In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2012, Nr. 371)
Bereich "Musikalische Bildung in italienischer Sprache"

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Oktober 2012, Nr. 44.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) In Durchführung von Artikel 14 Absätze 3 und 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird der Bereich “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” errichtet, welcher dem italienischen Bildungsressort angehört.

(2) Der Bereich laut Absatz 1 hat im Sinne des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 25, in geltender Fassung, die Aufgabe, die Musikkultur, die als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung zu verstehen ist, zu fördern und zu verbreiten, und zwar durch eigene Bildungs-, Kunst- und Forschungsangebote sowie durch alle anderen Maßnahmen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben als geeignet erachtet werden.

(3) Für die Abwicklung der Tätigkeiten laut Absatz 2 setzt der Bereich das in den verschiedenen Zweigstellen tätige Lehrpersonal ein.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Bereich „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“ kostenlos die notwendigen Räume für Organisation, Durchführung und Verwaltung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen und die Kosten für die reguläre Funktionstüchtigkeit dieser Räumlichkeiten wie Einrichtung, Strom, Wasser, Heizung und Reinigung zu übernehmen.

Art. 2 (Zuständigkeiten des Bereichs „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“)

(1) Der Bereich “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” sorgt als Teil des Bildungssystems des Landes für:

  1. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Tätigkeiten laut Artikel 1 Absatz 2,
  2. die Planung und Verteilung der verschiedenen Zweigstellen im Lande, um die musikalische Grundausbildung und ein angemessenes musikpädagogisches Angebot zu gewährleisten,
  3. die Führung der Zweigstellen, die für die didaktische Tätigkeit in ihrem Einzugsgebiet sorgen und durch das Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht, lyrischem Gesang, Chorsingen, Ensemblemusik sowie Forschung und Verbreitung der Musik einen wichtigen öffentlichen Bildungsauftrag erfüllen und wesentlich zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung beitragen,
  4. die Erarbeitung der Lehrpläne und der internen Verfahrensregeln,
  5. die Planung und die Organisation der Fortbildung des Personals,
  6. die Evaluation der durchgeführten Tätigkeiten,
  7. die Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Organisationen und Verbänden sowie mit Kindergärten und mit Schulen jeder Art und Stufe,
  8. die Erforschung, Vermittlung und Pflege des musikalischen Erbes,
  9. die Herausgabe von Publikationen und wissenschaftlichen Beiträgen und die Organisation von Informations- und wissenschaftlichen Tagungen,
  10. die künstlerisch-pädagogische Tätigkeit.

Art. 3 (Funktionale Autonomie und verwaltungsmäßig verantwortliche Stellen)

(1) Dem Bereich “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” wird im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung funktionale Autonomie zuerkannt. Der Bereich ist die verwaltungsmäßig verantwortliche Stelle im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1. Die diesem Bereich vom Land zugewiesenen Finanzmittel werden durch die Beiträge anderer Körperschaften öffentlicher und privatrechtlicher Natur sowie durch die Schulgebühren, die von den Schülerinnen und Schülern entrichtet werden, aufgestockt. Die insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden im Einklang mit den Richtlinien des Direktors oder der Direktorin des italienischen Bildungsressorts aufgeteilt und verwendet.

(2) Die Schulgebühren werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt und festgelegt.

Art. 4 (Koordinierung des Bereichs)

(1) Der Bereich “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” wird von einem Koordinator oder einer Koordinatorin geleitet. Diese Person steht dem Verwaltungspersonal und den Lehrpersonen des Bereichs direkt vor.

Art. 5 (Funktionen des Koordinators oder der Koordinatorin)

(1) Der Koordinator oder die Koordinatorin des Bereichs “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” übt diese Funktion im Einklang mit den Leitlinien und Zielen aus, die er bzw. sie mit dem vorgesetzten Ressortdirektor oder der vorgesetzten Ressortdirektorin vereinbart. Er oder sie hat zudem die Aufgaben und Befugnisse eines Abteilungsdirektors bzw. einer Abteilungsdirektorin gemäß den Artikeln 10 und 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung. Dem Koordinator oder der Koordinatorin obliegt im Besonderen auch die fachliche Beratung, die Leitung und die Aufsicht für alle musikpädagogischen Aspekte.

(2) Der Koordinator oder die Koordinatorin des Bereichs “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” legt nach Einholen der Stellungnahme des Lehrerkollegiums und im Einvernehmen mit dem Direktor oder der Direktorin des italienischen Bildungsressorts das Bildungsangebot fest.

(3) Der Koordinator oder die Koordinatorin des Bereichs “Musikalische Bildung in italienischer Sprache” kann im Einvernehmen mit dem Direktor oder der Direktorin des italienischen Bildungsressorts interne Regelungen für die Organisation des Bereichs festlegen.

(4) Der Koordinator oder die Koordinatorin des Bereichs „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“ ernennt die Leiter und Leiterinnen der Zweigstellen.

Art. 6 (Fachbeirat)

(1) Es wird ein Fachbeirat mit beratender Funktion auf dem betreffenden Sachgebiet eingesetzt. Er besteht aus:

  1. dem zuständigen Landesrat oder der zuständigen Landesrätin oder dessen bzw. deren stellvertretenden Person,
  2. dem Direktor oder der Direktorin des italienischen Bildungsressorts oder dessen bzw. deren stellvertretenden Person,
  3. dem Koordinator oder der Koordinatorin des Bereichs „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“,
  4. dem Vizekoordinator oder der Vizekoordinatorin des Bereichs „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“,
  5. einer Person, die für den pädagogisch-organisatorischen Aspekt verantwortlich ist und vom Direktor oder von der Direktorin des italienischen Bildungsressorts ernannt wird,
  6. zwei vom Lehrerkollegium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.

(2) Der Fachbeirat ist außerdem für die Ausgabenkontrolle zuständig.

(3) Für die Beratungstätigkeit laut den Absätzen 1 und 2 steht ausschließlich Spesenersatz zu.

Art. 7 (Konferenz der Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgruppen)

(1) Die Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgruppen - sie werden von den Lehrpersonen gewählt - versammeln sich monatlich zu einer Konferenz und erarbeiten Vorschläge und Lösungen für die Verbesserung des Bildungsangebots des Bereichs „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“.

(2) Die Konferenz der Leiter und Leiterinnen der Arbeitsgruppen wird vom Koordinator oder von der Koordinatorin des Bereichs „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“ einberufen und geleitet.

Art. 8 (Zuteilung des Personals)

(1) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das zum 31. August 2012 die Planstellen des aufgelösten Institutes für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ besetzt hat, wird dem Bereich zugeteilt, wobei die Regelung laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, zu beachten ist.

Art. 9 (Vermögen)

(1) Ab 1. Jänner 2013 übernimmt die Autonome Provinz Bozen alle Güter des aufgelösten Institutes für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ und tritt in sämtliche aktive und passive Rechtsverhältnisse des Instituts ein.

Art. 10 (Übergangsbestimmung)

(1) In erster Anwendung wird die im Dienst stehende Direktorin des Instituts für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ mit der Koordinierung des Bereichs „Musikalische Bildung in italienischer Sprache“ laut Artikel 1 beauftragt.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates des aufgelösten Instituts für Musikerziehung in italienischer Sprache „A. Vivaldi“ bleiben, soweit mit dieser Verordnung vereinbar, solange aufrecht, bis sie durch neue Maßnahmen ersetzt werden.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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