In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 351)
Verordnung zur Koordinierungsstelle für Integration 2) und zum Landeseinwanderungsbeirat

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Oktober 2012, Nr. 44.
2)
Die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Einwanderung“ wurde durch die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“ durch Art. 6 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Tätigkeiten der Koordinierungsstelle für Einwanderung, in Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, sowie die Modalitäten zur Ernennung der Mitglieder des Landeseinwanderungsbeirates in Vertretung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger, in Durchführung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.

II. TITEL
Koordinierungsstelle für Integration 2)

Art. 2 (Aufgaben und Tätigkeiten der Koordinierungsstelle)

(1) Die Koordinierungsstelle für Integration2), im Folgenden Koordinierungsstelle genannt, leistet Sensibilisierungs-, Informations- und Beratungsarbeit zum Thema Einwanderung und Integration.

(2) Die Koordinierungsstelle schlägt Fortbildungen für das Landespersonal vor, die das Erlernen einer Kultur der Integration zum Ziel haben.

(3) Die Koordinierungsstelle fördert die Organisation von Veranstaltungen und Tagungen zum Thema Einwanderung und Integration.

2)
Die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Einwanderung“ wurde durch die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“ durch Art. 6 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

Art. 3 (Netzwerk und Zusammenarbeit)

(1) Die Koordinierungsstelle koordiniert das Netzwerk der Landesabteilungen und der von der Autonomen Provinz Bozen abhängigen Körperschaften, die am Thema Einwanderung und Integration interessiert sind; diese machen eine qualifizierte Referentin oder einen qualifizierten Referenten namhaft.

(2) Die Koordinierungsstelle arbeitet mit den Ausschussmitgliedern der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, für das Thema Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger zuständig sind, zusammen.

(3) Die Koordinierungsstelle ermöglicht einen Austausch guter Praxis und fördert Netzwerke mit öffentlichen und privaten Akteuren, die im Bereich Einwanderung und Integration arbeiten.

Art. 4 (Beobachtung der Einwanderung)

(1) Die Koordinierungsstelle beobachtet die Einwanderung und die Initiativen im Bereich Einwanderung und Integration in Südtirol durch die Sammlung von quantitativen und qualitativen Daten und von Dokumenten in Zusammenarbeit mit dem Landesstatistikinstitut (ASTAT) und der Arbeitsmarktbeobachtungsstelle; sie kann sich zu diesem Zweck auch an andere Einrichtungen und Forschungsinstitute oder Inhaber statistischer Daten wenden.

(2) Die Koordinierungsstelle erstellt einen jährlichen Bericht über die Einwanderung und die Integration in Südtirol. Für die Erstellung des Berichts kann die Koordinierungsstelle auch eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Universitäten und einschlägigen Experten eingehen.

Art. 5 (Planung und Projekterstellung)

(1) Die Koordinierungsstelle arbeitet an der Erstellung des mehrjährigen Programms zum Thema Einwanderung laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, mit.

(2) Die Koordinierungsstelle koordiniert und setzt Projekte zu den Themen Einwanderung und Integration um oder beteiligt sich an solchen.

Art. 6 (Organisation)

(1)3)

(2)Die Koordinierungsstelle setzt für ihre Arbeit Personal mit nachgewiesenen einschlägigen beruflichen Kompetenzen ein.

3)
Art. 6 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 4 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17.
2)
Die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Einwanderung“ wurde durch die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“ durch Art. 6 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.

III. TITEL
Landeseinwanderungsbeirat

I. KAPITEL
Ernennung der Mitglieder des Landeseinwanderungsbeirates

Art. 7 (Modalitäten zur Mitteilung der Kandidaturen)

(1) Die Einreichung von Kandidaturen für die Vertretung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger als Mitglied des Landeseinwanderungsbeirats, im Folgenden Beirat genannt, erfolgt aufgrund von:

  1. Brief des für Einwanderung zuständigen Landesrates oder der für Einwanderung zuständigen Landesrätin an die Ausländerbeiräte der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, mit dem sie zur Mitteilung der Kandidatur von zwei Mitgliedern aufgefordert werden, sowie an die Vereinigungen und Gemeinschaften der ausländischen Bürgerinnen und Bürger in Südtirol, mit dem die Mitteilung der Kandidatur von eigenen Vertretern erbeten wird,
  2. Pressemitteilungen und Bekanntmachung durch die Medien sowie auf der Webseite der Abteilung Arbeit mit der Einladung des für Einwanderung zuständigen Landesrates oder der für Einwanderung zuständigen Landesrätin, die Kandidaturen, auch von Einzelpersonen, der Koordinierungsstelle für Einwanderung mitzuteilen, sowie eventuell zusätzliche, auch öffentliche Aktionen, um die Rolle und die Funktionen des Beirates und die Teilnahmemodalitäten vorzustellen.

Art. 8 (Fristen für die Kandidatur)

(1). Die Kandidaturen müssen innerhalb von 30 Tagen ab entsprechender Aufforderung mittels schriftlicher Mitteilung bei der Koordinierungsstelle eingereicht werden.

Art. 9 (Voraussetzungen für die Kandidatur)

(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten laut Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates, auch Nicht-EU-Staates, oder die doppelte Staatsbürgerschaft, das heißt die italienische und eine ausländische Staatsbürgerschaft haben,
  2. sie müssen die italienische Staatsbürgerschaft nach der Einwanderung erworben haben.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat laut Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Volljährigkeit,
  2. Eintragung im Einwohnermeldeverzeichnis einer der Gemeinden der autonomen Provinz Bozen,
  3. keine strafrechtliche Verurteilung, keine Auferlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung, kein Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter, keine Verwaltungsmaßnahmen und zivilrechtlichen Entscheidungen, die gemäß geltendem Recht im Strafregister eingetragen sind, und kein anhängiges Strafverfahren.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat weist die Voraussetzungen laut den Absätzen 1 und 2 durch eine Eigenerklärung im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, nach; diese Erklärung muss bei der Abgabe der Kandidatur eingereicht werden.

(4) Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen im Besitz einer regulären Aufenthaltserlaubnis sein oder einer Aufenthaltserlaubnis, für die die Erneuerung beantragt wurde, was durch eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen ist.

Art. 10 (Kriterien zur Beurteilung der Kandidaturen)

(1) Das Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Kandidaturen basiert auf folgenden Kriterien:

  1. das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Kandidatur laut vorliegender Durchführungsverordnung,
  2. nachgewiesene Erfahrung, Kompetenz und Engagement der Kandidatin oder des Kandidaten im Bereich Einwanderung und Integration,
  3. Bewertung der Dauer des Wohnsitzes der Kandidatin oder des Kandidaten und Verbindung zu Südtirol.

(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirates, die die ausländischen Bürger und Bürgerinnen vertreten, basiert auf der aktuellen Vertretung der Nationalitäten nach Makroregionen in der Provinz: EU, europäische Nicht-EU-Länder, Afrika, Amerika, Asien; außerdem wird dem Migrationstrend und dem damit verbundenen sich ständig verändernden Zahlenverhältnis Rechnung getragen.

(3) Was die Vertretung der Geschlechter betrifft, gelten die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung.

(4) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(5) Sobald auch nur eine der Voraussetzungen für die Kandidatur gemäß den vorhergehenden Absätzen nicht mehr gegeben ist, verfällt das Amt des betroffenen Beiratsmitgliedes.

II. KAPITEL
Einberufung und Ablauf der Sitzungen

Art. 11 (Einberufung der Sitzungen)

(1) Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen.

(2) Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern wird mindestens sieben Tage vor der Sitzung die schriftliche Einladung mit Angabe der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung mitgeteilt. Die Einladung kann auch ausschließlich per E-Mail erfolgen.

Art.12 (Ablauf der Sitzungen)

(1) Die Sitzungen des Beirats sind gültig, wenn mindestens die Hälfte und eines der Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Stellungnahmen, Vorschläge und Beschlüsse des Beirats werden durch die Mehrheit der Anwesenden angenommen.

(3) Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Beirats wird in der ersten Sitzung von der absoluten Mehrheit der Mitglieder gewählt; falls nach zwei Abstimmungen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ist die Mehrheit der Anwesenden ausreichend.

(4) Der Beirat kann sich in Unterkommissionen organisieren, um besonderen Anforderungen nachzukommen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Beirats kann für besondere Themen, die zur Behandlung anstehen, externe Expertinnen und Experten sowie sachzuständige Führungskräfte und Beamtinnen und Beamte der Landesverwaltung zu den Sitzungen einladen.

Art. 13 (Schlussbestimmungen)

(1) Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane des Landes angewandt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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