In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Definitionen)  delibera sentenza

(1) Es werden folgende Arten von Lehrvertrag unterschieden:

  1. Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms,
  2. berufsspezialisierende Lehre oder Berufsvertrag,
  3. Lehre zur Höheren Berufsbildung und Forschung.

(2) Für dieses Gesetz sind Sozialpartner die auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaftsorganisationen.

massimeBeschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904 - Meldung der Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind

Art. 2 (Lehrberufe)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt die Lehrberufsliste fest, die in folgende drei Abschnitte gegliedert ist:

  1. Die Lehrberufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a), die zu einer Qualifikation führen, werden nach Anhören der Sozialpartner festgelegt,
  2. die Lehrberufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a), die zu einem Berufsbildungsdiplom führen, werden nach Anhören der Sozialpartner festgelegt,
  3. die Lehrberufe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b), für die gemäß Artikel 20 eine Bildungsordnung vorgesehen ist, werden im Einvernehmen mit den Sozialpartnern auf Landesebene oder im jeweiligen Sektor auf Landesebene festgelegt.
massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135 - Lehrberufsliste und betriebliche Ausbildungsstandards gemäß LG vom 4. Juli 2012, Nr. 12 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1993 vom 27.12.2013)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 691 del 23.06.1988 - Disciplina della durata dell´apprendistato

Art. 3 (Meldung des Lehrverhältnisses)  delibera sentenza

(1) Mit der Meldung der Arbeitsverhältnisse laut den geltenden Bestimmungen übermittelt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin der Landesverwaltung, in Folge Land genannt, im Falle einer Lehre gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und im Falle einer Lehre gemäß Artikel 20 auch jene Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind. Die Landesregierung legt fest, welche Daten übermittelt werden müssen.

massimeBeschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904 - Meldung der Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind

Art. 4 (Förderung)  delibera sentenza

(1) Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Lehrlingsausbildung zu fördern, weiterzuentwickeln und um Jugendliche über die duale Ausbildung zu informieren. Das Land kann weiters die Teilnahme von Lehrlingen an solchen Veranstaltungen finanzieren.

(2) Das Land kann öffentlichen Einrichtungen sowie Privaten, die Initiativen gemäß Absatz 1 durchführen, Beiträge gewähren.

(3) Mit dem Ziel, die Jugendbeschäftigung zu fördern, den Eintritt Jugendlicher in die Arbeitswelt zu erleichtern und die notwendigen Fachkräfte für den lokalen Arbeitsmarkt zu sichern, kann das Land Beiträge an Betriebe zahlen, um auf diese Weise den Ausbildungsaufwand teilweise abzugelten und sie zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen zu motivieren. Solche Beiträge werden nur für Lehrlinge gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) gewährt.

massimeBeschluss Nr. 2046 vom 16.06.2008 - Richtlinien für Beiträge für die Durchführung von Leistungswettbewerben in den Bereichen Handwerk, Gastgewerbe, Handel und Dienstleistung
massimeBeschluss Nr. 734 vom 10.03.2008 - Genehmigung der Richtlinien für Beiträge für die Teilnahme der Südtiroler Mannschaft an Berufsweltmeisterschaften gemäß Art. 8 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2 »Ordnung der Lehrlingsausbildung

II. ABSCHNITT
Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms

Art. 5 (Ziele, Mindest- und Höchstalter)

(1) Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms führt innerhalb von drei Jahren zu einer beruflichen Qualifikation oder in vier Jahren zu einem Berufsbildungsdiplom.

(2) Mit dem Lehrvertrag zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms können in allen Sektoren, auch zur Erfüllung der Bildungspflicht, Personen angestellt werden, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und das fünfundzwanzigste nicht überschritten haben.

Art. 6 (Bildungsordnung und Standards)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt für jeden Lehrberuf nach Anhören der Sozialpartner eine Bildungsordnung fest. Diese umfasst die Beschreibung des Berufsbildes, den Abschluss, die Lehrdauer, den betrieblichen Ausbildungsrahmenplan, den Umfang der formalen Ausbildung in und außerhalb der Berufsschule und den Lehrplan. Für die Beschreibung der Berufsbilder der handwerklichen Lehrberufe wird das entsprechende gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, genehmigte Berufsbild, soweit vorhanden, herangezogen. 2)

(2) Der Lehrplan enthält die Zielsetzungen, die Inhalte und die Dauer der formalen Ausbildung an der Berufsschule und, falls vorgesehen, an anderen Lernorten. Der betriebliche Ausbildungsrahmenplan enthält die Kompetenzen und Kenntnisse, die dem Lehrling im Betrieb vermittelt werden sollen.

(3) Die Bildungsordnung entspricht den europäischen und den staatlichen Standards. Der Lehrplan und der betriebliche Ausbildungsrahmenplan gelten als individueller Ausbildungsplan laut den staatlichen Bestimmungen.

(4) Die über die Lehre erworbenen Kompetenzen gelten gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, als Bildungsguthaben für Fachschulen der Berufsbildung und Oberschulen. Dabei werden sowohl der schulische als auch der betriebliche Ausbildungsteil berücksichtigt.

(5). Ein Teil der Lehre kann außerhalb des Landes absolviert werden, wenn diese Ausbildung mit der Südtiroler Lehrlingsausbildung im betreffenden Beruf in Inhalt und Dauer gleichgesetzt werden kann.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 691 del 23.06.1988 - Disciplina della durata dell´apprendistato
2)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 7 (Berücksichtigung individueller Fähigkeiten)

(1) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben fest, die zu einer Verkürzung der schulischen und betrieblichen Lehrzeit führen.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der Berufsschule befreit Lehrlinge, die bereits Kompetenzen im jeweiligen Lehrberuf oder Bildungsguthaben im Bereich Allgemeinbildung haben, unter Berücksichtigung der Kriterien laut Absatz 1 ganz oder teilweise von der Berufsschulpflicht. Gleichzeitig kann er/sie diese Lehrlinge entsprechend der Dauer der betroffenen Berufsschulstunden zum Besuch von alternativen Kursen verpflichten.

(3) Für eine gänzliche Befreiung vom Unterricht für ein oder mehrere Schuljahre ist es notwendig, dass Schule und Betrieb die Ausbildungsdauer abstimmen.

(4) Nach Anhören der Sozialpartner kann die Landesregierung für Personen mit Lernschwierigkeiten spezifische Lehrberufe festlegen, die nach einer mindestens zweijährigen Lehrzeit zu einem Zertifikat führen, das dem Niveau 1 oder 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht.

Art. 8 (Aufgaben des Lehrbetriebs und betriebliche Ausbildungsstandards)  delibera sentenza

(1) Der Lehrbetrieb ist zur bestmöglichen Ausbildung des Lehrlings verpflichtet. Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin und der Ausbilder/die Ausbilderin überprüfen und bewerten regelmäßig seinen Lernfortschritt.

(2) Wenn ein Betrieb zum ersten Mal einen Lehrling in einem bestimmten Lehrberuf ausbilden will, muss der Inhaber/die Inhaberin des Betriebs oder dessen/deren gesetzliche Vertretung dem zuständigen Landesamt vor der Anstellung mitteilen, dass die Ausbildungsstandards laut Absatz 3 für den betreffenden Beruf erfüllt werden.

(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Standards für die betriebliche Ausbildung unter Beachtung folgender Grundsätze fest:

  1. Der Ausbilder/Die Ausbilderin besitzt die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und weist eine vom Land anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin oder gleichwertige Kompetenzen nach,
  2. die Ausbildungsstätte ist so ausgestattet und organisiert, dass der betriebliche Ausbildungsrahmenplan umgesetzt werden kann,
  3. falls der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin in seinem/ihrem Betrieb nicht den gesamten betrieblichen Ausbildungsrahmenplan abdeckt, verpflichtet er/sie sich, eine ergänzende über- oder zwischenbetriebliche Ausbildung zu gewährleisten,
  4. der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf nicht rechtskräftig wegen physischer, psychischer oder moralischer Schädigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Betrieb verurteilt worden sein bzw. muss im Falle einer Verurteilung rehabilitiert worden sein.

(4) Die Lehrpersonen der Berufsschulen informieren den Direktor/die Direktorin ihrer Schule, wenn sie während des Berufsschulunterrichts bei Lehrlingen erhebliche Ausbildungslücken feststellen.

(5) Das Land fördert die Qualitätsentwicklung der betrieblichen Ausbildung durch Einführung einer Zertifizierung für Lehrbetriebe. Zu diesem Zweck legt die Landesregierung nach Anhören der Sozialpartner die Kriterien für die Anerkennung eines Betriebes als zertifizierter Lehrbetrieb fest.

massimeBeschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135 - Lehrberufsliste und betriebliche Ausbildungsstandards gemäß LG vom 4. Juli 2012, Nr. 12 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1993 vom 27.12.2013)

Art. 9 (Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin)  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Pflichten laut den geltenden Bestimmungen ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet:

  1. eine Ausbildung gemäß dem betrieblichen Ausbildungsrahmenplan zu gewährleisten,
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin mit der Ausbildung des Lehrlings im Betrieb zu beauftragen; der Ausbilder/die Ausbilderin muss auf jeden Fall die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a) erfüllen,
  3. den Lehrling für den Berufsschulunterricht und für die Lehrabschlussprüfung von der Arbeit freizustellen sowie zu kontrollieren, ob der Schulbesuch regelmäßig erfolgt,
  4. die vorgesehene formale Ausbildung im Betrieb durchzuführen,
  5. dem Erziehungsberechtigten/der Erziehungsberechtigten und der Berufsschule auf Nachfrage Auskunft über den Lernfortschritt des Lehrlings zu geben,
  6. bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses die vom Lehrling erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren.
massimeBeschluss Nr. 953 vom 26.03.2007 - Festlegung der Modalitäten für die Stichprobenkontrollen hinsichtlich der Eigenerklärung über die Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung gemäß L.G. Nr. 2 vom 20. März 2006
massimeBeschluss Nr. 2591 vom 17.07.2006 - Genehmigung der Standard für die betriebliche Ausbildung, gemäß L.G. vom 20. März 2006, Nr. 2

Art. 10 (Pflichten des Lehrlings)

(1) Unbeschadet der Pflichten laut den geltenden Bestimmungen ist der Lehrling verpflichtet:

  1. die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen,
  2. die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und sich an die Schulordnung zu halten sowie an der vorgesehenen formalen Ausbildung im Betrieb teilzunehmen,
  3. dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und dem Ausbilder/der Ausbilderin die Zeugnisse und Mitteilungen der Berufsschule vorzulegen.

Art. 11 (Die Ausbildung für die Saison-und Teilzeitlehre)

(1) Bei einer Lehre in Teilzeit muss der Lehrling die formale Ausbildung in der Berufsschule oder anderen Ausbildungsstätten in vollem Umfang absolvieren, und es muss der betriebliche Ausbildungsrahmenplan abgedeckt sein.

(2) In Saisonbetrieben ist es möglich, die Lehre in Form eines vertikalen Teilzeit-Lehrvertrags zu absolvieren, falls das vom Abkommen der Sozialpartner vorgesehen ist.

(3) Bei einem vertikalen Teilzeitvertrag werden zur Berechnung der Dauer der Lehrzeit in einem Beruf die einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammengerechnet. Auch die formale Ausbildung und der dem Lehrling zustehende Urlaub werden für die Berechnung der Lehrzeit mitgezählt. Acht Monate Ausbildungszeit im Betrieb gelten bei vertikalen Teilzeitlehrverhältnissen als ein Lehrjahr.

(4) Lehrlinge mit einem vertikalen Teilzeitvertrag können die formale Ausbildung auch in den Zeiten ohne betriebliche Tätigkeit absolvieren. In diesen Fällen gilt die formale Ausbildung im Verhältnis zur effektiven Beschäftigungsdauer als Arbeitszeit.

Art. 12 (Die Berufsschule)

(1) Die Berufsschule vermittelt die schulische Bildung, bestehend aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

(2) Die Berufsschule hat folgenden Bildungsauftrag:

  1. sie fördert die Entwicklung der Persönlichkeit und der Sozialkompetenz des Lehrlings durch Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen zur Berufsausübung und Vermittlung von Allgemeinbildung,
  2. sie berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten sowohl den Bedürfnissen von Personen mit Lernschwierigkeiten als auch den Bedürfnissen besonders begabter Personen Rechnung.

(3) Die Berufsschule arbeitet mit den Ausbildungsbetrieben zusammen.

Art. 13 (Besuch der Berufsschule)

(1) Mit dem Eintritt in die Lehre muss der Lehrling den Unterricht an der Berufsschule für die in den Lehrplänen festgesetzte Dauer besuchen. Jugendliche, welche die Schulpflicht erfüllt haben, können mit dem Einverständnis der Schulleitung bis zu vier Monate ohne Lehrvertrag die Berufsschule besuchen.

(2) Ist bei Abschluss des Lehrvertrags das laufende Schuljahr schon so weit fortgeschritten, dass es nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann, muss der Lehrling die Schule im darauffolgenden Schuljahr besuchen. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor/die Direktorin der Berufsschule unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gesamte schulische Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Lehrzeit absolviert werden kann.

(3) Jugendliche, die während des Schuljahres das Lehrverhältnis auflösen oder beenden, können die Schule weiterhin besuchen und das laufende Schuljahr ordnungsgemäß abschließen.

(4) Ist die Durchführung des Berufsschulunterrichts nicht gewährleistet, kann der zuständige Bereichsleiter/die zuständige Bereichsleiterin Vereinbarungen abschließen, welche die Durchführung des Unterrichts durch externe Organisationen zum Inhalt haben.

(5) Der Direktor/Die Direktorin der Berufsschule kann auch Personen zum regulären Berufsschulbesuch zulassen, die eine Qualifikation oder ein Berufsbildungsdiplom erlangen wollen, aber wegen Überschreitung des Höchstalters keinen Lehrvertrag mehr abschließen können.

Art. 14 (Organisation der formalen Ausbildung)

(1) Für jedes Lehrjahr ist ein verbindliches Ausmaß an formaler Ausbildung vorgesehen: für die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation in drei Jahren insgesamt mindestens 1.200 Stunden, für die Lehre zum Erwerb eines Berufsbildungsdiploms in vier Jahren insgesamt mindestens 1.600 Stunden.

(2) Bei der Lehre zum Erwerb einer Qualifikation wird die formale Ausbildung in der Regel von den Landesberufsschulen durchgeführt. Im vierten Lehrjahr, das zum Berufsbildungsdiplom führt, werden mindestens 160 Stunden der formalen Ausbildung von den Berufsschulen durchgeführt.

(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner fest, welche Formen von außerschulischer formaler Ausbildung zulässig sind.

(4) Die Einschreibung an der Berufsschule erfolgt von Amts wegen aufgrund des Lehrvertrages.

(5) Der Unterricht an der Berufsschule findet in verschiedenen Organisationsformen statt. Diese werden in Absprache mit den Sozialpartnern unter Berücksichtigung derer besonderer Bedürfnisse festgelegt.

(6) Bei Lehrlingen mit Funktionsdiagnose und einem zieldifferenten Programm kann im Rahmen der vorgeschriebenen Lehrzeit die Anzahl der Unterrichtsstunden im Blockunterricht oder in den Jahresklassen erhöht werden, unter der Voraussetzung, dass das vom Abkommen der Sozialpartner vorgesehen ist.

(7) Im Falle von Lehrberufen, für die auf Landesebene kein Berufsschulunterricht gewährleistet werden kann, bietet das Land eine entsprechende Ausbildung in einer anderen Provinz oder Region Italiens oder im Ausland an.

Art. 15 (Über- und zwischenbetriebliche Ausbildung)  delibera sentenza

(1) Die über- und zwischenbetriebliche Ausbildung ergänzt die praktische Ausbildung im Betrieb, gleicht allfällige Lücken in Hinsicht auf den betrieblichen Ausbildungsrahmenplan aus und macht die Lehrlinge mit neuen Arbeitstechniken vertraut.

(2) Die überbetriebliche Ausbildung findet in öffentlich oder privat geführten Übungswerkstätten statt. Die zwischenbetriebliche Ausbildung besteht in der zeitweiligen Entsendung eines Lehrlings in einen anderen Ausbildungsbetrieb laut den geltenden Bestimmungen. Beide Formen der Ausbildungsergänzung sind grundsätzlich freiwillig und nur dann verpflichtend, wenn es laut Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) für die Erfüllung der Standards notwendig ist. In letztem Fall muss die überbetriebliche Ausbildung zusätzlich zur vorgesehenen formalen Ausbildung absolviert werden.

(3) Das Land kann nach Anhören der repräsentativsten Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen überbetriebliche Ausbildungskurse durchführen. Diese Kurse können auch von Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen oder Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Das Land unterstützt Initiativen Dritter durch die Gewährung von Beiträgen.

(4) Für die Durchführung überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen können die Organisationen gemäß Absatz 3 auch Ausbildungseinrichtungen des Landes nutzen und zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen mit dem Land schließen.

(5) Der Besuch überbetrieblicher Ausbildungslehrgänge ersetzt weder den Berufsschulunterricht noch wird dadurch das Lehrverhältnis unterbrochen.

(6) Das Land fördert den Aufenthalt von Lehrlingen im In- und Ausland, damit sie andere schulische und betriebliche Realitäten kennen lernen. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest.

massimeBeschluss Nr. 1187 vom 14.04.2008 - Kriterien für die Förderung von Aufenthalten von Lehrlingen im In- und Ausland ( Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 Artikel 18, Absatz 6)

Art. 16 (Lehrabschlussprüfung)

(1) Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms endet mit einer Abschlussprüfung.

(2) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Kandidaten müssen bei der Prüfung nachweisen, dass sie die in der Bildungsordnung festgelegten Kompetenzen besitzen.

(3) Die Landesregierung genehmigt das Prüfungsprogramm für die einzelnen Lehrberufe. Vor Genehmigung der Programme werden Gutachten der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen eingeholt.

(4) Mit Durchführungsverordnung wird die allgemeine Prüfungsordnung erlassen, in der folgende Punkte geregelt werden:

  1. die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung,
  2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  3. die Termine für die Prüfung,
  4. der Aufbau der Prüfung,
  5. die Durchführung der Prüfung,
  6. die Bewertung der Prüfung.

(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin:

  1. bei einer dreijährigen Lehre ein Berufsbefähigungszeugnis;
  2. bei einer vierjährigen Lehre ein Berufsbildungsdiplom.

(6) Lehrlinge mit Funktionsdiagnose, welche die Lehrabschlussprüfung mit einem zieldifferenten Programm bestanden haben, erhalten eine Teilqualifikation, in der die erworbenen Kompetenzen beschrieben sind.

Art. 17 (Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen)

(1) Wenn der Kandidat/die Kandidatin für den entsprechenden Lehrberuf ein gleichwertiges Zertifikat vorweist, kann ihn/sie der Direktor/die Direktorin des für das Lehrlingswesen zuständigen Landesamtes gänzlich oder teilweise von der Abschlussprüfung befreien. Bei einer gänzlichen Befreiung werden die Zertifikate gleichgestellt.

(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichwertigkeit von Ausbildungen fest.

Art. 18 (Verwaltungsstrafen)

(1) Ein Bußgeld von 250,00 bis 1.500,00 Euro müssen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen bezahlen,

  1. die ihre Lehrlinge nicht für die zum Besuch der Berufsschule oder für die Ablegung von Prüfungen notwendige Zeit freistellen oder deren Anwesenheit im Betrieb während dieser Zeit dulden,
  2. die vorgesehene formale Ausbildung im Betrieb nicht durchführen.

(2) Ein Bußgeld von 150,00 bis 450,00 Euro müssen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen bezahlen, die

  1. die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterlassen,
  2. Lehrlinge beschäftigen, obwohl sie die Standards für die betriebliche Ausbildung im betreffenden Lehrberuf nicht oder nur teilweise erfüllen.

(3) Das Bußgeld laut Absatz 2 wird auf die Hälfte reduziert, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die unterlassene Meldung der Ausbildungsstandards innerhalb von 30 Tagen ab der Anstellung des Lehrlings übermittelt.

III. ABSCHNITT
Berufsspezialisierende Lehre

Art. 19 (Ziele, Mindest- und Höchstalter)

(1) Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem berufsspezialisierenden Lehrvertrag Personen zwischen 18 und 29 Jahren, mit dem Ziel einer arbeitsrechtlichen Qualifizierung, angestellt werden. Sind Personen im Besitz einer beruflichen Qualifikation, kann der berufsspezialisierende Lehrvertrag ab dem siebzehnten Lebensjahr abgeschlossen werden. Der berufsspezialisierende Lehrvertrag kann auch von Absolventinnen und Absolventen der Berufsfachschulen abgeschlossen werden.

(2) Die bereichsübergreifenden Abkommen und die Kollektivverträge legen die Lehrdauer und die Art der Umsetzung der Ausbildung fest, um die berufsfachlichen und -spezifischen Kompetenzen, die für die Berufsprofile notwendig sind, zu erwerben.

(3) Die berufsbezogene Ausbildung, die unter der Verantwortung des Betriebs durchgeführt wird, wird ergänzt von einem öffentlichen Ausbildungsangebot, das in oder außerhalb des Betriebes durchgeführt wird. Dieses hat das Ziel, dass allgemein bildende oder fachübergreifende Kompetenzen erworben werden, und zwar im Umfang von maximal 120 Stunden in drei Jahren. Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner die Mindeststandards für die verpflichtenden, öffentlichen Ausbildungsangebote fest.

Art. 20 (Berufsspezialisierende Lehre mit Bildungsordnung)

(1) Die Landesregierung kann für die berufsspezialisierende Lehre im Einvernehmen mit den Sozialpartnern Ausbildungsprofile mit einer Bildungsordnung vorsehen. Ein solches Profil wird in den dritten Abschnitt der Lehrberufsliste eingetragen.

(2) Die entsprechende Bildungsordnung wird von dem/der für das Lehrlingswesen zuständigen Landesrat/Landesrätin im Einvernehmen mit den Sozialpartnern auf Landesebene oder im jeweiligen Sektor auf Landesebene festgelegt.

IV. ABSCHNITT
Lehre zur Höheren Berufsbildung und Forschung

Art. 21 (Ziele, Mindest- und Höchstalter)

(1) Es können in allen öffentlichen oder privaten Sektoren mit dem Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung Personen zwischen 18 und 29 Jahren angestellt werden, und zwar

  1. für den Erwerb eines Oberschulabschlusses, von Abschlüssen der Universitäten und der Höheren Berufsbildung, einschließlich der Forschungsdoktorate, für die höhere technische Bildung,
  2. für ein Praktikum für den Zugang zu den Kammerberufen oder für berufliche Erfahrungen.

(2) Sind Personen im Besitz einer beruflichen Qualifikation, kann der Lehrvertrag zur Höheren Berufsbildung und Forschung ab dem siebzehnten Lebensjahr abgeschlossen werden.

V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Wenn Personen in Mobilität mit einem Lehrvertrag angestellt werden, müssen die Ausbildungsstandards des Landes für die verschiedenen Typen von Lehre eingehalten werden.

(2) Die Standards für die betriebliche Ausbildung gemäß Artikel 8 Absatz 3 gelten für alle Betriebe als erfüllt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung zur Einstellung von Lehrlingen laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2, im betreffenden Lehrberuf verfügen.

(3) Solange die Meldung des Lehrverhältnisses laut Artikel 3 dieses Gesetzes nicht umsetzbar ist, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin innerhalb von 30 Tagen nach Einstellung des Lehrlings der zuständigen Landesabteilung eine Kopie des Lehrvertrags übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ein Bußgeld von 75,00 bis 450,00 Euro bezahlen. Das Bußgeld wird auf die Hälfte reduziert, wenn die Verspätung 30 Tage nicht überschreitet.

(4) Bis zur Verabschiedung der Bildungsordnungen laut Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 haben die geltenden Bildungsordnungen, Lehrpläne und betrieblichen Ausbildungsrahmenpläne weiterhin Gültigkeit. Für die laufenden Lehrverträge werden in der Lehrberufsliste die Übergangs- und Auslauffristen festgelegt.

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„d) Lehrlingsausbildungen im Rahmen der Schulpflicht, der Bildungspflicht und des Bildungsrechts, die mit dem Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses oder eines Berufsbildungsdiplomes abschließen;“

Art. 24 (Aufhebungen)

(1) Folgende Gesetze sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 33, in geltender Fassung;
  2. das Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2, in geltender Fassung.

Art. 25 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf den Haushaltsgrundeinheiten 05100, 05103, 05105 und 05115 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 24 aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 26 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.