(1) Nach Artikel 86 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Juni 2006, Nr. 28, wird folgender Artikel 86/bis eingefügt:
„Art. 86/bis (Technischen Anforderungen für Radrouten)
1. Für die Radrouten laut Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 50, die auf Grund besonderer örtlicher, umweltbezogener, landschaftlicher und archäologischer Gegebenheiten nicht den Normen für die Realisierung der Radwege entsprechen, können andere Projektlösungen getroffen werden. Auf jeden Fall müssen folgende technische Anforderungen erfüllt werden:
- Breite der zweispurigen Fahrbahn mit festen Einbauten: >2,00 m + 2 x 0,25 m (auch bei Vorhandensein von objektiven Schwierigkeiten),
- Breite der zweispurigen Fahrbahn ohne feste Einbauten: >2,00 m (auch bei Vorhandensein von objektiven Schwierigkeiten),
- Breite der Geh- und Fahrbahn: 2,50 m, bei Vorhandensein von objektiven Schwierigkeiten: 2,00 m,
- maximale Längsneigung: 14% für Fahrbahnen mit einer Mindestbreite von 2,5 m anstatt 2,00 m und einer maximalen Länge von höchstens einem Kilometer. Die Länge kann nach vorheriger Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 3, die mit Dekret des Landesrates für Bauten zu erlassen ist, überschritten werden,
- Beläge aus zementgebundener Tragschicht sind nach vorhergehender Risikoanalyse zulässig,
- zum Zwecke der Auslastung des Straßennetzes mit schwacher Verkehrsbelastung ist es bei geringer Anzahl an Radfahrern möglich, diese Strecken für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben.
2. Sind die oben genannten Mindestmaße vorhanden, muss eine angemessene Beschilderung angebracht werden."
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.