In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75
Kindergarten- und Schulkalender (abgeändert mit Beschluss Nr. 210 vom 13.02.2012)

Anhang

Kindergarten- und Schulkalender

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Bestimmungen zum Kindergarten und Schulkalender finden in den Kindergärten, Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie in den Schulen der Berufsbildung Anwendung.

Artikel 2
Dauer des Kindergarten- und Schuljahres

und Bewertungsabschnitte

1. Das Kindergarten- und Schuljahr beginnt mit 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres. Die Zeit der didaktischen Tätigkeiten beginnt am 1. September und endet am 30. Juni. Sie schließt außerdem die Zeit für die Durchführung der vorgesehenen Prüfungen in den Monaten Juli und August mit ein. Für die Berufsbildung gilt die Festlegung der Zeit der didaktischen Tätigkeiten nur für Kurse im Rahmen des Rechts und der Pflicht auf Bildung.

2. Die Bildungsarbeit mit den Kindern im Kindergarten und der Unterricht an den Schulen beginnen am 5. September, wenn dieser auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt, ansonsten am darauf folgenden Montag.

3. Die Bildungsarbeit mit den Kindern im Kindergarten und der Unterricht an den Schulen enden am 16. Juni, wenn dieser auf einen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt, ansonsten am vorhergehenden Freitag.

4. Das Schuljahr wird für die Bewertung in der Regel in zwei Abschnitte eingeteilt:

- vom Unterrichtsbeginn bis zum 31. Jänner

- vom 1. Februar bis zum Unterrichtsende.

Wird in den Schulen der Berufsbildung eine Ausbildung in mehreren Blöcken angeboten, so fällt das Semesterende mit der Hälfte der Unterrichtszeit zusammen. Der Schulrat oder der Direktionsrat der Schulen der Berufsbildung kann auch eine andere Einteilung des Schuljahres festlegen.

Artikel 3
Ferientermine

1. Folgende freie Tage sind vorgesehen:

- alle Sonntage,

- alle gesetzlich anerkannten Feiertage,

- Ferien zu Allerheiligen: die gesamte Woche, in die Allerheiligen fällt. Fällt Allerheiligen auf den Sonntag, so ist die darauf folgende Woche frei.

- Weihnachtsferien: Diese beginnen am 24. Dezember und enden am 6. Jänner, wenn dieser auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt, ansonsten am darauf folgenden Sonntag,

- Winterferien: die gesamte Woche, in die der Aschermittwoch fällt,

- Osterferien: von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern,

- Fenstertage: In den Schulen mit Fünftagewoche ist der nachfolgende Freitag unterrichtsfrei, wenn ein Feiertag auf einen Donnerstag fällt. In den Schulen mit Sechstagewoche ist der nachfolgende Samstag unterrichtsfrei, wenn ein Feiertag auf einen Freitag fällt.

Artikel 4
Verkürzter Stundenplan

1. Der erste und der letzte Unterrichtstag können von den Kindergärten und den Schulen frei gestaltet werden. Außerdem kann der Stundenplan am Unsinnigen Donnerstag verkürzt werden.

2. Bei einer besonders hohen Schülerzahl oder bei einem bezirksübergreifenden Einzugsgebiet kann höchstens zweimal im Schuljahr eine Unterrichtsverkürzung für die Abhaltung von Elternsprechtagen verfügt werden. Ein ganzer freier Tag im Jahr kann für die Abhaltung eines pädagogischen Tages oder für traditionelle ortsgebundene Veranstaltungen vorgesehen werden.

3. Durch Unterrichtsverkürzungen laut Absatz 1 und 2 wird die verpflichtende Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler verringert.

Artikel 5
Verteilung der Unterrichtszeit an Grund-, Mittel- und Oberschulen

1. Die jährliche verpflichtende Unterrichtszeit wird auf fünf Tage verteilt und zwar von Montag bis Freitag.

2. Die Oberschulen können Pflichtunterricht am Samstag vorsehen, sofern mindestens 10 der 14 Mitglieder des Schulrates bei einer gemeinsamen Sitzung dafür stimmen. Auf Antrag des Stadtrates kann in der Landeshauptstadt Bozen für die Mittelschulen, sofern mindestens 10 von 14 Mitgliedern des jeweiligen Schulrates dafür sind, von der Landesregierung eine höchstens zweijährige Übergangsregelung mit Samstagsunterricht genehmigt werden.

4. In Folge der Bestimmungen der Art. 2 und 3 besteht der Schulkalender im mehrjährigen Mittel aus jährlich 35 Unterrichtswochen mit 175 Unterrichtstagen bei Fünftagewoche bzw. 210 Unterrichtstagen bei Sechstagewoche. Mit diesem Durchschnittswert berechnen die Schulen die Verteilung der Unterrichtszeit. Eine jährlich neue, von der effektiven Anzahl der Unterrichtswochen abhängige Verteilung ist nicht erforderlich.

Artikel 6
Kindergärten

1. Die Kindergärten sind von Montag bis Freitag geöffnet. Die ordentlichen Bildungstätigkeiten am Freitag dauern sechs Stunden, ausgenommen sind Kindergärten mit verlängerter Öffnungszeit.

2. Die Zeit der didaktischen Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfasst auch die Vorbereitungs-, Planungs- und Projekttätigkeit, die Fortbildung, die Arbeiten zur Auswertung der pädagogischen Tätigkeiten und andere Abschlussarbeiten. Anstelle der letzten Juniwoche finden im Kindergarten in der letzten Augustwoche didaktische Tätigkeiten statt.

3. In der ersten Woche des Kindergartenjahres wird die Öffnungszeit auf den Vormittag bis 12.30 Uhr beschränkt.

4. Auf Vorschlag des Kindergartenbeirates kann die Öffnungszeit weitere drei Mal, und auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors ein weiteres Mal auf den Vormittag beschränkt werden.

Artikel 7
Schulen der Berufsbildung

1. Im Rahmen des Rechts und der Pflicht auf Bildung ist die Unterrichtszeit der Kurse auf fünf Tage verteilt.

2. Der Beginn und das Ende des Unterrichts in der Lehrlingsausbildung kann durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem Bereichsleiter/der Bereichsleiterin für die Berufsbildung bzw. dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin der Land-, Forst- und Hauswirtschaftlichen Berufsbildung von dem im Schulkalender festgelegten Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende abweichen.

3. Bei der Organisation des Berufsschulunterrichts für Lehrlinge sind die organisatorischen Möglichkeiten der Schule, die Dienstpflichten des Lehrpersonals und die Bedürfnisse der Berufsorganisationen zu berücksichtigen. Für ein und dieselbe Fachklasse ist landesweit dieselbe Organisationsform anzuwenden. Ausnahmen davon können nur vom Bereichsleiter/von der Bereichsleiterin für die Berufsbildung genehmigt werden. Bis zum Inkrafttreten der Bildungsordnungen laut Art. 5, Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 muss der Unterricht die von den geltenden Lehrplänen festgelegten Stunden umfassen.

4. Ist in einer Vollzeitausbildung ein mehrwöchiges curriculares Praktikum vorgesehen, so kann die Schule bestimmen, ob das Praktikum in einem oder zwei Abschnitten erfolgt. Der Beginn und das Ende des Unterrichts können durch Beschluss des Direktionsrates und im Einvernehmen mit dem Bereichsleiter/der Bereichsleiterin für die Berufsbildung bzw. dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin der Land-, Forst- und Hauswirtschaftlichen Berufsbildung von den im Schulkalender festgelegten Terminen um insgesamt zwei Wochen abweichen, um die Durchführung der curricularen Praktika zu ermöglichen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 75
ActionActionAnhang
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2012, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 23. Januar 2012, Nr. 110
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 164
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2012, Nr. 194
ActionAction Beschluss vom 13. Februar 2012, Nr. 203
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2012, Nr. 288
ActionAction Beschluss vom 5. März 2012, Nr. 326
ActionAction Beschluss vom 12. März 2012, Nr. 341
ActionAction Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 385
ActionAction Beschluss vom 19. März 2012, Nr. 409
ActionAction Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
ActionAction Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 474
ActionAction Beschluss vom 7. Mai 2012, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 14. Mai 2012, Nr. 690
ActionAction Beschluss vom 21. Mai 2012, Nr. 762
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 819
ActionAction Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925
ActionAction Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 999
ActionAction Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
ActionAction Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1113
ActionAction Beschluss vom 16. Juli 2012, Nr. 1114
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1134
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135
ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141
ActionAction Beschluss vom 17. August 2012, Nr. 1214
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1220
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1250
ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283
ActionAction Beschluss vom 3. September 2012, Nr. 1299
ActionAction Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 10. September 2012, Nr. 1361
ActionAction Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1397
ActionAction Beschluss vom 17. September 2012, Nr. 1406
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1426
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1427
ActionAction Beschluss vom 24. September 2012, Nr. 1435
ActionAction Beschluss vom 1. Oktober 2012, Nr. 1456
ActionAction Beschluss vom 22. Oktober 2012, Nr. 1541
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1611
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1612
ActionAction Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1613
ActionAction Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1757
ActionAction Beschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1798
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1802
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1816
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1817
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1820
ActionAction Beschluss vom 10. Dezember 2012, Nr. 1864
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1904
ActionAction Beschluss vom 17. Dezember 2012, Nr. 1925
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 1983
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2012, Nr. 2019
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis