transport der Aschenurne)

(1) Der Transport der Aschenurne unterliegt nicht den für den Leichentransport vorgesehenen hygienischen Vorsichtsmaßnahmen, außer es liegt eine andere Weisung der Gesundheitsbehörde vor.

Art. 8 (Verstreuung der Asche)

(1) Die Verstreuung der Asche muss von der Gemeinde ermächtigt werden, in der die Verstreuung erfolgt, unter Berücksichtigung des Willens der verstorbenen Person.

(2) Die Verstreuung der Asche innerhalb des Friedhofs ist erlaubt:

  1. in eigens hierfür vorgesehenen Bereichen,
  2. im Familiengrab, mittels Erdbestattung eines biologisch abbaubaren Gefäßes, das die Asche aufnimmt.

(3) Die Verstreuung ist außerdem unter Einhaltung eines Mindestabstandes von zweihundert Metern zu Ortschaften und bewohnten Gebieten im Sinne der Raumordnungsbestimmungen an folgenden Orten erlaubt:

  1. in Flüssen, in den Bereichen, die frei von Badenden und Baulichkeiten sind,
  2. in Naturgebieten, die von der Gemeinde eigens hierfür ausgewiesen werden,
  3. auf privatem Grund, im Freien, mit dem Einverständnis der Eigentümer. Die Verstreuung der Asche auf privatem Grund darf nicht zu einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht werden.

(4) Die Gemeinde, in der die Asche verstreut wird, verzeichnet die endgültige Bestimmung, welche vom Verwahrer erklärt wird und macht eine entsprechende Mitteilung an die Gemeinde, welche die Verwahrung verfügt hat.

Art. 9 (Gemeinschaftliches Gedenken der Verstorbenen)

(1) Um das gemeinschaftliche Gedenken der Verstorbenen aufrecht zu erhalten, kann der Verwahrer der Aschenurne bei der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in welcher die Person verstorben ist, beantragen, dass die meldeamtlichen Daten derselben beim Friedhof zur Erinnerung aufscheinen.

Art. 10 (Verweis)

(1) Für alles, was nicht in dieser Verordnung geregelt ist, wird, sofern vereinbar, die staatliche Gesetzgebung angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Alle, denen es obliegt, sind verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 14. August 1963, Nr. 11
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 24. Dezember 1975, Nr. 55
ActionActionb) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Mai 1977, Nr. 22
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 12. August 1982, Nr. 28
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 20. Jänner 1984, Nr. 2
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. November 1988, Nr. 29
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 1989, Nr. 29 
ActionActiong) Landesgesetz vom 13. Jänner 1992, Nr. 1 
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. April 1993, Nr. 12 —
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 28. Oktober 1994, Nr. 10 —
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. Februar 1998, Nr. 4 —
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Juli 1998, Nr. 19
ActionActionl) Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Mai 2007, Nr. 33
ActionActionn) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2007, Nr. 37
ActionActiono) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 1
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Dezember 2012, Nr. 46
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Leichentransport)
ActionActionArt. 3 (Ermächtigung zur Feuerbestattung)
ActionActionArt. 4 (Särge)
ActionActionArt. 5 (Aufbewahrung der Asche)
ActionActionArt. 6 (Verwahrung der Aschenurne)
ActionActionArt. 7 (Transport der Aschenurne)
ActionActionArt. 8 (Verstreuung der Asche)
ActionActionArt. 9 (Gemeinschaftliches Gedenken der Verstorbenen)
ActionActionArt. 10 (Verweis)
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis