In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1757
Genehmigung der Kriterien für die Berechnung und Überweisung des vom Artikel 35 des Landesgesetzes Nr. 4/2006 vorgesehenen Spesenbeitrages zu Lasten der Gemeinden (abgeändert mit Beschluss Nr. 1232 vom 21.10.2014)

Anlage

KRITERIEN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BERECHNUNG UND ÜBERWEISUNG DES VON ART. 35 DES LANDESGESETZES NR. 4/2006 VORGESEHENEN SPESENBEITRAGES ZU LASTEN DER GEMEINDEN

A) Prämisse

Laut Art. 35 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 26. Mai 2006, überweisen die Gemeinden und die Betreiber der Sammel- und Entsorgungsanlagen für die Abfälle jährlich dem Land einen Betrag für die teilweise Deckung der Ausgaben des Landes für die Errichtung von Deponien und Ablagen zur Verwertung und Entsorgung von Abfällen.

B) Grundlage für die Berechnung des Gesamtbetrages

Die Berechnung des Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, welche das Land seit dem Jahr 1985 für die Errichtung von Deponien und Entsorgungsanlagen aufgewandt hat. Dabei werden nur die effektiv ausbezahlten Geldmittel und nicht die bereitgestellten Beträge in die Berechnung miteinbezogen. Der maximale Bezugszeitraum wird in 15 Jahren festgelegt. Die Geldmittel, welche vom Land auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung aufgebracht wurden, sind folgendermaßen aufgeteilt:

1. Ausgaben für die Projektierung und Schaffung der Sammlung- und Beseitigungseinrichtungen sowie für den Ankauf der entsprechenden Flächen und des Nebenzubehörs (Art. 12 des Landesgesetzes Nr. 4/2006), welche durch die Landesverwaltung, durchgeführt wurden;

2. An die Gemeinden, deren Verbände und Bezirksgemeinschaften sowie Sonderbetriebe und Kapitalgesellschaften mit Beteiligung der öffentlichen Hand vom Land gewährte Beiträge für die Planung und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen (Art. 12 des Landesgesetzes Nr. 4/2006).

C) Festsetzung des jährlichen Betrages

Die Prozentsätze sind wie folgt festgesetzt:

2006 und ff. 2,00%

Die Höhe des Betrages wird unter Bezugnahme auf die im vorhergehenden Jahr angefallene Abfallmenge und die Umweltauswirkungen der verschiedenen Anlagen berechnet. Um die Bemühungen der Gemeinden um eine Verminderung des Mülls z.B. durch Wertstoffsammlungen, Kompostierung usw. zu berücksichtigen, wird die Höhe des Betrages auf die Qualität und die Menge des angelieferten Restmülls bezogen.

D) Bestimmung des Einheitsbetrages

Der Einheitsbetrag (€/t) wird errechnet indem man den Gesamtbetrag durch die Gesamtmenge der im vorhergehenden Jahr erzeugten Haus- und Sonderabfälle dividiert. Um den Einheitsbetrag zu errechnen werden bei der Bestimmung der Menge der Sonderabfälle die Abfälle aus der Verbrennung von Hausmüll sowie die Erde und Steine aus Sanierungsarbeiten (EAK 170503 und 170504) abgezogen.

Bei der Berechnung des Betrages muss zwischen Restmüll, welcher über die öffentliche Müllabfuhr entsorgt wird, und dem direkt an die öffentliche Entsorgungsanlage angelieferten Sondermüll, für welchen der Anlagenbetreiber direkt bezahlt wird, unterschieden werden.

Der gesamte zurückzuzahlende Betrag wird dann gemäß Punkt E) und F) den Gemeinden bzw. den Anlieferer angelastet.

E) Höhe des Betrages der Gemeinden

Aufgrund des Verursacherprinzips errechnet man den Betrag, der jährlich dem Land zu überweisen ist, indem man den Einheitsbetrag mit der Menge der Hausabfälle, die die jeweilige Gemeinde im Vorjahr erzeugt hat, multipliziert.

Folgende Abfälle werden berücksichtigt:

a) Hausmüll EAK 200301,

b) Sperrmüll EAK 200307 und

c) Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle EAK 200108.

Als Grundlage dienen die Mengen der obgenannten Abfälle gemäß Abfallerklärung ( Gesetz Nr. 70/1994) des Vorjahres für die jeweilige Gemeinde.

Seit 2006 werden die zurückzuzahlenden Beträge auch entsprechend der Qualität der Biomüllsammlung gemäß folgenden Kriterien den Gemeinden berechnet:

- Für Gemeinden, die jährlich weniger als 10 kg/Einwohnergleichwert sammeln, ist eine Erhöhung um 7% vorgesehen.

- Für Gemeinden mit einem jährlichen Wert zwischen 10 und 30 kg/Einwohnergleichwert ist eine Erhöhung um 3,5% vorgesehen.

- Für Gemeinden mit jährlich mehr als 30 kg/Einwohnergleichwert ist eine Verminderung vorgesehen, die proportional den Mehreinnahmen aus den obigen Kategorien entspricht.

Als Berechnungsbasis wird die Menge der Bioabfälle (CER 200108) berücksichtigt, die einer Verwertungsanlage zugeführt wird (davon ausgenommen sind die Grünabfälle).

F) Für die Anlieferung von Sondermüll geschuldeter Betrag

Auch für die Anlieferung von Sondermüll bei öffentlichen Entsorgungsanlagen ist dem Land ein jährlicher Betrag je nach Abfallmenge zurückzuzahlen.

Der Einheitsbetrag wird in Form eines Mehrpreises pro Tonne angelieferten Sondermüll angewandt und von den Anlagenbetreibern bei der Anlieferung in Rechnung gestellt.

Der genannte Betrag ist in folgenden Fällen nicht geschuldet:

a) Anlieferung von Abfällen, die aus der Verbrennung der Hausabfälle stammen und in Südtirol erzeugt werden,

b) Anlieferungen, die direkt oder auf Rechnung des Landes oder von Gesellschaften, die vom Land abhängen, durchgeführt werden,

c) Anlieferung von Abfällen an Verwertungs-, Umlade- und Verbrennungsanlagen,

d) Anlieferung von Abfällen, die aus Sanierungsarbeiten an wilden und aufgelassenen Deponien stammen, für die ein Landesbeitrag von mindestens 50 % gewährt wird.

G) Jährliche Überweisung der Beträge an das Land seitens der Gemeinden

Die Beträge, die seitens der Gemeinden zu überweisen sind, müssen von der Landesregierung innerhalb 30. September eines jeden Jahres für das darauf folgende Jahr festgelegt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.

Werden die Beträge nicht innerhalb dieses Termins festgelegt, gelten die Beträge des vorherigen Jahres.

Innerhalb 31. Dezember überweisen die Gemeinden die oben genannten Beträge, durch direkte Überweisung auf das Schatzamt des Landes. Diese Beträge werden auf ein bestimmtes Haushaltskapitel des Landes angerechnet und für die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen des Abfallbewirtschaftungsplanes zweckgebunden.

Werden die Beträge nicht innerhalb 31. Dezember überwiesen, so werden sie seitens des Landes im darauf folgenden Jahr von den Zuweisungen an die Gemeinden im Sinne des Art. 4 des Landesgesetzes vom 14.2.1992, Nr. 6, ab der dritten Rate abgezogen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2012, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 194
ActionAction Beschluss vom 13. Februar 2012, Nr. 203
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2012, Nr. 288
ActionAction Beschluss vom 5. März 2012, Nr. 326
ActionAction Beschluss vom 12. März 2012, Nr. 341
ActionAction Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 385
ActionAction Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 409
ActionAction Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
ActionAction Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 474
ActionAction Beschluss vom 7. Mai 2012, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 14. Mai 2012, Nr. 690
ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2012, Nr. 762
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925
ActionAction Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 999
ActionAction Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
ActionAction Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1114
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1134
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141
ActionAction Beschluss vom 17. August 2012, Nr. 1214
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1220
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1250
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283
ActionAction Beschluss vom 3. September 2012, Nr. 1299
ActionAction Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1361
ActionAction Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1397
ActionAction Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1426
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1427
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1435
ActionAction Beschluss vom 1. Oktober 2012, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 22. Oktober 2012, Nr. 1541
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1611
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1612
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1613
ActionAction Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1757
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1798
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1802
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1816
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1817
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1820
ActionAction Beschluss vom 10. Dezember 2012, Nr. 1864
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1925
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 1983
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 2019
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis