(1) Mit dieser Verordnung werden die Modalitäten der Tätigkeit der Stelle, die den Opfern von Diskriminierungen beisteht, in der Folge als „Antidiskriminierungsstelle“ bezeichnet, festgelegt; dies in Durchführung von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
(1) Die Antidiskriminierungsstelle veranlasst die Erhebung und Sammlung von Fällen, die als diskriminierend empfunden werden, sowie von beweiskräftigen Elementen, die eine Analyse und Behandlung ermöglichen.
(2) Der Antidiskriminierungsstelle können mutmaßliche diskriminierende Aktivitäten laut Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, gemeldet werden, und zwar auch über eine eigene Telefonnummer oder E-Mailadresse. Die Meldung kann erfolgen durch:
(3) Die Antidiskriminierungsstelle sammelt die Meldungen und sendet gegebenenfalls den zuständigen oder betroffenen Landesorganen eine Mitteilung über diskriminierende Verhaltensweisen in der öffentlichen Verwaltung.
(1) Die Antidiskriminierungsstelle organisiert und führt Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie wissenschaftliche Untersuchungen durch, um eine Kultur zu fördern und zu verwirklichen, in der das Recht auf Gleichheit, Gleichberechtigung und vollwertige Bürgerschaft von Einzelpersonen geschützt und Diskriminierungen bekämpft werden.
(1) Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet auf der Grundlage von Einvernehmungsprotokollen mit einem Netzwerk lokaler Einrichtungen und Personen, die sich für den Schutz einsetzen, sowie mit Vereinen und nicht formellen Interessensgruppen zusammen, die sich um Migrantinnen und Migranten oder Personen mit Migrationshintergrund oder um ethnische Gruppen kümmern oder sich mit Genderfragen oder mit Fragen der sexuellen Orientierung, der Behinderung oder der Religion befassen und vor Ort in der Förderung und im Schutz des Rechts auf Gleichheit aktiv sind.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen dem „Ufficio nazionale antidiscriminazioni razziali (UNAR)“ und der Antidiskriminierungsstelle wird durch ein entsprechendes Einvernehmensprotokoll geregelt.
(3) Zur Planung und Durchführung der Aktivitäten, die von dieser Durchführungsverordnung vorgesehen sind, kann die Antidiskriminierungsstelle direkt agieren oder über ein Abkommen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Universitäten und einschlägigen Fachleuten zusammenarbeiten.
(1) Die Antidiskriminierungsstelle kümmert sich um jeden Diskriminierungsfall ab seiner Meldung bis zum Abschluss einer eventuellen Mediation.
(2) Bleibt die Mediation erfolglos, kann die Antidiskriminierungsstelle je nach Bedarf im Einzelfall und in allen Fällen, in denen ein kollektives Interesse vorliegt, die Unterstützung der Netzwerke laut Artikel 4 in Anspruch nehmen, um der von der Meldung betroffenen Person rechtzeitig angemessenen Schutz zu gewährleisten.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle gibt in den relevantesten Fällen eine Stellungnahme über die Diskriminierung ab und erläutert der Person, die die Meldung gemacht hat, die Schutzmöglichkeiten, die von der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehen sind.
(1) Zur Abfassung der Stellungnahmen und Vorschläge in Zusammenhang mit den Kompetenzen laut Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, kann die Antidiskriminierungsstelle die Landesabteilung Anwaltschaft des Landes hinzuziehen sowie die Volksanwaltschaft, die Gleichstellungsrätin und die Kinder- und Jugendanwaltschaft um Auskunft und Beratung bitten und je nach Kompetenzbereich entsprechende Abkommen mit diesen Einrichtungen treffen.
(1) Die Antidiskriminierungsstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht, in dem die Ergebnisse ihrer Arbeit, die Daten zu den eingegangenen Meldungen, die behandelten Fälle, die erreichten Ergebnisse sowie die Empfehlungen für Verwaltungs- und Gesetzgebungsorgane vorgestellt werden. Die Daten werden in anonymer und aggregierter Form sowie unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen wiedergegeben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.