In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 10. Dezember 2012, Nr. 1864
Genehmigung der „Anwendungskriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland - Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, Artikel 35 quinquies in geltender Fassung“ - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2362 vom 21.09.2009 „Anwendungskriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland“

Anlage

Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, Artikel 35-quinquies, in geltender Fassung – Anwendungskriterien und Auflagen zur Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen im Sinne des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, Artikel 35 quinquies, in geltender Fassung „Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland“.

Artikel 2
Art der Förderungen und Begünstigte

1. Die Förderungen können Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe in Gewerbegebieten von Landes- oder Gemeindeinteresse wie folgt gewährt werden:

a) in Form eines einmaligen Beitrages,

b) in Form einer Reduzierung des Zuweisungspreises.

2. Förderungen, welche die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreiten, werden zur Gänze ausschließlich als „de minimis - Förderung“ (s. Artikel 12, Absatz 1) gewährt.

3. Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder de minimis-Förderung (s. Artikel 12, Absatz 1). Die freigestellte Förderung entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABI. L214 vom 9.8.2008, S. 3)

4. Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Beihilfen im Ausmaß von 200.000 Euro erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.

5. Die in den vorliegenden Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Beihilfen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87, Absatz 1 des EG-Vertrages und mit „De minimis“- Förderungen (s. Artikel 12, Absatz 1) kumuliert werden, sofern die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der EU-Kommission genehmigten Beihilferegelung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden.

6. Es können auch jene Einzelunternehmen und Gesellschaften Förderungen für Investitionen gemäß dieser Richtlinien erhalten, welche die geförderten Güter anderen Unternehmen zur Ausübung der laut dieser Richtlinien zugelassenen Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abschnitt V. des Landesgesetzes Nr. 13/1997 für zugewiesene Liegenschaften, muss in diesem Fall zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Unternehmen, welchem die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, eine Beteiligung von mindestens 30% bestehen oder eine Übereinstimmung von mindestens 30% zwischen den Gesellschaftern der nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft neu entstandenen Gesellschaft, ohne Beteiligung von dritten Gesellschaftern, gegeben sein.

Die genannten Bedingungen gelten für den gesamten Zeitraum laut folgendem Artikel 7, der für die Zweckbestimmung der geförderten Güter vorgesehen ist

In obgenannten Fällen muss das Ausmaß der Förderung jener Förderung entsprechen, die den Unternehmen, welchen die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, im Sinne dieser Richtlinien zustehen würden.

7. Der Erwerb von Gewerbeflächen, welche für Betriebe mit vorrangiger Tätigkeit Erzeugung von Energie bestimmt sind, wird nicht gefördert. Zur Förderung zugelassen sind lediglich die Gewerbeflächen für Biogasanlagen, welche örtlich anfallende Substrate im Zusammenhang mit der örtlichen Landwirtschaft und Viehzucht verwenden.

8. Es werden auch jene Kosten zur Förderung zugelassen, welche von den Unternehmen für den Erwerb der öffentlichen Flächen getragen werden, auch wenn diese Flächen direkt von der zuständigen öffentlichen Körperschaft erworben werden.

Artikel 3
Ausmaß der Förderungen

1. Für die im Artikel 35-quinquies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15 in geltender Fassung, erwähnten Vorhaben kann die Landesregierung folgende Beihilfen gewähren:

a) einmalige Beiträge im Ausmaß von 15% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um kleine Unternehmen handelt;

b) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn es sich laut EU-Definition um mittlere Unternehmen handelt;

c) einmalige Beiträge im Ausmaß von 7,5% der zugelassenen Ausgaben bzw. Reduzierungen des Zuweisungspreises in demselben Ausmaß, wenn sie laut EU-Definition nicht in die Kategorie der KMU fallen. An Großunternehmen können Förderungen nur im Rahmen der EU-Freistellungsverordnungen und der De minimis-Regelung (s. Artikel 12, Absatz 1) oder nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.

2. In den ländlichen Gebieten gemäß Artikel 12, Absatz 3, können die Prozentsätze gemäß Buchstaben a), b) und c) um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wobei die so erhöhten Beiträge gänzlich als „de-minimis-Beihilfen“ gewährt werden.

3. Beiträge unter Euro 2.000,00 werden nicht gewährt, mit Ausnahme jener für zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einem bereits geförderten Grunderwerb..

4. Unternehmen, die Beiträge erhalten und nachträglich nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein gesperrtes Konto hinterlegt haben, obwohl sie die öffentliche Verwaltung aufgrund einer Eintreibungsentscheidung der Europäischen Kommission im Sinne von Artikel 14 der Verordnung Nr. 659 vom 22. März 1999 des EG-Rates, zurückgefordert hat, können die Beihilfen im Sinne dieser Kriterien nicht erhalten. Die entsprechende Kontrolle kann auch aufgrund von Eigenerklärungen erfolgen.

Artikel 4
Einreichung der Anträge

1. Die Anträge um Förderung müssen vor Erwerb der Fläche zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Betriebes eingereicht werden.

Insbesondere müssen die Anträge wie folgt eingereicht werden:

a) vor Unterzeichnung der einseitigen Verpflichtserklärung im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungsverfahrens, und falls der Antragsteller nicht bereits Eigentümer der Fläche ist;

b) vor Abschluss des Vertrages im Fall des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens und nur für den Fall, dass die Fläche von der zuständigen Körperschaft übertragen wird;

c) vor Abschluss des Kaufvertrages im Fall des Erwerbs von Flächen von Privaten.

Ausgabenbelege oder Zahlungen, die auch nur zum Teil vor Einreichdatum des Antrags ausgestellt oder getätigt worden, bewirken den Ausschluss der Investition von der Förderung.

2. Großunternehmen müssen bei Antrag-stellung, neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, auch nachweisen, dass sie infolge der Förderung den Umfang oder die Reichweite oder den Gesamtbetrag des Vorhabens signifikant erhöhen oder den Abschluss desselben/derselben signifikant beschleunigen können.

3. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Dienststelle bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei der zuständigen Dienststelle entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zum geplanten Erwerb von Gewerbebauland sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in der zuständigen Dienststelle die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch „online“ eingereicht werden.

4. In den Genuss der Förderung kommen nur Betriebe, die in Südtirol angesiedelt sind bzw. werden, sowie in Südtirol gelegene Flächen. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb derselben noch bei anderen öffentlichen Körperschaften eine Förderung beantragt werden.

5. Gewerbeflächen, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sind nur dann zugelassen, wenn im Abtretungsvertrag ihr Wert eigens bestimmt ist.

Artikel 5
Bearbeitung der Anträge

1. Die Förderungsanträge werden, soweit vollständig, in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie in der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.

2. Es kann auch eine Reihung nach dem Fortschritt der Erwerbsprozedur erfolgen. Gesuche um Förderung des Ankaufs aus strukturschwachen Gebieten können vorrangig behandelt werden.

3. Für die Beitragsanträge, welche die vorliegenden Richtlinien betreffen, bestätigt die zuständige Dienststelle, auf Basis der abgegebenen Erklärungen und Unterlagen und vorbehaltlich einer späteren detaillierten Überprüfung, schriftlich, dass der Erwerb von Gewerbebauland grundsätzlich den Zulassungsvoraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinien entspricht. Ab Erhalt derselben Mitteilung läuft eine maximale Frist von fünf Jahren, innerhalb welcher der Erwerb des Gewerbebaulandes gemäß nachstehendem Artikel dokumentiert werden muss. Besagte Frist kann auf einen begründeten Antrag hin verlängert werden.

4. Die zugelassenen Investitionssummen werden auf ganze Euro 100,00 abgerundet.

5. Die Festlegung der geförderten Flächen erfolgt auf Grund der definitiven Kaufverträge bzw., wo erforderlich, der Ansiedlungsmaßnahmen bzw. der Maßnahmen zur Anlastung der Kosten für die öffentlichen Flächen, welche von den für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaften genehmigt wurden. Die Angabe im Gesuch der Flächen für welche die Förderung beantragt wird ist indikativ.

Artikel 6
Genehmigung und Auszahlung der Förderungen

1. Nach Vorlage folgender Unterlagen werden die Beiträge mit Dekret des zuständigen Landesrates genehmigt und anschließend ausbezahlt:

a) definitiver Zuweisungsbeschluss, in Original oder beglaubigter Kopie, im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungsverfahrens;

b) Kauf- oder Leasingvertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages sowie der mit der zuständigen Körperschaft unterzeichnete Vertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, im Fall des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens;

c) Kauf- oder Leasingvertrag, in Original oder beglaubigter Kopie, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages im Fall des Erwerbs von Flächen von Privaten und kein Zuweisungs – bzw. Vertragsverfahren stattfindet;

d) Antrag an das Grundbuchsamt, mit Angabe der Tagebuchzahl, betreffend die Eintragung des Eigentumsrechtes, oder Grundbuchsauszüge, -beschlüsse, -dekrete.

Zwecks Begutachtung der Anträge können die Ämter technische Gutachten und Schätzungen bei externen Experten oder bei solchen innerhalb der Landesverwaltung einholen.

2. Wird, in den Fällen sub Buchstaben a) b) und c), in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass diese die Bedingungen gemäß dieser Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.

3. Der Direktor des zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Förderungen nach Genehmigung derselben mittels Dekretes des zuständigen Landesrates und nach Vorlage der sub Artikel 6, Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen.

4. Die Ablehnung des Antrages wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt.

5. Sollte das antragstellende Unternehmen den eingereichten Antrag vor dem Genehmigungsdekret zurückziehen, wird der Antrag von der zuständigen Dienststelle archiviert.

Artikel 7
Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen:

a) im Falle des in den Artikeln von 46 bis 50/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Zuweisungsverfahrens finden die Verpflichtungen laut den Bestimmungen, welche die Zuweisung regeln Anwendung.

b) im Falle des im Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geregelten Vertragsverfahrens werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung, sowie die entsprechenden Anwendungsrichtlinien angewandt;

c) im Falle des Erwerbs von Flächen von Privaten finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung, Anwendung.

Artikel 8
Sanktionen

1. Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 49/ter Absätze 2 und 3, und 50 Abs. 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, sowie laut Artikel 2/bis Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 in geltender Fassung, und der entsprechenden Anwendungsrichtlinien der Beitrag zur Gänze oder zum Teil widerrufen und muss in dem in der Folge angeführten Ausmaß rückerstattet werden:

1.1. für Beiträge, welche in Bezug auf den Erwerb von Flächen im Rahmen eines Zuweisungsverfahrens gewährt wurden:

a) muss bei Verletzung der Verpflichtungen innerhalb der ersten fünf Jahre der Ausübung der Tätigkeit auf der geförderten Fläche der gesamte gewährte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden;

b) bei Verletzung der Verpflichtungen ab dem sechsten Jahr der Tätigkeit auf der geförderten Fläche beinhalten die für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen vorgesehenen Sanktionen den zurückzuzahlenden Beitrag;

1.2. für Flächen, für welche ein Vertrag im Sinne von Artikel 51 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in geltender Fassung, abgeschlossen wurde, oder die von Privaten erworben wurden:

a) bei Verletzung der Verpflichtungen innerhalb der auf die Beitragsgewährung folgenden fünf Jahre der gesamte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden,

b) bei Verletzung der Verpflichtungen ab dem sechsten Jahr nach der Beitragsgewährung der Beitrag im Verhältnis zum verbleibenden Zeitraum bis zum Verfall der Bindung rückerstattet werden.

2. Bei Erwerb von Flächen, welche nicht Gegenstand einer Zuweisung sind, und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen, im Besonderen,

a) wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die gesamte Förderung widerrufen;

b) bei Auflassung der Tätigkeit, bei Konkurs oder bei Abweichung vom ursprünglichen Verwendungszweck der geförderten Flächen vor Ablauf der vorgesehenen Fristen.

3. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, festgestellt von den dafür zuständigen Strukturen, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.

4. Die Landesregierung kann auf den Widerruf der Förderung verzichten, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt. Ebenso kann die Landesregierung in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Arbeitsplätze und die Wirtschaftsstruktur Südtirols beizumessen ist, auf den Widerruf der Förderung verzichten.

5. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

a) bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, oder Handelsunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind;

b) „sale und lease-back“ Operationen;

c) Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, einschließlich der geförderten Flächen, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten subjektive Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.

Artikel 9
Kontrollen

1. In den Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und Bestimmungen, welche die Zuweisungen, bzw. das Vertragsverfahren regeln, der Gemeinde.

a) Für den Fall, dass Verletzungen festgestellt und Sanktionen verhängt werden, teilt die Gemeinde dies dem Land mit.

b) Die Sanktionen werden von der Gemeinde eingetrieben, wobei jener Betrag, welcher dem Prozentsatz des zurückzuzahlenden Beitrages entspricht, der Landesverwaltung zurückerstattet wird.

2. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen in den Gewerbegebieten von Landesinteresse zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.

3. Die Kontrolle über die Einhaltung der Auflagen sowie die Eintreibung der Sanktionen obliegt dem Landesamt für Handwerk.

4. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Landesamt, bzw. der Gemeinde die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.

Artikel 10
Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Maßnahmen

1. Übertragungen von Gewerbeflächen unter Verwandten bis zum dritten Grad, Eheleuten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.

2. Im Falle der Übertragung von Gewerbeflächen unter Gesellschaften an denen nur teilweise die selben Gesellschafter, bzw. Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad beteiligt sind, kann nur jener Anteil zur Förderung zugelassen werden, welcher der Quote der nicht beteiligten Gesellschafter, bzw. jener Gesellschafter die in keinem Verwandtschaftsverhältnis mit den Gesellschaftern der verkaufenden Gesellschaft stehen, entspricht.

3. Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn die Übertragung von Gewerbeflächen zwischen Privaten und Gesellschaften erfolgt sowie im Falle der Finanzierung mittels Leasing.

4. Es kann jedenfalls der Erwerb von Gewerbeflächen seitens von Unternehmen von Konsortien, an denen dieselben beteiligt sind, zugelassen werden.

Artikel 11
Wirksamkeit

1. Diese Kriterien gelten für alle Ansuchen, die nach ihrem Inkrafttreten eingereicht werden. Es kann auch der Ankauf von Flächen zur Förderung zugelassen werden, für welche die einseitige Verpflichtungserklärung vor 13.5.2009 bereits unterschrieben wurde, sofern der Erwerb der Fläche nicht vor Einreichung des Gesuches abgeschlossen wurde.

2. Förderungsgesuche, welche im Sinne des Art. 35/quinquies des L.G. 15/1972 von Gemeinden vor dem 25.06.2008 eingereicht wurden, werden auf Grund jener Anwendungskriterien zur Förderung zugelassen, welche zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in Kraft waren.

3. Die für die Antrag stellenden Unternehmen vorteilhafteren Bestimmungen sind auch rückwirkend anwendbar.

Artikel 12
Begriffbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet der Ausdruck:

1. De-minimis-Förderungen

a) Unter De minimis-Förderungen versteht man die Förderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt Nr. L 379 vom 28/12/2006).

b) Beihilfen, welche die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag:

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 EUR nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

- Die im vorhergehenden Absatz festgesetzten Höchstbeträge beziehen sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.

Das für die Förderung zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Förderung um eine „De-minimis-Förderung“ handelt.

„De-minimis-Förderungen“ dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.

Die jeweilige „de minimis“ Förderung wird nach vorheriger Feststellung der gesamten „de minimis“ Förderungen, die demselben Begünstigten in den vergangenen zwei Steuerjahren zugesprochen wurden, zusammen mit jenen laut EU Verordnung Nr. 360/2012 (im Falle von DAWI), gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.

2. Klassifizierung der Unternehmen

Zwecks Klassifizierung der Unternehmen wird auf die Definition gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Text von Bedeutung für den EWR verwiesen

(Amtsblatt Nr. L 214 vom 09/08/2008)

ANHANG I Definition der kleinen und mittleren Unternehmen.

a) Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

b) Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

3. Ländliche Gebiete

Folgende Gemeinden werden als ländliche Gebiete eingestuft:

Abtei, Ahrntal, Aldein, Algund (nur Vellau, Quadrathöfe), Altrei, Barbian, Brenner, Deutschnofen, Enneberg (nur Montal, Tal, Enneberg/Pfarre, Hof, Rara, Les Ciases, Costamesana, Fordora, Frena, Ciaselles, Plaiken, Zwischenwasser, Welschellen, Weitental, Costalungia, Rü, Colac, Einzelhäuser), Feldthurns, Franzensfeste, Freienfeld, Gais, Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies, Hafling, Innichen, Jenesien, Karneid, Kastelbell-Tschars, Kastelruth, Kiens, Klausen, Kuens, Kurtatsch a.d. Weinstraße (nur Graun, Penon), Laas, Lajen, Lana (nur Pawigl), Latsch (nur St. Martin am Kofel, Vorhöfe), Laurein, Lüsen, Mals, Margreid, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlbach, Mühlwald, Naturns (nur Nördersberg, Sonnenberg), Natz-Schabs, Niederdorf, Olang, Partschins (nur Sonnenberg, Tabland, Quadrathöfe, Vertigen), Percha, Pfalzen, Pfitsch, Plaus, Prad am Stilfserjoch, Prags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz, Ratschings, Riffian, Ritten, Rodeneck, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Sarntal, Schenna, Schlanders (nur Nördersberg, Sonnenberg), Schluderns, Schnals, Sexten, Sterzing, Stilfs, Taufers in Münstertal, Terenten, Tiers, Tirol, Tisens, Toblach, Truden, Unsere liebe Frau im Walde–St. Felix, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs, Vöran, Waidbruck, Welsberg, Welschnofen, Wengen.

 

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