In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 19. November 2012, Nr. 191)
Bestimmungen zur Förderung der freiwilligen Dienste in Südtirol und Änderung von Landesgesetzen in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und Personal

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. November 2012, Nr. 48.

1. TITEL
FREIWILLIGE DIENSTE

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand und Grundsätze)

(1) Das Land Südtirol trägt im Sinne von Artikel 2 der Verfassung zur Aufwertung der freiwilligen Dienste sowie zur Förderung der besonderen Formen des bürgerschaftlichen Einsatzes der Südtiroler Bevölkerung bei und bedient sich hierfür sowohl der Ressourcen der Zivilgesellschaft und des Ehrenamtes als auch jener der eigenen Dienste im Sozial-, Sanitäts-, Kultur-, Umwelt-, Bildungs- und Freizeitbereich.

(2) Mit den von diesem Gesetz vorgesehenen freiwilligen Diensten werden folgende Ziele verfolgt:

  1. allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes die aktive Teilnahme an der Gesellschaft ermöglichen, indem der Zugang zu den freiwilligen Diensten ohne Alters-, Geschlechts-, Kultur- und Religionsunterschiede gewährleistet wird,
  2. den Jugendlichen die Gelegenheit bieten, im Rahmen sowohl des freiwilligen Zivildienstes als auch der freiwilligen Ferieneinsätze das soziale Bewusstsein zu stärken und Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln, die eine Orientierung für den persönlichen und beruflichen Lebensweg sind und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl in unserer Gesellschaft festigen,
  3. den Erwachsenen aller Altersgruppen ermöglichen, die von ihnen erworbenen Kompetenzen und Erfahrungen in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen und im Gegenzug dafür Guthaben und Vergünstigungen zu erhalten,
  4. über die freiwilligen Dienste Projekte und Vorhaben fördern, mit denen die Ansprüche und Bedürfnisse unserer Gesellschaft, insbesondere der schwächeren und bedürftigen Mitglieder, befriedigt werden,
  5. innovative Bereiche und Tätigkeiten wie Friedensarbeit, Solidaritätseinsätze sowie alternative Formen gewaltfreier Einsätze in Krisensituationen fördern,
  6. die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sowohl auf Landes- als auch auf globaler Ebene verstärkt fördern.

Art. 2 (Freiwillige)

(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche und Erwachsene, die einen freiwilligen Dienst ohne unmittelbare Gewinnabsicht außerhalb der Berufsausbildung nach Maßgabe der gegenständlichen Regelung leisten.

Art. 3 (Formen des Einsatzes)   delibera sentenza

(1) Die Umsetzung der in Artikel 1 vorgesehenen Ziele erfolgt durch

  1. den freiwilligen Landeszivildienst, der von Jugendlichen im Alter von 18 bis 28 Jahren bei Organisationen und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts gegen Guthaben und Vergünstigungen laut Artikel 6 Absätze 1, 2, 5 und 6 für eine maximale Zeitspanne von 12 Monaten geleistet wird, [sowie den staatlichen freiwilligen Zivildienst gemäß Gesetz vom 6. März 2001, Nr. 64,] 2)
  2. den freiwilligen Sozialdienst, der von Erwachsenen ab 29 Jahren bei Organisationen und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts für eine Dauer von höchstens 32 Monaten geleistet wird, wobei sie als Gegenleistung die in Artikel 6 Absätze 1, 2, 5 und 6 vorgesehenen Guthaben und Vergünstigungen erhalten,
  3. den freiwilligen Ferieneinsatz, der von Jugendlichen im Alter von 15 bis 19 Jahren unter Wahrung ihrer Rechte bei Organisationen und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts für eine Zeitspanne von 6 bis 8 Wochen geleistet wird, wobei sie als Gegenleistung die Guthaben und Vergünstigungen laut Artikel 6 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 erhalten.
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 309 - Zivil- und Sozialdienst des Landes – Unterscheidung der verschiedenen Formen des Landeszivildienstes und des gesamtstaatlichen Zivildienstes in der Zuständigkeit des Staates
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 431 del 02.12.2005 - Servizio civile - La disciplina provinciale non può incidere sugli aspetti organizzativi del servizio civile nazionale
2)
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 19. November 2012, Nr. 19, wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, Nr. 309 für verfassungswidrig erklärt, und zwar beschränkt auf den Zusatz „sowie den staatlichen freiwilligen Zivildienst gemäß Gesetz vom 6. März 2001, Nr. 64“.

Art. 4 (Tätigkeitsfelder)

(1) Der Einsatz der Freiwilligen begründet kein Arbeitsverhältnis.

(2) Der freiwillige Landeszivildienst nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) und der freiwillige Sozialdienst nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) können in folgenden Bereichen geleistet werden:

  1. gesundheitliche und soziale Fürsorge,
  2. Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie Notstandshilfe,
  3. Bildung, Jugendarbeit und Kulturförderung,
  4. Schutz der Umwelt und des Kulturgutes,
  5. Zivilschutz,
  6. Verbraucherschutz,
  7. entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung in Südtirol,
  8. Freizeitgestaltung und Sporterziehung.

(3) Der Ferieneinsatz von Jugendlichen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) ist auf die nachstehenden Einsatzbereiche beschränkt:

  1. gesundheitliche und soziale Fürsorge,
  2. entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung in Südtirol,
  3. Zivilschutz,
  4. Umweltschutz.

(4) Die Dienste laut Artikel 3 Absatz 1 bestehen aus projektbezogenen Tätigkeiten und praktischen Hilfstätigkeiten, die im Fall der Dienste laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und c) an Lernzielen orientiert sind und von einem Tutor oder einer Tutorin begleitet werden.

(5) Der Dienst erfolgt im Einklang mit den Rechten und Fähigkeiten der Freiwilligen und stellt die Bildung und den sozialen und fachlichen Kompetenzerwerb der Freiwilligen in den Vordergrund.

Art. 5 (Träger der freiwilligen Dienste)   delibera sentenza

(1) Träger der freiwilligen Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche oder private Organisationen und Körperschaften, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie verfolgen keine Gewinnabsicht,
  2. sie üben ihre institutionelle Tätigkeit in einem der Tätigkeitsfelder laut Artikel 4 Absätze 2 und 3 aus,
  3. sie verfügen über Organisationsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit in Bezug auf die geplanten Projekte oder Tätigkeiten,
  4. sie können eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit aufweisen,
  5. sie haben ihren Sitz in Südtirol und üben ihre Tätigkeit im Land aus.
massimeBeschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188 - Errichtung des Landesverzeichnisses der Träger des freiwilligen Landeszivildienstes

Art. 6 (Vergünstigungen und Guthaben)  delibera sentenza

(1) Die Freiwilligen haben das Recht, die mit der Ausübung der freiwilligen Dienste laut Artikel 3 Absatz 1 verbundenen Leistungen der Gesundheitsdienste kostenlos in Anspruch zu nehmen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 9 setzt die Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die monatliche Spesenrückvergütung zugunsten der Freiwilligen, die einen Dienst laut Artikel 3 Absatz 1 leisten, fest. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Landesfonds für die freiwilligen Dienste laut Artikel 24. Diese Spesenrückvergütungen sind von der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit, vorbehaltlich der Pflicht zur allfälligen Einreichung der IRAP-Steuererklärung.

(3) Den Freiwilligen laut Artikel 15 Absatz 2 steht keine Spesenrückvergütung im Sinne von Absatz 2 zu.

(4) Der Ferieneinsatz laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) kann als Schulpraktikum anerkannt werden.

(5) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden die Freiwilligen in der von Artikel 70 und folgende des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, vorgesehenen Form entschädigt. 3)

(6) Alle Freiwilligen, die einen Dienst laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) leisten, werden außerdem haftpflicht- und unfallversichert. Die entsprechenden Kosten gehen jeweils zu Lasten des Trägers, bei welchem die Freiwilligen im Einsatz sind. 3)

(7) Die Befreiungen von den örtlichen Abgaben, die vom Land erhoben werden, oder die Ermäßigungen derselben für die Freiwilligen und für die Körperschaften, bei denen der freiwillige Dienst abgeleistet wird, werden mit weiteren Landesgesetzen festgelegt.

(8) Weitere Formen der Anerkennung und Vergünstigung werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

[(9) Sofern der Dienst laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) gemäß dem Gesetz vom 6. März 2001, Nr. 64, ausgeübt wird, haben die Freiwilligen Anrecht auf das Entgelt laut Artikel 9 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 5. April 2002, Nr. 77, zuzüglich der allfälligen Zulagen. Die Spesenrückvergütung laut Absatz 2 steht ihnen nicht zu.] 4)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 309 - Zivil- und Sozialdienst des Landes – Unterscheidung der verschiedenen Formen des Landeszivildienstes und des gesamtstaatlichen Zivildienstes in der Zuständigkeit des Staates
3)
Art. 6 Absätze 5 und 6, wurden mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, Nr. 309 insofern für verfassungswidrig erklärt, als dass sie sich auch auf den staatlichen Zilvildienst beziehen.
4)
Art. 6 Absatz 9 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, Nr. 309 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 7 (Informationssystem)

(1) Die Landesverwaltung richtet ein Informationssystem und Datenbanken über die angebotenen Projekte und Tätigkeiten ein, mit denen der Kontakt zwischen Trägern der freiwilligen Dienste und Freiwilligen gefördert werden soll.

Art. 8 (Ausweis für die freiwilligen Dienste)

(1) Die Freiwilligen erhalten von der Landesverwaltung einen Ausweis, in welchem der von ihnen zu leistende freiwillige Dienst, die Dauer desselben sowie der Träger vermerkt werden. Der Ausweis ist Rechtstitel für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Guthaben, Vergünstigungen und Anerkennungen.

2. ABSCHNITT
Organisation des freiwilligen Zivildienstes auf Landesebene

Art. 9 (Zuständigkeiten im Bereich des freiwilligen Zivildienstes)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung übt aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes die Regelungs-, Planungs- und Aufsichtsfunktion für den Landeszivildienst aus und sorgt insbesondere für:

  1. die Festlegung der Bedingungen für die Leistung des Dienstes,
  2. die Festlegung der Dauer der Einsätze,
  3. die Festlegung und Bereitstellung der Spesenrückvergütungen, welche den freiwillig Zivildienstleistenden zustehen,
  4. die Regelung der Rechte und Pflichten der freiwillig Zivildienstleistenden,
  5. die jährliche Programmierung der finanziellen Ressourcen für die Einsätze der freiwillig Zivildienstleistenden,
  6. die Errichtung eines Landesverzeichnisses der Träger des freiwilligen Zivildienstes laut Artikel 11 Absatz 1,
  7. die Gewährleistung der Grundausbildung der freiwillig Zivildienstleistenden, wobei im entsprechenden Jahresprogramm festgelegt wird, welche Bereiche behandelt und welche Schwerpunkte dabei gesetzt werden,
  8. die Überprüfung und Genehmigung der Zivildienstprojekte sowie die Aufsicht über dieselben,
  9. die Koordination des Informationssystems und die Einrichtung der Datenbank.

(2) Weiters übt das Land im Rahmen des staatlichen Zivildienstes laut Gesetz vom 6. März 2001, Nr. 64, die ihm delegierten Zuständigkeiten aus.

massimeBeschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 663 - Freiwilliger Landeszivildienst - Ausschreibung zur Einreichung von Projekten

Art. 10 (Träger des freiwilligen Zivildienstes)

(1) Träger des Landeszivildienstes sind jene öffentlichen und privaten Organisationen und Körperschaften, die im Landesverzeichnis laut Artikel 11 Absatz 1 eingetragen sind.

Art. 11 (Landesverzeichnis der Träger des freiwilligen Zivildienstes)   delibera sentenza

(1) Bei der Landesabteilung Präsidium ist das Landesverzeichnis der Träger des freiwilligen Zivildienstes eingerichtet.

(2) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Absatz 1 haben die Organisationen und Körperschaften die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

massimeBeschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188 - Errichtung des Landesverzeichnisses der Träger des freiwilligen Landeszivildienstes

Art. 12 (Ausbildung im freiwilligen Zivildienst)

(1) Unbeschadet der Grundausbildung, welche vom Land organisiert wird, sind die Träger des freiwilligen Zivildienstes für die fachspezifische Ausbildung der freiwillig Zivildienstleistenden zuständig; sie können sich hierzu der Unterstützung von Koordinationsstellen bedienen oder Formen der Zusammenarbeit zwischen Trägern bilden.

(2) Die Träger des freiwilligen Zivildienstes sind auch dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Land für die Aus- und Fortbildung jener Personen zu sorgen, die innerhalb der Organisation und Körperschaft für den Zivildienst verantwortlich sind.

Art. 13 (Genehmigung der Projekte und Vorhaben)  delibera sentenza

(1) Die zuständige Landesabteilung genehmigt die Projekte des freiwilligen Zivildienstes, die von den Trägern des freiwilligen Zivildienstes innerhalb der in den entsprechenden Ausschreibungen angegebenen Fristen und mit den dort angeführten Modalitäten eingebracht werden.

(2) Den freiwillig Zivildienstleistenden ist beim Träger ein Tutor oder eine Tutorin sowie ein Verantwortlicher oder eine Verantwortliche für den freiwilligen Zivildienst zur Seite zu stellen, welche im Projektantrag aufscheinen müssen.

massimeBeschluss Nr. 11 vom 17.01.2011 - Festlegung neuer zusätzlicher Kriterien für die Genehmigung der Projekte der Zivildienstorganisationen und Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 3401 vom 25.09.2006

3. ABSCHNITT
Organisation des freiwilligen Landessozialdienstes

Art. 14 (Zuständigkeiten im Bereich des freiwilligen Sozialdienstes)

(1) Im Bereich des freiwilligen Sozialdienstes übt die Landesregierung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes die Regelungs-, Planungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsfunktion aus und sorgt insbesondere für:

  1. die Festlegung der Bedingungen für die Leistung des freiwilligen Sozialdienstes,
  2. die Festlegung der Dauer der Einsätze,
  3. die Festlegung und Bereitstellung der Spesenrückvergütungen, welche den freiwillig Sozialdienstleistenden zustehen,
  4. die Regelung der Rechte und Pflichten der freiwillig Sozialdienstleistenden,
  5. die jährliche Programmierung der finanziellen Ressourcen für die Einsätze der freiwillig Sozialdienstleistenden und die Festlegung von jährlichen Schwerpunktbereichen für den Einsatz der Freiwilligen,
  6. die Zuteilung der freiwillig Sozialdienstleistenden an die Träger laut Artikel 16.

Art. 15 (Freiwillig Sozialdienstleistende)  delibera sentenza

(1) Freiwilligen Sozialdienst leisten können Personen, die

  1. nicht jünger als 29 Jahre sind,
  2. ihren ständigen Wohnsitz in Südtirol haben und die italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 5)
  3. die Voraussetzung für die Ausübung der zu übernehmenden Dienste mitbringen, wobei es den Trägern laut Artikel 16 obliegt, die jeweils erforderliche Befähigung festzustellen.

(2) Außerdem können das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die dem Land unterstellt sind oder deren Ordnung unter dessen Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, sowie das vom Land entlohnte Lehrpersonal den freiwilligen Sozialdienst leisten. Dieser Dienst kann auf Antrag des Personals im Biennium vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen geleistet werden. In diesem Fall ist eine Verlängerung im Dienst nach Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestand ausgeschlossen. Die entsprechenden Modalitäten, Bedingungen und Verpflichtungen werden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten von der gegenständlichen Regelung und von den Bestimmungen des Landes im Bereich Personal festgelegt.

(3) Für das Personal laut Absatz 2 wird ein Jahreskontingent im Programm laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehen.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 10. Dezember 2013, Nr. 309 - Zivil- und Sozialdienst des Landes – Unterscheidung der verschiedenen Formen des Landeszivildienstes und des gesamtstaatlichen Zivildienstes in der Zuständigkeit des Staates
5)
Der Buchstabe b) des Art. 15 Absatz 1 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, Nr. 309 insofern für verfassungswidrig erklärt, asl dass ausländische Bürger, welche sich regulär in Italien aufhalten, vom freiwilligen Sozialdienst ausgeschlossen sind.

Art. 16 (Träger des freiwilligen Sozialdienstes)

(1) Der freiwillige Sozialdienst kann bei Organisationen und Körperschaften privaten und öffentlichen Rechts abgeleistet werden, welche die Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 erfüllen.

(2) Die Organisationen und Körperschaften bieten im Rahmen ihrer Tätigkeit und je nach ihren Bedürfnissen und Ressourcen Einsätze unterschiedlicher Zeitdauer in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 2 an, für welche sich die Personen laut Artikel 15 bewerben können.

(3) Die Organisationen und Körperschaften schließen mit den freiwillig Sozialdienstleistenden eine Vereinbarung ab, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.

Art. 17 (Dauer des freiwilligen Sozialdienstes)

(1) Der Einsatz der freiwillig Sozialdienstleistenden bei Organisationen oder Körperschaften darf das Höchstausmaß von 32 Monaten nicht überschreiten.

(2) In den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) ist ein weiterer einmaliger Einsatz bei einer anderen geeigneten Organisation oder Körperschaft im Höchstausmaß laut Absatz 1 möglich.

(3) Falls der Dienst in öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste oder privaten Alten- und Pflegeheimen geleistet wird, gelten die zeitlichen Beschränkungen laut den Absätzen 1 und 2 nicht.

Art. 18 (Finanzierungsvoraussetzungen)

(1) Die Träger des freiwilligen Sozialdienstes können bei der zuständigen Landesabteilung einen Antrag für den Einsatz einer geeigneten Bewerberin oder eines geeigneten Bewerbers für den angebotenen Dienst unterbreiten, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 15 gegeben sind.

(2) Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der Programmierung der finanziellen Ressourcen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e) sowie der Kriterien für die Zuteilung der freiwillig Sozialdienstleistenden.

4. ABSCHNITT
Organisation der freiwilligen Ferieneinsätze für Jugendliche

Art. 19 (Jugendliche, die freiwillige Ferieneinsätze leisten)

(1) Freiwillige Ferieneinsätze im Sinne dieses Gesetzes können Jugendliche im Alter zwischen 15 und 19 Jahren leisten, welche in Südtirol eine Mittelschule, Oberschule oder Berufsschule jeglicher Art und Rechtsform besuchen.

Art. 20 (Bewerbungen)

(1) Die Oberschulen und Berufsschulen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Ferieneinsätze, die von den Trägern laut Artikel 21 angeboten werden; diese hinterlegen das entsprechende Tätigkeitsangebot jeweils bis zum 30. April bei den Schulen.

(2) Die Angebote beinhalten eine vollständige Beschreibung der Einsatzbereiche sowie der Aufgaben, welche mit dem jeweiligen Ferieneinsatz verbunden sind.

(3) Zusätzlich zur Information an den Schulen erhalten die Jugendlichen auch über die eigens hierfür eingerichtete Webseite des Landes Auskünfte über die Einsatzangebote der Träger.

(4) Die Schülerinnen und Schüler bewerben sich direkt bei den Trägern für den Einsatz in den jeweils ausgewählten Bereichen.

Art. 21 (Träger der freiwilligen Ferieneinsätze von Jugendlichen)  

(1) Träger der freiwilligen Ferieneinsätze sind private und öffentliche Organisationen und Körperschaften, welche die Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 aufweisen, jährlich innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 angegebenen Frist ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Jugendlichen während der Sommerferien bekunden und sowohl das zuständige Landesamt als auch die Oberschulen und Berufschulen über die verfügbaren Einsatzplätze und -bereiche informieren.

(2) Die Träger sind für die Koordination und Betreuung sowie für die fachtechnische Anleitung der Jugendlichen bei den einzelnen Einsätzen zuständig. Sie stellen den Jugendlichen einen Tutor oder eine Tutorin zur Seite, der bzw. die sie während ihrer Einsatzzeit begleitet.

(3) Die Träger schließen mit den jeweiligen Jugendlichen eine Vereinbarung ab, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.

(4) Beim Dienst in den Einsatzbereichen sind vor allem die Rechte der Jugendlichen zu wahren und ihr Wohl und die Stärkung ihrer Kompetenzen in den Vordergrund zu stellen.

Art. 22 (Spesenrückvergütung)

(1) Nach Abschluss des freiwilligen Dienstes erhalten die Jugendlichen eine Spesenrückvergütung, deren Ausmaß von der Landesregierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt wird.

(2) Die Spesenrückvergütung wird den Jugendlichen vom Träger ausgezahlt, welchem der entsprechende Betrag vom Land rückerstattet wird.

Art. 23 (Zuständigkeiten im Bereich der freiwilligen Ferieneinsätze für Jugendliche)

(1) Im Bereich der freiwilligen Ferieneinsätze für Jugendliche übt die Landesregierung die Planungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsfunktion aus und legt insbesondere Folgendes fest:

  1. die Höhe der Spesenrückvergütung, welche die Jugendlichen nach Ableistung des freiwilligen Dienstes erhalten,
  2. die Höchstzahl der freiwilligen Ferieneinsätze, welche jährlich bewilligt werden können,
  3. die Bedingungen für die Einsätze der Jugendlichen.

5. ABSCHNITT
Landesfonds für die freiwilligen Dienste

Art. 24 (Landesfonds für die freiwilligen Dienste)

(1) Das Land errichtet den Landesfonds für die freiwilligen Dienste, über den die Mittel für den freiwilligen Landeszivildienst, den freiwilligen Sozialdienst sowie die freiwilligen Ferieneinsätze bereitgestellt werden.

6. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

Art. 25 (Durchführungsverordnung)  delibera sentenza

(1) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes geregelt:

  1. die Kriterien für die Genehmigung der Anträge um Zuteilung von freiwillig Sozialdienstleistenden,
  2. die Rechte und Pflichten der freiwillig Sozialdienstleistenden,
  3. die Formen der Anerkennung und Vergünstigungen für freiwillig Sozialdienstleistende,
  4. die Regelung der freiwilligen Ferieneinsätze Jugendlicher, insbesondere die Pflichten und die Rechte der Träger und der Jugendlichen,
  5. die Vergünstigungen sowie die Anerkennung der freiwilligen Ferieneinsätze,
  6. die Modalitäten für die Eintragung in das Landesverzeichnis laut Artikel 11 Absatz 1,
  7. die Kriterien für die Genehmigung der Projekte im Rahmen des freiwilligen Zivildienstes,
  8. die für die freiwillig Zivildienstleistenden vorgesehenen zusätzlichen Vergünstigungen,
  9. die Modalitäten für die Überwachung und Kontrolle der freiwilligen Dienste sowie der Vereinbarungen laut diesem Gesetz,
  10. die Inspektionen und die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 431 del 02.12.2005 - Servizio civile - La disciplina provinciale non può incidere sugli aspetti organizzativi del servizio civile nazionale

Art. 26 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 19. Oktober 2004, Nr. 7, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

2. TITEL
Änderung von Landesgesetzen in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und Personal

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, „Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Solidaritäts- und Friedensbestrebungen“)

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 5, werden folgende Absätze hinzugefügt:

„2. Das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die dem Land unterstellt sind oder deren Ordnung unter dessen Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, sowie das vom Land entlohnte Lehrpersonal kann im Biennium vor der von den Bestimmungen im Bereich Vorsorge vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen Einsätze laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie Absatz 2 leisten. In diesem Fall ist eine Verlängerung im Dienst nach Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestand ausgeschlossen.

3. Die Landesregierung legt jährlich die Höchstanzahl der Bediensteten fest, welche diese Möglichkeit laut Absatz 1 in Anspruch nehmen können. Die entsprechenden Bedingungen, Verpflichtungen und Modalitäten werden sowohl von der Personalgesetzgebung des Landes als auch von der Landesregierung im Sinne dieses Gesetzes festgelegt.

4. Die Vermittlung und Zuweisung des Personals erfolgt, auf dessen Antrag, über die Landesabteilungen Personal und Präsidium. Hierfür kann das Land auch Vereinbarungen mit lokalen, staatsweiten und internationalen Organisationen abschließen, die im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätig sind. Für die Zuweisung des Personals ist das Einverständnis des Direktors der Organisationseinheit, welcher es jeweils angehört, erforderlich. Die Überprüfung der Eignung der jeweiligen Kandidaten obliegt der Organisation, bei welcher der Einsatz geleistet wird. Voraussetzung für die jeweiligen Einsätze ist eine geeignete Vorbereitung für die Entsendung und für die Mitarbeit an den Projekten. Die entsprechenden Kurse sind von der Organisation anzubieten.

5. Der Einsatz des Personals laut Absatz 2 kann auch im Rahmen der landeseigenen Entwicklungsprojekte und Programme erfolgen.

6. Die für die Entsendungen zuerkannten Kostenrückerstattungen werden von der Landesregierung festgelegt und gehen zu Lasten der allgemeinen Personalausgaben des Landes. Der Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung geht zu Lasten der Organisation.“

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, „Reform der Personalordnung des Landes“)

(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„g) Abstellung des Personals, welches die in den einschlägigen Landesgesetzen festgelegten Voraussetzungen aufweist, um bei öffentlichen oder privaten Körperschaften den freiwilligen Sozialdienst zu leisten sowie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu werden, einschließlich der Regelung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse und -verträge.“

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) Artikel 4 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„1. Der Generaldirektion obliegen die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Organisation und die allgemeine Koordinierung der Landesverwaltung sowie die Beziehungen zum Rechnungshof. Der Generaldirektion sind die Abteilungen Präsidium und Anwaltschaft sowie Europa des Landes und allenfalls weitere Abteilungen, die im Dekret gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestimmt werden, zugeordnet. Hinsichtlich der Vertretung des Landes vor Gericht ist die Anwaltschaft des Landes funktionell vom Landeshauptmann abhängig.

3. Der Generaldirektor übt die Funktion des Generalsekretärs der Landesregierung aus und nimmt die Beurkundung der Verträge, in denen die Landesverwaltung Partei ist, sowie die Beglaubigung der Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte im Interesse der Landesverwaltung vor. Er übt außerdem die Funktion eines Ressortdirektors gegenüber den in Absatz 1 genannten Abteilungen aus sowie jene eines Abteilungsdirektors gegenüber den Ämtern oder den Bereichen, die gegebenenfalls im Rahmen der Generaldirektion eingerichtet werden.“

(2) Die Ziffern 2 und 8 der Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind aufgehoben. Die dort aufgelisteten Funktionen werden im Rahmen der Generaldirektion neu organisiert.

Art. 30 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen des 1. Titels dieses Gesetzes ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf der Haushaltsgrundeinheit 09130 bestimmt wurde und für die Maßnahmen des durch Artikel 26 aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert war.

(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen des 2. Titels dieses Gesetzes ergeben, erfolgt durch die Ausgabengenehmigungen, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf der Haushaltsgrundeinheit 02100 bestimmt wurden.

(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActiona) Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11
ActionActionb) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Jänner 2004, Nr. 1 —
ActionActionc) Landesgesetz vom 19. Oktober 2004, Nr. 7 
ActionActiond) Landesgesetz vom 19. November 2012, Nr. 19
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2014, Nr. 16
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis