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In vigore al: 21/11/2014

Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Dezember 2012, Nr. 431) Änderungen der Verordnung über die finanzielle Sozialhilfe und die Tarife der Sozialdienste 2012

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 1

(1) Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Tarifberechnung sowie für die Zahlung der nicht zu Lasten des Nutzers und seiner Familiengemeinschaften gehenden Tarife sind zuständig:

  1. die Gemeinde, in der sich der Unterstützungswohnsitz, das heißt, der letzte italienische amtliche Wohnsitz des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in einem stationären Dienst oder der Besuch eines teilstationären Dienstes beginnt, wenn es sich um Dienste im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde handelt; kommt der Nutzer von einem anderen sozialen stationären Dienst, ist es die Gemeinde, in der sich der letzte italienische amtliche Wohnsitz des Nutzers zu dem Zeitpunkt befand, an dem er das erste Mal in einem stationären Dienst untergebracht wurde,
  2. 1) ist der Nutzer volljährig: der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in stationären oder teilstationären Diensten oder bei Pflegefamilien oder der Besuch von Diensten beginnt, die zu den delegierten Zuständigkeiten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gehören,
    2) ist der Nutzer minderjährig: unabhängig vom Zeitpunkt, an dem die Unterbringung oder der Besuch eines Dienstes beginnt, der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt der Eltern bzw. des Elternteils oder gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Nutzers befindet, oder der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt jenes Elternteils befindet, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde bzw. bei dem der minderjährige Nutzer seinen Wohnsitz hat, falls die Eltern getrennt oder geschieden sind.“

Art. 2

(1) Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Bei der Leistung soziales Mindesteinkommen sowie bei der Zahlung der Tarife erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen von Seiten der öffentlichen Hand erst nachdem der Beschenkte seiner Verpflichtung, den Nutzer bis zum Wert der erhaltenen Schenkungen zu unterstützen, nachgekommen ist, und zwar nach dem Nutzer selbst und seiner engeren Familiengemeinschaft und vor jeder anderen gemäß dieser Verordnung verpflichteten Person.“

Art. 3

(1) Artikel 18 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 18 (Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften)

1. Bei der Leistung soziales Mindesteinkommen ist die Mitbeteiligung der erweiterten Familien-gemeinschaft laut Artikel 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, einzufordern. Zur Ermittlung der Leistung laut Artikel 19 wird der Betrag der Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften berechnet und vom Gesamtbetrag der De-facto-Familien-gemeinschaft zustehenden Leistung abgezogen. Die Mitbeteiligung betrifft die erweiterte Familien-gemeinschaft sowohl des Antragstellers und als auch seines Ehegatten oder Partners, wenn dieser der De-facto-Familiengemeinschaft angehört.

2. Die erweiterte Familiengemeinschaft beteiligt sich im Ausmaß von 30 Prozent des Betrages, der das Zweifache ihres Bedarfs übersteigt.“

Art. 4

(1) Artikel 19 Absätze 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„4. Die Ausgleichsleistung wird für mindestens zwei und höchstens sechs Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Wenn das Einkommen lediglich aus einer Rente besteht, kann die Ausgleichsleistung bis zu zwölf Monate lang gewährt und ausbezahlt werden. Wenn der Nutzer älter als 75 Jahre ist, alleine lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung zwölf Monate lang gewährt und ausbezahlt; bei Fälligkeit wird sie von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen.

5. Bei begründeter Notwendigkeit oder besonderen Betreuungsindikationen kann die Leistung für weniger als zwei Monate gewährt werden oder die Auszahlung auch wöchentlich erfolgen.“

(2) Artikel 19 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Für jede Person der Familiengemeinschaft, die ohne triftigen Grund nichts oder nur unzureichend etwas unternimmt, um, insbesondere durch Arbeitssuche, für ihren Unterhalt und den Unterhalt der Familiengemeinschaft zu sorgen, oder die den Tätigkeiten laut Absatz 8 nicht nachgeht, wird die Ausgleichsleistung um höchstens 150 Prozent des Grundbetrags reduziert. Die Reduzierung erfolgt, nachdem die Person schriftlich darüber informiert wurde und wird progressiv gesteigert. Auf jeden Fall muss gesichert sein, dass die Familiengemeinschaft eine wirtschaftliche Verfügbarkeit im Ausmaß von 25 Prozent des Grundbetrags je minderjähriges Familienmitglied hat.“

Art. 5

(1) Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 20 (Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten)

1. Der Beitrag zur Deckung der Mietkosten und der Wohnungsnebenkosten wird an Personen und Familien gewährt, die einen regulären registrierten Mietvertrag für Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken abgeschlossen haben.

2. Kein Anrecht auf den Mietbeitrag haben:

  1. Personen und Familien, deren Verwandte ersten Grades – bezogen auf volljährige Familienmitglieder – Fruchtnießer, Eigentümer von Zweitwohnungen in Südtirol sind, die nicht vermietet oder nicht mit einem Wohnungsrecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht, das eine Vermietung der Wohnung nicht zulässt, belastet sind, oder die an Personen vermietet sind, die mit dem Eigentümer gar nicht oder ab dem dritten Grad verwandt sind,
  2. Mieter von Wohnungen des Wohnbauinstitutes, der Gemeinde oder anderer öffentlicher oder sozio-sanitärer privater Körperschaften,
  3. Mieter einer Wohnung, die im Eigentum oder Fruchtgenuss von Verwandten ersten Grades oder Verschwägerten ersten Grades ist,
  4. Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben oder darin leben,
  5. Studenten,
  6. Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Miete nicht bezahlen.

3. Unbeschadet von Absatz 2 haben Mieter, die ihre Herkunftsfamilie verlassen und einen Mietvertrag abgeschlossen haben, für den Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des Mietverhältnisses nur Anrecht auf höchstens 50 Prozent der Leistung laut Absatz 7.

4. Personen und Familien, die ein Eigentumsrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Wohnungsrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung haben, wird lediglich ein Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten gewährt.

5. Kein Anrecht auf einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten haben:

  1. Mieter einer Wohnung, die im Eigentum von Verwandten ersten Grades oder Verschwägerten ersten Grades ist,
  2. Mieter, die nicht den meldeamtlichen Wohnsitz in der Wohnung haben oder nicht darin leben,
  3. Studenten,
  4. Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Wohnungsnebenkosten nicht bezahlen.

6. Befindet sich der Antragsteller in einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird, so kann von den Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2, 3 und 5 abgewichen werden.

7. Zur Ermittlung der Höhe des Mietbeitrags werden die tatsächlichen Mietkosten bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe berücksichtigt. Für die Wohnungsnebenkosten werden die von der Landesregierung festgelegten Beträge berücksichtigt. Sowohl die Höhe als auch die Beträge können nach Gebieten unterschiedlich festgelegt werden.

8. Das Ansuchen um Mietbeitrag muss vom Mieter selbst gestellt werden.

9. Zur Gewährung des Mietbeitrags darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 2,7 aufweisen.

10. Zur Gewährung des Beitrags für Wohnungsnebenkosten darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 2,22 aufweisen.

11. Die Leistung beträgt 100 Prozent der zugelassenen Kosten für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf 5 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 2,7.

12. Die Leistung wird für 12 Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Bei begründeter Notwendigkeit oder besonderen Betreuungsindikationen kann sie auch für weniger als 12 Monate gewährt werden.

13. Für die Nutzer laut Artikel 19 Absatz 4 wird die Leistung gemäß den dort vorgesehenen Modalitäten gewährt und ausbezahlt.

14. Die Bestimmungen laut Artikel 29 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, gelten nicht für die in diesem Artikel genannte Leistung.

15. Abweichend von Artikel 17 Absätze 2 und 3 wird den Personen laut Artikel 17 Absatz 2 die Leistung auf jeden Fall erst nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol gewährt und ausbezahlt. Die Bestimmungen laut Artikel 17 Absatz 5 bleiben aufrecht.

16. Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.“

Art. 6

(1) Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 (Transportkosten)

1. Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die keine öffentlichen Transportmittel benutzen können, haben Anrecht auf eine Vergütung der Transportkosten. Die genannte Voraussetzung muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

2. Alternativ zum Transportdienst durch Unternehmen oder Vereine haben Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die öffentliche Transportmittel nur benützen können, wenn sie begleitet werden, Anrecht auf eine Vergütung der Kosten für den Begleitdienst. Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch ein Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels bestätigt werden.

3. Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder für den Begleitdienst von seiner Wohnung bis zu:

  1. den teilstationären Diensten einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten,
  2. den Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
  3. dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung.

4. Menschen mit Behinderung, die den Kindergarten, die Schule jeder Stufe und Art oder die Universität besuchen, haben keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport zu diesen Einrichtungen oder zu den sozio-sanitären Diensten.

5. Die Vergütung der Kosten für den Transport zu den Diensten laut Absatz 3 Buchstabe b) kann nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit dieses Transports durch den zuständigen fachärztlichen Dienst des Gesundheitsbezirks bestätigt wird.

6. Der Transport der Personen kann folgendermaßen erfolgen:

  1. mit privatem Fahrzeug,
  2. durch Unternehmen oder Vereine, die Transportdienste anbieten.

7. Abweichend von den Absätzen 11 und 12 werden für Transporte durch Unternehmen oder Vereine zum Arbeitsplatz die getätigten Ausgaben vergütet, abzüglich des Betrags, der dem Tarif des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke entspricht. Diese Vergütung erfolgt unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft. Dieselben Bestimmungen gelten auch für Nutzer die selbst fahren können und das eigene behindertengerechte Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigen.

8. Damit die Leistung laut Absatz 7 gewährt werden kann, muss das Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels eingeholt werden, die über die Transportmodalitäten angesichts der Bedürfnisse der Person mit Behinderung und der verfügbaren Ressourcen im entsprechenden Gebiet befindet.

9. Zur Gewährung der Leistung laut Absatz 2 muss die Begleitung von Personen durchgeführt werden, die Vereinen angehören, welche diesen Dienst anbieten.

10. Die für die Vergütung zugelassenen Ausgaben und Höchstbeträge werden von der Landesregierung festgelegt und sind je nach Leistung unterschiedlich.

11. Zur Gewährung der Leistungen darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.

12. Die Leistungen entsprechen 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben und der vorgesehenen Höchstbeträge für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindern sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5.

13. Die jeweilige Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.

14. Wenn zwischen Antragsteller und Sozialsprengel nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege.“

Art. 7

(1) Der italienische Wortlaut der Überschrift von Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“Art. 25 (Vita indipendente e partecipazione sociale”)

Art. 8

(1) Artikel 39 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Mindest- und Höchsttarife, sowie für die Leistungen Essen auf Rädern und Mensa auch der angemessene Höchstkostensatz, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags festgesetzt.“

Art. 9

(1) Artikel 43 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) erfolgt nur dann, wenn die Unterbringung, der Besuch oder die Inanspruchnahme des Dienstes vorher mit dem Betroffenen, den Familienangehörigen und der zahlungspflichtigen Körperschaft vereinbart wurden.

3. Die Ergänzung des Tarifs laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) erfolgt nur dann, wenn die aufnehmende Körperschaft die Aufnahme der zahlungspflichtigen Gemeinde vorher mitgeteilt hat.“

Art. 10

(1) Nach Artikel 44 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„9. Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird zur Feststellung der Änderung und Neubewertung der finanziellen Situation laut Absatz 8 dieses Artikels das aktuelle Vermögen mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht.“

Art. 11

(1) Nach Ziffer 4.1 Buchstabe d) der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe e) eingefügt:

„e) abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, die erhaltenen Unterhalts-vorschussleistungen gemäß Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, bei der Berechnung der Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern.“

Art. 12

(1) Die Ziffer 6 der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Zeitbezüge für die Einnahmen der zweiten Ebene

6.1 Es werden die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte Einkommenserklärung oder auf andere Unterlagen für denselben Zeitraum bezieht, sofern sich die Einnahmen nicht in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Leistungsgesuchs im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr geändert haben.

6.2 Zur Berechnung laut Ziffer 6.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen mit dem Durchschnittswert der Bruttoeinkommen der letzten drei Monate verglichen. Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuerrückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahreseinkommen beziehen, auf die 12 Monate aufgeteilt.

6.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 6.2 heraus, dass sich die Einkommen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein. Die Berechnung der wirtschaftlichen Lage erfolgt schließlich immer unter Berücksichtigung aller Daten der zweiten Ebene.“

Art. 13

(1) Nach Ziffer 9.1 der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgende Ziffer 9.2 eingefügt:

„9.2 Abweichend von den Ziffern 8.3 und 8.4 werden die dort angeführten Einnahmen bei der Berechnung der Leistung “Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ nicht berücksichtigt.“

Art. 14

(1) Die Ziffer 10.3 der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10.3 Abweichend von Ziffer 10.1 können bei der Berechnung der Leistungen “Soziales Mindesteinkommen“, “Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ und “Sonderleistungen“ die Zahlungen laut Ziffer 10.1 Buchstaben b) und c) und laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden.“

Art. 15

(1) Die Ziffer 11 der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11. Zeitbezüge für die Einnahmen in der dritten Ebene

11.1 Es werden die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte Einkommenserklärung oder auf andere Unterlagen für denselben Zeitraum bezieht, sofern sich die Einnahmen nicht in den letzten drei Monaten vor Einreichung des Leistungsgesuchs im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben.

11.2 Zur Berechnung laut Ziffer 11.1 wird das mittels der EEVE erhobene Bruttoeinkommen abzüglich der Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen, der Zuschlagssteuern und der von physischen Personen geschuldeten regionalen Wertschöpfungssteuer mit dem Durchschnittswert der Nettoeinkommen der letzten drei Monate verglichen.

11.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 11.2 heraus, dass sich die Einkommen im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr geändert haben, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein. Die Berechnung der wirtschaftlichen Lage erfolgt schließlich immer unter Berücksichtigung aller Daten der dritten Ebene.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches um soziales Mindesteinkommen bereits Empfänger dieser Leistung sind, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt.

11.5 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistung laut Artikel 20 immer die Daten der EEVE berücksichtigt, welche sich auf die letzte Einkommenserklärung oder auf andere Unterlagen für denselben Zeitraum beziehen, integriert mit allen Daten der dritten Ebene, außer im Falle einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, welche vom zuständigen Sozialsprengel festgestellt wird. In diesem Falle kommen die Bestimmungen der Ziffern 11.1 bis 11.3 zur Anwendung.“

Art. 16

(1) Die Ziffer 12.2 der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„12.2 Abweichend von Ziffer 12.1:

  1. wird das Vermögen gemäß Ziffer 13.1 mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht,
  2. muss das Mobiliarvermögen zur Gänze erklärt werden,
  3. bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht,
  4. gilt für die in Artikel 20 genannte Leistung “Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ folgende Berechnung:
  1. besteht die Familiengemeinschaft aus einer Person, bleiben 10.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt und der Betrag über den Freibetrag hinaus wird bis zu 60.000,00 Euro zu 20 Prozent und über 60.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen,
  2. besteht die Familiengemeinschaft aus zwei oder mehreren Personen, bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt und der Betrag über den Freibetrag hinaus wird bis zu 70.000,00 Euro zu 20 Prozent und über 70.000,00 Euro zu 50 Prozent herangezogen, wobei das Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht.“

Art. 17

(1) Die Anlage D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält die Fassung laut Anlage A zu diesem Dekret.

Art. 18

(1) Die Änderungen treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ANLAGE A

 

 

Anlage A (Artikel 15) / Allegato A (articolo 15)

“Anlage D (Artikel 41) / Allegato D (articolo 41)

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG DERSTATIONÄREN DIENSTE

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DEI SERVIZI RESIDENZIALI

1.

Artikel 21

Articolo 21

2.

Nutzer

Utente

3.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

4.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Taschengeld

Assegno per le piccole spese personali

persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommens-anteil zur Tarif-begleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

persönlich

verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommens-anteil zur Tarif- begleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

persönlich

verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarif-begleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Alters- oder Pflegeheime

Casa di riposo o centro di degenza

0,5

0,5

100

1,5

85

1,5

30

Wohngemeinschaft für Senioren, betreutes Wohnen für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per anziani, residenze assistite per anziani - senza vitto

1

1

80

1,5

80

1,5

30

Wohngemeinschaft für Senioren, betreutes Wohnen für Senioren - mit Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per anziani, residenze assistite per anziani - con vitto

0,8

0,9

90

1,5

80

1,5

30

Begleitetes Wohnen für Senioren – ohne Mahlzeitzubereitung

Accompagnamento abitativo per anziani - senza vitto

1

1,22

80

1,5

80

1,5

30

Wohnheim und Heime für Menschen mit Behinderung*

Convitto ed istituti per persone con disabilità*

0,5

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung/Poli - ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone con disabilità/poli - senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung/Poli - mit Mahlzeitzubereitung*

Comunità alloggio per persone con disabilità/poli - con vitto*

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen - ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per malati psichici - senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen - mit Mahlzeitzubereitung*

Comunità alloggio per malati psichici - con vitto*

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für suchtkranke Menschen - ohne Mahlzeitzubereitung

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza - senza vitto

1

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für suchtkranke Menschen - mit Mahlzeitzubereitung*

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza - con vitto*

0,8

0,9

90

1,5

80

2,5

10

* - al compimento dei 60 anni degli utenti, il calcolo della partecipazione avviene con i parametri della prestazione "Casa di riposo o centro di degenza”

- sobald der Nutzer 60 Jahre alt wird, erfolgt die Berechnung der Tarifbeteiligung nach den Parametern der Leistung „Alters- oder Pflegeheime“

 

 

Trainingswohnung - ohne Mahlzeitzubereitung

Centro di addestramento abitativo - senza vitto

1

1

80

1,5

70

2,5

10

Ferienaufenthalte -Soggiorni fuori sede

0,5

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollzeitige Familienanvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo pieno di persone adulte

0,5

0,9

80

1,5

80

2,5

10

Vollzeitige Familienanvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo pieno di minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Fürsorgeheim für Minderjährige

Istituto socio-pedagogico per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Familienähnliche Einrichtung/familiäre Wohngruppe für Minderjährige

Comunità di tipo familiare/casa famiglia per minori

0,5

1

80

2

80

/

/

Betreutes Wohnen für Minderjährige

Residenze assistite per minori

0,8

1

80

2

80

/

/

Frauenhaus - mit Mahlzeitzubereitung

Casa delle donne - con vitto

0,8

/

/

1,8

80

/

/

Geschützte Wohnungen des Frauenhausdienstes- mit Mahlzeitzubereitung

Alloggi protetti del servizio Casa delle donne - con vitto

0,8

/

/

1,8

80

/

/

Schwangere oder Mütter mit Kindern im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Gestanti o madri con figli presso l’Istituto prov. per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

1

/

/

2

80

/

/”

 

 

 

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ActionAction21/03/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. März 2012, Nr. 9
ActionAction19/03/2012 - Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 409
ActionAction08/03/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7
ActionAction12/03/2012 - Beschluss vom 12. März 2012, Nr. 341
ActionAction27/02/2012 - Landesgesetz vom 27. Februar 2012, Nr. 5
ActionAction06/02/2012 - Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164
ActionAction16/03/2012 - Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7
ActionAction11/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 11
ActionAction11/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2012, Nr. 12
ActionAction26/03/2012 - Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
ActionAction17/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. April 2012, Nr. 13
ActionAction07/05/2012 - Beschluss vom 7. Mai 2012, Nr. 630
ActionAction26/03/2012 - Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 474
ActionAction11/01/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 11 gennaio 2012, n. 9
ActionAction09/01/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 9 gennaio 2012, Nr. 3
ActionAction09/01/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 9 gennaio 2012, n. 4
ActionAction21/03/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 21 marzo 2012, n 72
ActionAction21/03/2012 - Corte costituzionale - sentenza vom 21 marzo 2012, n. 74
ActionAction10/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 2012, Nr. 14
ActionAction16/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
ActionAction01/06/2012 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil vom 1. Juni 2012, Nr. 2
ActionAction10/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Mai 2012, Nr. 15
ActionAction22/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Mai 2012, Nr. 17
ActionAction06/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2012, Nr. 19
ActionAction13/06/2012 - Landesgesetz vom 13. Juni 2012, Nr. 10
ActionAction07/05/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 7 maggio 2012, n. 114
ActionAction15/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juni 2012, Nr. 20
ActionAction21/05/2012 - Corte costituzionale - ordinanza del 21 maggio 2012, n. 136
ActionAction23/05/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 23 maggio 2012, n. 142
ActionAction25/05/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Mai 2012, Nr. 18
ActionAction02/04/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2012, Nr. 10
ActionAction18/04/2012 - Landesgesetz vom 18. April 2012, Nr. 8
ActionAction14/05/2012 - Beschluss vom 14. Mai 2012, Nr. 690
ActionAction16/05/2012 - Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 9
ActionAction15/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juni 2012, Nr. 21
ActionAction28/06/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2012, Nr. 22
ActionAction13/06/2012 - Landesgesetz vom 13. Juni 2012, Nr. 11
ActionAction29/05/2012 - Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798
ActionAction13/07/2012 - Landesgesetz vom 13. Juli 2012, Nr. 13
ActionAction13/07/2012 - Landesgesetz vom 13. Juli 2012, Nr. 14
ActionAction11/07/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23
ActionAction02/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 2 luglio 2012, n. 178
ActionAction04/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 4 luglio 2012, n. 183
ActionAction04/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 4 luglio 2012, n. 189
ActionAction17/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 17 luglio 2012, n. 202
ActionAction17/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 17 luglio 2012, n. 203
ActionAction18/07/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 18 luglio 2012, n. 207
ActionAction26/07/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2012, Nr. 24
ActionAction26/07/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2012, Nr. 25
ActionAction02/07/2012 - Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 999
ActionAction04/06/2012 - Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819
ActionAction23/01/2012 - Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75
ActionAction16/07/2012 - Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113
ActionAction31/07/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2012, Nr. 26
ActionAction21/05/2012 - Beschluss vom 21. Mai 2012, Nr. 762
ActionAction23/07/2012 - Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1134
ActionAction04/06/2012 - Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
ActionAction16/07/2012 - Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1114
ActionAction23/07/2012 - Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141
ActionAction27/08/2012 - Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1220
ActionAction17/08/2012 - Beschluss vom 17. August 2012, Nr. 1214
ActionAction27/08/2012 - Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283
ActionAction27/08/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 2012, Nr. 28
ActionAction27/08/2012 - Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1250
ActionAction25/06/2012 - Beschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925
ActionAction24/09/2012 - Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1427
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ActionAction17/09/2012 - Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1397
ActionAction01/10/2012 - Beschluss vom 1. Oktober 2012, Nr. 1456
ActionAction11/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2012, Nr. 34
ActionAction03/09/2012 - Beschluss vom 3. September 2012, Nr. 1299
ActionAction17/09/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. September 2012, Nr. 30
ActionAction11/10/2012 - Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 17
ActionAction22/10/2012 - Beschluss vom 22. Oktober 2012, Nr. 1541
ActionAction15/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. November 2012, Nr. 36
ActionAction18/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 37
ActionAction13/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2012, Nr. 38
ActionAction13/09/2012 - Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction09/07/2012 - Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
ActionAction29/05/2012 - Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
ActionAction23/07/2012 - Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135
ActionAction04/07/2012 - Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12
ActionAction18/09/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2012, Nr. 31
ActionAction02/07/2012 - Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
ActionAction15/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35
ActionAction19/03/2012 - Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 385
ActionAction11/10/2012 - Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16
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ActionAction01/10/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Oktober 2012, Nr. 33
ActionAction29/10/2012 - Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608
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ActionAction05/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2012, Nr. 39
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ActionAction22/10/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 22 ottobre 2012, Nr. 238
ActionAction29/10/2012 - Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1612
ActionAction09/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2012, Nr. 40
ActionAction26/11/2012 - Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768
ActionAction19/11/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. November 2012, Nr. 41
ActionAction05/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 44
ActionAction05/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2012, Nr. 45
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1798
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1802
ActionAction03/12/2012 - Änderungen der Verordnung über die finanzielle Sozialhilfe und die Tarife der Sozialdienste 2012
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1816
ActionAction19/11/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 19 novembre 2012, n. 259
ActionAction03/12/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 3 dicembre 2012, n. 275
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1817
ActionAction10/12/2012 - Beschluss vom 10. Dezember 2012, Nr. 1864
ActionAction03/12/2012 - Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1820
ActionAction17/12/2012 - Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904
ActionAction20/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Dezember 2012, Nr. 47
ActionAction12/12/2012 - Corte costituzionale - sentenza del 12 dicembre 2012, Nr. 278
ActionAction27/12/2012 - Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 2019
ActionAction17/12/2012 - Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1925
ActionAction20/12/2012 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionAction10/09/2012 - Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1361
ActionAction17/12/2012 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Dezember 2012, Nr. 46
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