In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814
Ergänzungen und Anpassungen zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1593 vom 27. September 2010 gemäß der Entscheidung C(2012) 5048 vom 25. Juli 2012 der Europäischen Kommission - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen gemäß Landesgesetz vom 07. Juli 2010, Nr. 9 für Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung, zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (abgeändert mit Beschluss Nr. 2007 vom 27.12.2013)

Beilage A)

Kriterien über die förderungswürdigen Maßnahmen, die Vorlage der Gesuche, die Festsetzung, Genehmigung und Auszahlung der Zuschüsse gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9

Art. 1
Gegenstand

Gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 werden mit diesem Beschluss die förderungswürdigen Maßnahmen, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung sowie für die Auszahlung von Zuschüssen zur Förderung der Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen festgelegt.

Art. 2
Begünstigte

Begünstigte dieser Zuschüsse sind diejenigen, die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien in der Provinz Bozen durchführen.

Art. 3
Förderungswürdige Maßnahmen

Die Zuschüsse können für folgende Maßnahmen gewährt werden, die nachweislich Energie einsparen oder erneuerbare Energiequellen nutzen:

a) Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude

Die zu dämmenden Gebäude müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.

Für den einzubauenden Dämmstoff gilt eine Mindeststärke von 10 cm. Nach Durchführung der Wärmedämmung darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Von Zuschüssen ausgeschlossen sind:

- Wärmedämmungen an Gebäuden, deren Gebäudehöhe um mehr als für die Wärmedämm-Maßnahme notwendig erhöht wird;

- Wärmedämmungen an Gebäuden, bei denen das Dachgeschoss inklusive oberster Decke abgebrochen wird;

- Wärmedämmungen an neuen Zubauten.

b) Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen bestehender Gebäude

Die zu dämmenden Gebäudeteile müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.

Nach Durchführung der Wärmedämmung darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Von Zuschüssen ausgeschlossen sind Wärmedämmungen bei Abbruch und Wiederaufbau.

c) Austausch von Fenstern und Fenstertüren

Die betreffenden Gebäudeteile müssen aufgrund einer Baukonzession, die vor dem 12. Jänner 2005 ausgestellt wurde, errichtet worden sein.

Nach Durchführung der Maßnahme darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz. Falls der Austausch der Fenster und Fenstertüren von denkmalgeschützten Gebäuden genehmigt aber nicht im Sinne der Kriterien der Abteilung Denkmalpflege förderfähig ist, kann ein Zuschuss im Sinne dieser Kriterien gewährt werden.

Die neuen Fensterelemente müssen mit einem Glas mit Ug-Wert von maximal 1,2 W/m²K versehen sein.

Von Zuschüssen ausgeschlossen ist der Austausch von Fenstern und Fenstertüren bei Abbruch und Wiederaufbau.

d) Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung

Die Abweichung der Sonnenkollektoren von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 90° betragen.

Anlagen mit bis zu 10 m2 Kollektorfläche und einem Wasserspeicher bis zu 1.000 l, werden unabhängig von der Anzahl der Nutznießer bezuschusst. Für Anlagen über 10 m2 Kollektorfläche werden maximal 2 m2 Kollektorfläche und maximal 200 l Wasserspeicher pro Nutznießer oder äquivalentem Verbrauchswert bezuschusst.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung ausgeschlossen.

e) Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung

Thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Es werden maximal 0,25 m² Kollektorfläche pro m² Nettogeschossfläche bezuschusst; inbegriffen ist eine eventuelle Warmwasserbereitung.

Anlagen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind. Die Neigung der Sonnenkollektoren muss mindestens 40° zur Horizontalen, die Abweichung von der Ausrichtung nach Süden darf maximal 45° betragen.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für thermische Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung ausgeschlossen.

f) Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse

Die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Beim Anschluss weiterer Gebäude kann eine Heizanlage mit der dafür notwendigen Leistung samt Verlegung der Fernheizleitungen bezuschusst werden.

Werden mit der Anlage mindestens 5 verschiedene Gebäude mit Wärme versorgt, kann von der Einhaltung der in den vorherigen Absätzen festgesetzten KlimaHaus Standards abgesehen werden.

Werden mit einer Anlage mindestens 10 verschiedene Gebäude, bzw. mindestens 20 verschiedene Gebäude ausschließlich in Erweiterungszonen, mit Wärme versorgt, wird diese nicht im Sinne der Kriterien dieser Beilage, sondern als Fernheizanlage gemäß Beilage B) behandelt.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für automatisch beschickte Heizanlagen für feste Biomasse ausgeschlossen.

Werden mit der Anlage vorwiegend Gewächshäuser oder Produktionsanlagen mit Wärme versorgt, kann von der Einhaltung der in den vorherigen Absätzen festgesetzten KlimaHaus Standards abgesehen werden.

g) Einbau von Stückholzvergaserkesseln

Stückholzvergaserkessel müssen automatisch geregelt werden, die gesamte Nutzwärme muss an das Heizwasser abgegeben werden, weiters ist ein Heizwasserspeicher von mindestens 40 Litern pro kW Nennleistung des Stückholzkessels einzubauen.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden unter Denkmalschutz.

Wird die Anlage für ein Gebäude, das mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurde, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Beim Anschluss weiterer Gebäude kann eine Heizanlage mit der dafür notwendigen Leistung samt Verlegung der Fernheizleitungen bezuschusst werden.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für Stückholzvergaserkessel ausgeschlossen.

h) Einbau von geothermischen Wärmepumpen

Geothermische Wärmepumpen für Heizung werden nur bei Gebäuden bezuschusst, die mit einem Niedertemperaturheizsystem ausgestattet sind.

Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession vor dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 70 kWh/m²a, KlimaHaus Standard C, aufweisen, mit Ausnahme von Gebäuden Denkmalschutz.

Wird die Anlage bei Gebäuden, die mit Baukonzession ab dem 14. Dezember 2009 genehmigt wurden, eingebaut sowie bei Abbruch und Wiederaufbau, darf das Gebäude einen Jahresheizwärmebedarf von maximal 30 kWh/m²a, KlimaHaus Standard A, aufweisen.

Die Zuschüsse werden nicht zusammen mit weiteren Zuschüssen im Sinne dieser Kriterien für andere Wärmeerzeuger, mit Ausnahme von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- oder Schwimmbaderwärmung, vergeben.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone eines Fernheizwerkes sind Zuschüsse für geothermische Wärmepumpen ausgeschlossen.

i) Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten

Es sind Speicher mit einem Volumen einzubauen, das der rückgewinnbaren Wärme angepasst ist, falls der Wärmeverbrauch nicht kontinuierlich sein sollte.

j) Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie

Die Zuschüsse werden nur vergeben, wenn für die zu versorgende Anlage keine wirtschaftlich und technisch vertretbare Anschlussmöglichkeit am Stromnetz besteht. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Photovoltaikanlagen, die durch EU-Programme finanziert werden.

k) Studien über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht

Der Zuschuss wird nur für Machbarkeitsstudien gewährt, die Projekte mit besonders innovativem Charakter zur Energieeinsparung oder zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen beinhalten.

Die Bewertung der Gesuche auch in Hinblick auf den innovativen Charakter erfolgt durch eine vom Amt für Energieeinsparung ernannte Expertenkommission.

Art. 4
Vorlage der Gesuche

Die Gesuche für Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien müssen auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend denselben abgefasst, mit einer Stempelmarke versehen und vor Beginn der Arbeiten beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden. Eine Maßnahme kann nicht auf mehrere Gesuche aufgeteilt werden.

Als Einreichedatum gilt das Protokolldatum der Landesverwaltung. Nur im Falle der Zusendung des Ansuchens mittels Postdienst gilt das Datum der Aufgabe beim Postamt.

Den Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Plan des Gebäudes

- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)

- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme

- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);

b) Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbaren Terrassen bestehender Gebäude:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Plan des Gebäudes

- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)

- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme

- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);

c) Austausch von Fenstern und Fenstertüren:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme;

- Plan des Gebäudes

- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)

- Erklärung seitens der Abteilung Denkmalpflege, dass im Falle einer genehmigten Neuanfertigung der Fenster und Fenstertüren bei einem denkmalgeschützten Gebäude die Kriterien zur Gewährung eines Zuschusses nicht erfüllt werden und somit kein Zuschuss von Seiten der Abteilung Denkmalpflege gewährt werden kann.

d) Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Plan mit Lage, Ausrichtung und Neigung der Solarkollektoren

- Technischer Bericht unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nicht erforderlich bis zu einer Gesamtausgabe von 15.000 Euro ohne Mehrwertsteuer)

- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme;

e) Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Plan mit Lage, Ausrichtung und Neigung der Solarkollektoren

- Technischer Bericht unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker

- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker

- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme

- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung;

f) Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Funktionsschema (nicht erforderlich bis zu einer Feuerungsleistung von 35 kW)

- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)

- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);

g) Einbau von Stückholzvergaserkesseln:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Funktionsschema (nicht erforderlich bis zu einer Feuerungsleistung von 35 kW)

- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)

- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);

h) Einbau von geothermischen Wärmepumpen:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Technischer Bericht unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker

- Berechnung des Jahresheizwärmebedarfes nach Durchführung der Maßnahme unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle)

- Selbsterklärung über die erfolgte Meldung zur Errichtung von Erdwärmesonden oder über den Besitz der Wasserkonzession

- Selbsterklärung über den Besitz des KlimaHaus - Zertifikates, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung (nur für die im Artikel 3 vorgesehenen Fälle);

i) Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Funktionsschema

j) Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie:

- Datenblatt gemäß Vorlage der Landesverwaltung

- Kostenvoranschlag

- Plan mit Angabe der Lage der Photovoltaikpaneele oder des Windkraftwerks

- Technischer Bericht unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker (nicht erforderlich bis zu einer installierten Leistung von 1 kWp)

- Selbsterklärung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde für die Durchführung der Maßnahme;

k) Studien über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht:

- Kostenvoranschlag

- detaillierte Beschreibung der Inhalte der Studie

- eine Kopie der Studie, vorzulegen bei Einreichung des Gesuches um Auszahlung.

Zu den oben angeführten Unterlagen können von Amts wegen weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen angefordert werden, die für notwendig gehalten werden.

Auf Anforderung des Amtes für Energieeinsparung müssen die jeweiligen Firmen die technische Dokumentation mit Preisliste zu den bei den verschiedenen Arten von Maßnahmen zum Einsatz kommenden Anlagen und Materialien einreichen.

Gesuche, bei denen der Kostenvoranschlag der betreffenden Maßnahme weniger als 6.000 Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt sowie unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht werden, werden abgelehnt und archiviert.

Variantegesuche für bereits eingereichte Ansuchen, die Mehrkosten beinhalten, sind mit einer Stempelmarke zu versehen und an das Amt für Energieeinsparung zu richten. Mehrkosten können nur bezuschusst werden, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die auf Preissteigerungen zurückzuführen sind.

Die Variantegesuche, die Mehrkosten beinhalten, können nur vor Genehmigung des Zuschusses mit Dekret des Landesrates eingereicht werden.

Die Variante betreffenden Rechnungen dürfen in keinem Fall ein Datum vor dem Einreichedatum des Variantegesuches aufweisen.

Mit dem Nachreichen einer Variante mit den für die jeweilige Maßnahme vorgesehenen Unterlagen ist es möglich zwischen Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse, Einbau von Stückholzvergaserkesseln, Einbau von geothermischen Wärmepumpen und Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung zu wechseln.

Art. 5
Festsetzung und Genehmigung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden im Höchstausmaß bis zu 30% auf die anerkennbaren Kosten für die einzelnen Maßnahmen gewährt.

Für den Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie kann der Zuschuss auf 50% angehoben werden, wenn die Anlage den Bedarf an elektrischer Energie vollständig abdeckt.

Für den Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen kann der Zuschuss auf 80% angehoben werden, wenn die Anlage den Bedarf an elektrischer Energie vollständig abdeckt und sich in einer der folgenden Zonen befindet: Felsregion, alpines Grünland, Wald, bestockte Wiese oder Weide.

Für Unternehmen im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechtes in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistung werden die Zuschüsse unter Berücksichtigung der „De minimis“ - Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) auf „De-minimis“ - Beihilfen gewährt.

Für den Einbau von photovoltaischen Anlagen, die durch EU-Programme finanziert werden, kann ein Zuschuss im Rahmen des betreffenden EU-Programms gewährt werden, falls keine anderen Begünstigungen jeglicher Art, die von staatlichen oder europäischen Bestimmungen vorgesehen sind, in Anspruch genommen werden.

Die Genehmigung der Zuschüsse erfolgt mit Dekret des Landesrates für Energie in chronologischer Reihenfolge gemäß Einreichedatum jeweils nach Art der Maßnahme und kann sowohl aufgrund des Kostenvoranschlages als auch anhand der Rechnungen durchgeführt werden.

Gesuche von besonderem öffentlichem Interesse können vorrangig behandelt werden.

Zuschüsse können nur auf fabrikneue Materialien und Anlagen gewährt werden, die für die Durchführung der Maßnahme notwendig sind und zur Energieeinsparung beitragen.

Die bezuschussten Materialien und Anlagen dürfen nicht vor Ablauf von 15 Jahren vom Standort entfernt werden, ansonsten wird jener Teil des Zuschusses widerrufen, welcher der Restdauer des vorgenannten Zeitraums entspricht. Auf den entsprechenden Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.

Für den Austausch bereits bezuschusster Anlagen kann nach Ablauf von 15 Jahren ab Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss für die auszutauschende Anlage wieder ein Ansuchen um Zuschuss eingereicht werden. Bei Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger kann von dieser Regelung abgesehen werden.

Für Nichtwohngebäude mit einer Geschosshöhe über 3,5 m kann zum Nachweis der Einhaltung des geforderten Jahresheizwärmebedarfs (HWBNGF) ein Umrechnungsfaktor (HWBkorr) gemäß folgender Formel angewandt werden, wobei VB das beheizte Bruttovolumen und BGFB die beheizte Bruttogeschossfläche gemäß KlimaHaus Zertifizierung bezeichnet:

HWBkorr = HWBNGF x 3,5 / (VB / BGFB)

Anerkennbare Kosten für die einzelnen Maßnahmen:

a) Wärmedämmung von Dächern, obersten Geschossdecken und nicht begehbaren Terrassen bestehender Gebäude:

- 55,00 € + 3,00 € je cm Dämmstärke pro m² gedämmter Fläche;

b) Wärmedämmung von Außenmauern, untersten Geschossdecken, Lauben und begehbarer Terrassen bestehender Gebäude:

- mit Polystyrol 62,00 € + 2,00 € je cm Dämmstärke pro m² gedämmter Fläche

- mit anderen Dämmstoffen 62,00 € + 3,00 € je cm Dämmstärke pro m² gedämmter Fläche;

c) Austausch von Fenstern und Fenstertüren:

- mit Rahmen aus PVC 350,00 € pro m² Elementfläche mit einer Mindestfläche von 1 m² je Element

- mit Rahmen aus anderen Materialien 500,00 € pro m² Elementfläche mit einer Mindestfläche von 1 m² je Element;

d) Einbau von thermischen Solaranlagen für Warmwasser- und/oder Schwimmbaderwärmung:

- mit Flachkollektoren:

2.750,00 € pro Anlage + 700,00 € pro m² Absorberfläche + 4,00 € pro Liter Speichervolumen + zusätzliche Wärmetauscher

- mit Vakuumkollektoren:

2.750,00 € pro Anlage + 875,00 € pro m² Aperturfläche + 4,00 € pro Liter Speichervolumen + zusätzliche Wärmetauscher

- mit Absorbermatten für Schwimmbäder:

2.750,00 € pro Anlage + 150,00 € pro m² Absorberfläche;

e) Einbau von thermischen Solaranlagen für Heizung und/oder Kühlung:

- mit Flachkollektoren:

2.750,00 € pro Anlage + 700,00 € pro m² Absorberfläche + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen + 4,00 € pro Liter Warmwasser - Speichervolumen

- mit Vakuumkollektoren:

2.750,00 € pro Anlage + 875,00 € pro m² Aperturfläche + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen + 4,00 € pro Liter Warmwasser - Speichervolumen;

f) Einbau von automatisch beschickten Heizanlagen für feste Biomasse:

- Hackschnitzelheizanlagen mit Nennheizleistung unter 40 kW:

25.000,00 € pro Anlage + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen

- Hackschnitzelheizanlagen mit Nennheizleistung ab 40 kW:

Heizkessel mit Austragung, Verbrennungs- und Anlagenregelung + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen

- Pelletsheizanlagen mit Nennheizleistung unter 40 kW:

14.000,00 € pro Anlage + 85,00 € pro kW Nennheizleistung + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen

- Pelletsheizanlagen mit Nennheizleistung ab 40 kW:

Heizkessel mit Austragung, Verbrennungs- und Anlagenregelung + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen

- bei Anschluss weiterer Gebäude:

Verlegung der Fernheizleitungen mit Grabungsarbeiten;

g) Einbau von Stückholzvergaserkesseln:

- 8.500,00 € pro Anlage + 85,00 € pro kW Nennheizleistung + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen

- bei Anschluss weiterer Gebäude:

Verlegung der Fernheizleitungen mit Grabungsarbeiten;

h) Einbau von geothermischen Wärmepumpen:

- Wärmepumpe mit Anlagenregelung + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen + Wärmeentzugsanlage (bei Tiefenbohrung mit Sonde 50,00 € pro Laufmeter Sondenbohrung);

i) Wärmerückgewinnung aus Anlagen zur Kühlung von Produkten:

- Kondensations - Wärmetauscher + Verbindungsleitungen + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme im Ausmaß von bis zu 20% der anerkennbaren Materialkosten + 2,00 € pro Liter Pufferspeichervolumen + 4,00 € pro Liter Warmwasser - Speichervolumen;

j) Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie:

- Photovoltaikanlagen:

10.000,00 € pro kWp Anlagen - Nennleistung + 1.000,00 € pro kW Wechselrichter - Nennleistung

- Photovoltaikanlagen, die durch EU-Programme finanziert werden:

technische Anlage mit Befestigungsstrukturen + Zählerkabine + Montage, Anschluss, Inbetriebnahme und technische Abnahme

- Windkraftwerke:

technische Anlage + Befestigungsstrukturen + Montage, Anschluss und Inbetriebnahme;

k) Studien über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht:

- Honorare für Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen im Ausmaß von maximal 50.000,00 €.

Der Zuschuss kann auch auf technische Spesen sowie auf die Kosten für die Gebäudezertifizierung bis zu insgesamt 10% des anerkannten Gesamtbetrages der Maßnahme ohne Mehrwertsteuer gewährt werden.

Art. 6
Auszahlung der Zuschüsse

Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Amtes für Energieeinsparung müssen die Antragsteller die quittierten Originalrechnungen samt entsprechenden Unterlagen für die jeweilige Maßnahme einreichen.

Die Rechnungen für die entsprechende Maßnahme dürfen nicht vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, mit Ausnahme von Anzahlungsrechnungen im Ausmaß von maximal 70% der anerkennbaren Ausgaben ohne technische Spesen. Anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen samt Anzahlungsrechungen kein Zuschuss gewährt werden.

Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechtes, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Betriebe, so dürfen die Rechnungen nicht vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.

Die Rechnungen für technische Spesen dürfen auch vor dem Einreichedatum des Ansuchens ausgestellt sein; diese können aber in keinem Fall berücksichtigt werden, wenn alle Rechnungen für die entsprechende Maßnahme vor Einreichedatum des Gesuches ausgestellt worden sind.

Die Rechnungen müssen auf die Antragsteller ausgestellt und die Kosten für die jeweilige Maßnahme detailliert angegeben sein.

Wenn ein Antragsteller ein Gesuch um einen Zuschuss eingereicht hat, die Rechnungen jedoch sowohl auf den Antragsteller als auch auf andere Personen bzw. nur auf andere Personen ausgestellt sind, können nach Einreichen eines Gesuches um Ergänzung bzw. Übertragung auch diese Rechnungen berücksichtigt werden. Diese Gesuche müssen auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend den Vordrucken abgefasst und mit einer Stempelmarke versehen werden.

Im Falle von Rechnungen, die an Wohnbaugenossenschaften ausgestellt sind, kann der Zuschuss direkt den Mitgliedern gewährt werden, wenn diese nachweislich die Ausgabe getätigt haben.

Werden die Arbeiten von der ausführenden Firma als Eigenleistung im eigenen Unternehmen durchgeführt, gilt als Ausgabenbeleg für die betreffende Arbeitsleistung eine Aufstellung, die vom Bauleiter unterzeichnet sein muss, aus der die Arbeitsleistung ersichtlich ist.

Der Zuschuss kann auch ausgezahlt werden wenn andere Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden als die im Gesuch angegebenen sofern die gegenständlichen Kriterien trotzdem erfüllt sind.

Die Zuschüsse werden wie folgt ausgezahlt:

- für anerkannte Ausgaben unter 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in einmaliger Zahlung

- für anerkannte Ausgaben ab 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in maximal 3 Zahlungen

Auf Antrag des Gesuchstellers können nach Vorlage der quittierten Originalrechnungen maximal 2 Anzahlungen von insgesamt höchstens 90% des genehmigten Zuschusses erfolgen.

Die Endauszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der quittierten Originalrechnungen zum vollständigen Ausgabennachweis und nach einer vom Techniker des Amtes für Energieeinsparung durchgeführten Kontrolle zur Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 mittels einer technischen Abnahmeprüfung über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit.

Im Falle von Leasing müssen der Leasingvertrag sowie die quittierten Rechnungskopien der ausführenden Firmen für die betreffende Maßnahme vorgelegt werden. Der Leasingvertrag sowie die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Beitragsansuchens ausgestellt sein, anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.

Für die Festlegung der für die Auszahlung des Zuschusses anerkannten Kosten werden die Rechnungen der ausführenden Firmen herangezogen.

Im Falle von Wärmelieferungsverträgen (contracting) muss die Wärmelieferungsfirma für die in diesen Kriterien vorgesehenen Maßnahmen ein Ansuchen um einen Zuschuss stellen.

Zusätzlich zu den vorgesehenen Unterlagen der betreffenden Maßnahme muss dem Ansuchen eine Kopie des Wärmelieferungsvertrags beigelegt werden.

Art. 7
Widerruf der Zuschüsse

Falls nach Auszahlung des Zuschusses das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung oder falsche Erklärungen festgestellt werden, wird der Zuschuss widerrufen und derselbe ist samt gesetzlicher Zinsen vom Begünstigten rückzuerstatten.

Art. 8
Kontrollen

Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung führt das Amt für Energieeinsparung stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Maßnahmen durch.

Die Festlegung der zu kontrollierenden Gesuche erfolgt im Beisein des/r Direktor/in und zwei Mitarbeiter/innen des Amtes für Energieeinsparung durch ein Computerprogramm nach dem Zufallsprinzip im Folgemonat nach Einreichung der Rechnungen und jedenfalls vor Auszahlung der Zuschüsse. Über das Ergebnis der Ermittlung wird eine Niederschrift verfasst.

Kontrolliert werden folgende Elemente:

- der Wahrheitsgehalt der Eigenerklärungen;

- die Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 zur Energieeinsparung und zum Schutze der Umwelt mittels Durchführung von technischen Abnahmeprüfungen über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit durch die technischen Sachbearbeiter /innen des Amtes für Energieeinsparung.

Die entsprechenden Kontrollen können vor oder nach Auszahlung der Zuschüsse erfolgen.

Das Amt für Energieeinsparung ist berechtigt, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, falls dies notwendig erscheint.

Art. 9
Definitionen

Die angeführten Definitionen gelten für den Anwendungsbereich dieser Kriterien:

- Maßnahme:

jedes einzelne Vorhaben laut Artikel 3 dieser Kriterien;

- Gebäude:

Bauwerk, das von anderen Bauwerken durch senkrechte, von den Fundamenten bis zum Dach durchgehende Begrenzungsmauern oder durch Freiräume getrennt ist, mit eigenem Zugang, und falls mehrstöckig, mit eigenem Stiegenhaus;

- Datenblatt:

vom Amt für Energieeinsparung bereitgestellter Vordruck für technische und wirtschaftliche Daten, der vom Antragsteller und je nach Maßnahme vom Techniker oder Handwerker unterzeichnet werden muss;

- Kostenvoranschlag:

von einer Firma bzw. einem Techniker vorbereitete detaillierte Kostenschätzung, die je nach Maßnahme auch im Datenblatt integriert sein kann;

- technischer Bericht:

Bericht, der folgende Angaben und Unterlagen beinhalten muss:

Angaben zum Auftraggeber und zum Durchführungsort der Maßnahme, Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme, Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Energieeinsparung, zusätzlich je nach Maßnahme alle benötigten Berechnungen, Pläne und Funktionsschemen;

- Wärmedämmung:

Einbau von Baustoffen mit Wärmeleitfähigkeit unter 0,1 W/mK;

- Jahresheizwärmebedarf:

gemäß KlimaHaus Zertifizierung berechnete Energieeffizienz der Gebäudehülle (HWBNGF), bezogen auf die Klimadaten von Bozen;

- geothermische Wärmepumpen:

Wärmepumpen zur Nutzung der in der Erde und im Oberflächen- oder Grundwasser gespeicherten Energie;

- Niedertemperaturheizsystem:

Heizsystem mit einer Vorlauftemperatur von maximal 40°C.

Beilage B)

Kriterien über die Vorlage der Gesuche, die Festsetzung, Genehmigung und Auszahlung der Zuschüsse für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9

Art. 1
Gegenstand

Gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 werden mit diesem Beschluss die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung sowie für die Auszahlung von Zuschüssen für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen festgelegt.

Art. 2
Begünstigte

Begünstigte dieser Zuschüsse sind diejenigen, die eine Maßnahme im Sinne dieser Kriterien in der Provinz Bozen durchführen.

Art. 3
Allgemeines

Die Zuschüsse können für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen gewährt werden, die erneuerbare Energiequellen oder Abwärme aus Produktionsprozessen oder aus Stromerzeugung nutzen.

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die Abgrenzung der Versorgungszone, die mit Dekret des Landesrates für Energie unter folgenden Voraussetzungen erfolgt:

- Einreichung des Gesuches um Abgrenzung seitens des Antragstellers

- Baubeginnmeldung

- Vorschlag zur Abgrenzung durch Rats- oder Ausschussbeschluss der jeweiligen Gemeinde

- positive Bewertung seitens des Amtes für Energieeinsparung.

Ergänzungen oder Änderungen am Vorschlag der Gemeinde können von Amts wegen durchgeführt werden.

Sollte die Gemeinde keine Abgrenzung vornehmen, kann auf Vorschlag des Antragstellers nach positiver Bewertung seitens des Amtes für Energieeinsparung die Versorgungszone von Amts wegen mit Dekret des Landesrates vorgenommen werden.

Falls Abänderungen von bereits abgegrenzten Zonen notwendig sind, können diese unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

- begründetes Gesuch um Abänderung seitens des Fernheizanlagen-Betreibers

- Neuabgrenzung von Seiten der jeweiligen Gemeinde

- positive Bewertung seitens des Amtes für Energieeinsparung

Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, alle Interessierten innerhalb der abgegrenzten Versorgungszone an das Fernwärmenetz anzuschließen und die Wärmelieferung, gegebenenfalls auch mit einem alternativen Heizsystem bis zur Verlegung des Fernwärmenetzes, zu garantieren.

Innerhalb einer abgegrenzten Versorgungszone, ist jegliche Förderung zu Lasten des Landeshaushaltes von Maßnahmen und Anlagen zur Erzeugung von Wärme in der Form und mit dem Temperaturniveau welche von der Fernheizanlage geliefert werden kann, ausgeschlossen.

Art. 4
Vorlage der Gesuche

Die Gesuche um Zuschüsse für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen müssen auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend denselben abgefasst, mit einer Stempelmarke versehen und vor Beginn der Arbeiten beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden. Als Einreichedatum gilt das Protokolldatum der Landesverwaltung. Nur im Falle der Zusendung des Ansuchens mittels Postdienst gilt das Datum der Aufgabe beim Postamt.

Den Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

- Selbstbewertung der Größenklasse des Unternehmens

- detaillierte Kostenschätzung

- technischer Bericht unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker, bestehend aus :

- Angaben zum Auftraggeber und zum Ort, wo die Maßnahme durchgeführt werden soll

- detaillierte Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme

- Nachweis des Wärmebedarfs im Sommer- und im Winterbetrieb

- Abnehmerverzeichnis mit Angabe der Anschlussleistung

- Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Energieeinsparung – Ölsubstitution

- Funktionsschema der Anlage (Kesselhaus, Übergabestationen)

- Netzplan der Anlage

- Genehmigung der Gemeinde mit genehmigtem Projekt für die Durchführung der Maßnahme.

Großunternehmen im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts müssen den Gesuchen für den Bau von Fernheizanlagen zudem eine von einem unabhängigen befähigten Experten erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung der Investition ohne Berücksichtigung des Zuschusses beilegen.

Den Gesuchen für Anschlüsse in bereits abgegrenzten Versorgungsgebieten von Fernheizanlagen sind folgende Unterlagen beizulegen:

- detaillierte Kostenschätzung

- technischer Bericht unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker, bestehend aus :

- Angaben zum Auftraggeber und zum Ort, wo die Maßnahme durchgeführt werden soll

- detaillierte Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme

- Abnehmerverzeichnis mit Angabe der Anschlussleistung

- Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Energieeinsparung – Ölsubstitution

- Netzplan der Anlage.

Zu den oben angeführten Unterlagen können von Amts wegen weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen angefordert werden, die für notwendig gehalten werden.

Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht werden, werden nicht bezuschusst.

Variantegesuche für bereits eingereichte Ansuchen können nur vor Genehmigung des Zuschusses eingereicht werden. Variantegesuche für bereits eingereichte Ansuchen, die Mehrkosten beinhalten, werden als neue Ansuchen behandelt und gemäß Art. 5 dieser Kriterien genehmigt. Mehrkosten können nur bezuschusst werden, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die auf Preissteigerungen zurückzuführen sind.

Art. 5
Festsetzung und Genehmigung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden im Höchstausmaß bis zu 30% auf die anerkennbaren Kosten gewährt.

Im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (2008/C 82/01) darf die Intensität der Zuschüsse, die gemäß Artikel 6 dieser Kriterien berechnet wird, folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- bei Fernheizanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen:

- Großunternehmen 60%

- mittlere Unternehmen 70%

- kleine Unternehmen 80%

- bei Fernheizanlagen, die Abwärme aus Produktionsprozessen oder aus Stromerzeugung nutzen:

- Großunternehmen 50%

- mittlere Unternehmen 60%

- kleine Unternehmen 70%.

Wird die oben angegebene Intensität überschritten, muss das Ausmaß des Zuschusses entsprechend reduziert werden.

Zuschüsse an Großunternehmen für den Bau von Fernheizanlagen können zudem nur dann im Höchstausmaß gewährt werden, wenn die Antragsteller aufgrund von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachweisen, dass die Rentabilität der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investition abgeschrieben ist, ohne Berücksichtigung des Zuschusses negativ ausfallen würde.

Zuschüsse über 7,5 Millionen Euro für einzelne Unternehmen für Einzelinvestitionen sind vor Gewährung im Sinne des Absatzes 160, Buchstabe b), Punkt i) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen der Europäischen Kommission zur Prüfung anzumelden.

Als Einzelinvestitionen gelten jene, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen in einem Zeitraum von drei Jahren getätigt werden und eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bilden.

Die Genehmigung der Zuschüsse erfolgt mit Dekret des Landesrates für Energie. Gesuche für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen werden als Gesuche von besonderem öffentlichem Interesse eingestuft und können demnach vorrangig bearbeitet und genehmigt werden.

Sollten die anerkennbaren Kosten eine Gesamtausgabe von 3.000.000 Euro überschreiten, behält sich die Verwaltung das Recht vor, die Zuschüsse in Finanzierungslose auf mehrere Haushaltsjahre aufzuteilen.

Die Aufteilung der Finanzierungslose erfolgt je nach Verfügbarkeit der finanziellen Bereitstellungen wie folgt:

- für anerkennbare Kosten von 3.000.000 Euro bis 10.000.000 Euro in zwei gleich hohen Raten

- für anerkennbare Kosten von 10.000.000 Euro bis 15.000.000 Euro in drei gleich hohen Raten

- für anerkennbare Kosten über 15.000.000 Euro in vier oder fünf gleich hohen Raten.

Die letzte Rate kann sich je nach effektiven Kosten vermindern.

Für jedes Finanzierungslos muss ein eigenes Gesuch, welches sich auf das ursprüngliche Ansuchen beziehen muss, eingereicht werden.

Anerkennbare Kosten für den Bau und die Erweiterung von Fernheizanlagen:

- mit erneuerbaren Energien betriebene Wärme-erzeuger

- Wärmeerzeuger zur Abdeckung der Spitzenlast und zur Ausfallreserve

- Brennstoffbeschickung

- Rauchgasanlage und Rauchgasreinigung

- Anlage zur Abwärmenutzung

- Thermohydraulische Anlage

- Elektroanlage inklusive Notstromversorgung

- Regelungsanlage

- Fernwärme- und Datennetz samt Grabungs- und Wiederherstellungsarbeiten

- Fernwärmeübergabestationen mit Primäranschluss

- Errichtung der Gebäude: Heizhaus, Brennstofflager, Verwaltungsgebäude (Einrichtung ausgenommen), Räume zur Unterbringung der technischen Anlagenteile, Garage, Werkstatt, Lagerräume

- Arbeitsleistung für die obgenannten Gewerke

- Technische Spesen bis zu insgesamt 8% der anerkannten Kosten: Planung, Bauleitung, technische Gutachten, Untersuchungen über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht, Sicherheitskoordinierung, Brandschutzplanung und Kollaudierung.

Zuschüsse können nur auf fabrikneue Materialien und Anlagen gewährt werden.

Der Austausch von bereits geförderten Anlagenteilen kann nicht bezuschusst werden.

Für den Austausch von Wärmeerzeugern und entsprechenden Anlagenteilen kann nur der Kostenanteil für eine eventuelle Leistungserhöhung bezuschusst werden. Die Berechnung des Kostenanteiles erfolgt durch nachstehende Formel:

(Erhöhung der Nennleistung /

neue Nennleistung) x Gesamtkosten

Die bezuschussten Materialien und Anlagen dürfen nicht vor Ablauf von 15 Jahren vom Standort entfernt werden, ansonsten wird jener Teil des Zuschusses widerrufen, welcher der Restdauer des vorgenannten Zeitraums entspricht. Auf den entsprechenden Betrag sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet.

Art. 6
Berechnung der Intensität der Zuschüsse

Die Intensität der Zuschüsse wird gemäß folgender Tabelle getrennt für die Fernheizzentrale sowie für die Verteilungsinfrastruktur, bestehend aus Fernwärmenetz, Datennetz und Fernwärmeübergabestationen, berechnet:

 

Teleriscaldamento

Fernheizanlage

Invest. di riferimento

Referenzinvestition

Investimento per la centrale di teleriscaldamento

Investition für die Fernheizzentrale

A

B

Investimento per l’infrastruttura di distribuzione

Investition für die Verteilungsinfrastruktur

Ai

 

Costi operativi per la centrale nei primi 5 anni

Operative Kosten für die Zentrale in den ersten 5 Jahren

C

D

Costi operativi per l’infrastruttura nei primi 5 anni

Operative Kosten für die Verteilung in den ersten 5 Jahren

Ci

 

Ricavi operativi nei primi 5 anni

Operative Erlöse in den ersten 5 Jahren

E

F

Sovraccosti d’investimento per la centrale

Investitionsmehrkosten für die Zentrale

A-B+C-D-E+F

Sovraccosti d’investimento per l’infrastruttura

Investitionsmehrkosten für die Verteilungsinfrastruktur

Ai+Ci

Importo del contributo per la centrale

Betrag des Zuschusses für die Zentrale

G

Importo del contributo per l’infrastruttura di distribuzione

Betrag des Zuschusses für die Verteilungsinfrastruktur

Gi

Intensità del contributo per la centrale

Intensität des Zuschusses für die Zentrale

G / (A-B+C-D-E+F)

Intensità del contributo per l’infrastruttura di distribuzione

Intensität des Zuschusses für die Verteilungsinfrastruktur

Gi / (Ai+Ci)

Als Referenzinvestition für den Bau einer Fernheizanlage wird der Einbau dezentraler Methangasheizkessel mit identischer Wärmelieferung und somit mit identischen operativen Erlösen wie bei der Fernheizanlage bestimmt.

Die Kosten der Referenzinvestition werden wie folgt berechnet:

- Gesamtnennleistung Methangasheizkessel x

durchschnittlicher Preis pro kW;

- Gesamtnennleitung Methangasheizkessel =

(gesamte Jahreswärmeproduktion der Fernheizanlage - 25% Leitungsverluste) / 1.200 h

- durchschnittlicher Preis pro kW = 160 €/kW

Bei Gesuchen für die Erweiterung des Fernwärmenetzes mit Neuanschlüssen oder für die Optimierung der Anlagen ohne Leistungserhöhung, bei denen es nicht möglich ist eine Referenzinvestition zu definieren, sind die gesamten Investitionskosten als Mehrkosten anerkennbar.

Die operativen Kosten für eine Fernheizanlage, die erneuerbare Energiequellen nutzt, werden wie folgt berechnet:

- Brennstoffkosten für die Wärmeerzeuger zur Abdeckung der Grundlast:

(Jahreswärmeproduktion x Brennstoffpreis) /

(Heizwert x Nutzungsgrad);

für Heizkessel mit fester Biomasse:

- Jahreswärmeproduktion =

Nennleistung für Fernwärme x 3.000 h

- Brennstoffpreis = 18 €/srm

- Heizwert = 650 kWh/srm

- Nutzungsgrad = 0,85

- Brennstoffkosten für die Wärmeerzeuger zur Abdeckung der Spitzenlast:

(Jahreswärmeproduktion x Brennstoffpreis) /

(Heizwert x Nutzungsgrad);

- Jahreswärmeproduktion =

Grundlast - Jahreswärmeproduktion x 5%

für Gasheizkessel:

- Brennstoffpreis = 0,50 €/m³

- Heizwert = 9,6 kWh/m³

- Nutzungsgrad = 0,9

für Ölheizkessel:

- Brennstoffpreis = 1,00 €/l

- Heizwert = 10 kWh/l

- Nutzungsgrad = 0,9

- Stromkosten:

gesamte Jahreswärmeproduktion x 3% x Strompreis;

- Strompreis = 0,138 €/kWh

- Wartungskosten:

gesamte Jahreswärmeproduktion x Wartungspreis;

- Wartungspreis = 0,007 €/kWh.

Die operativen Kosten für eine Fernheizanlage, die Abwärme aus Produktionsprozessen oder aus Stromerzeugung nutzt, werden wie folgt berechnet:

- Inwertsetzung der Wärmelieferung:

Jahreswärmelieferung x Wärmepreis (projektbe- zogen)

- Brennstoffkosten für die Wärmeerzeuger zur Abdeckung der Spitzenlast:

(Jahreswärmeproduktion x Brennstoffpreis) /

(Heizwert x Nutzungsgrad);

für Gasheizkessel:

- Brennstoffpreis = 0,50 €/m³

- Heizwert = 9,6 kWh/m³

- Nutzungsgrad = 0,9

für Ölheizkessel:

- Brennstoffpreis = 1,00 €/l

- Heizwert = 10 kWh/l

- Nutzungsgrad = 0,9

- Stromkosten:

gesamte Jahreswärmeproduktion x 3% x Strompreis;

- Strompreis = 0,138 €/kWh

- Wartungskosten:

gesamte Jahreswärmeproduktion x Wartungspreis;

- Wartungspreis = 0,002 €/kWh.

Die operativen Kosten für die Verteilungsinfrastruktur ergeben sich aus den Wartungskosten und werden wie folgt berechnet:

Investitionskosten für die Verteilungsinfrastruktur x 0,5%.

Die operativen Kosten für die Referenzinvestition werden wie folgt berechnet:

- Brennstoffkosten:

(jährliche Wärmelieferung x Brennstoffpreis) /

(Heizwert x Nutzungsgrad);

- jährliche Wärmelieferung =

gesamte Jahreswärmeproduktion der Fernheizanlage - 25% Netzverluste

- Brennstoffpreis = 0,50 €/m³

- Heizwert = 9,6 kWh/m³

- Nutzungsgrad = 0,9

- Stromkosten:

jährliche Wärmelieferung x 1% x Strompreis;

- Strompreis = 0,138 €/kWh

- Wartungskosten:

jährliche Wärmelieferung x Wartungspreis;

- Wartungspreis = 0,005 €/kWh.

Art. 7
Auszahlung der Zuschüsse

Nach schriftlicher Aufforderung seitens des Amtes für Energieeinsparung müssen die Antragsteller die quittierten Originalrechnungen sowie bei Endauszahlung die Benutzungsgenehmigung einreichen.

Die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, andernfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.

Die Rechnungen müssen auf die Antragsteller ausgestellt und die Kosten detailliert angegeben sein.

Werden die Arbeiten von der ausführenden Firma als Eigenleistung im eigenen Unternehmen durchgeführt, gilt als Ausgabenbeleg für die betreffende Arbeitsleistung eine Aufstellung, die vom Bauleiter unterzeichnet sein muss, aus der die Arbeitsleistung ersichtlich ist.

Im Falle von Leasing müssen der Leasingvertrag sowie die quittierten Rechnungskopien der ausführenden Firmen für die betreffende Maßnahme vorgelegt werden. Der Leasingvertrag sowie die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor dem Einreichedatum des Beitragsansuchens ausgestellt sein, anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.

Für die Festlegung der für die Auszahlung des Zuschusses anerkannten Kosten werden die Rechnungen der ausführenden Firmen herangezogen.

Der Zuschuss kann auch ausgezahlt werden wenn andere Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden als die im Gesuch angegebenen sofern die gegenständlichen Kriterien trotzdem erfüllt sind.

Die Zuschüsse werden wie folgt ausgezahlt:

- für anerkannte Ausgaben unter 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in einmaliger Zahlung. Voraussetzung hierfür ist die vom Techniker des Amtes für Energieeinsparung durchgeführte Kontrolle zur Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 mittels einer technischen Abnahmeprüfung über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit.

- für anerkannte Ausgaben ab 500.000 Euro ohne Mehrwertsteuer in maximal drei Zahlungen je Finanzierungslos

Auf Antrag des Gesuchstellers kann ein Vorschuss von bis zu 50% je Finanzierungslos ausgezahlt werden. Die Auszahlung des Zuschusses in Form eines Vorschusses erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und nach Vorlage des vom Bürgermeister oder vom zuständigen Techniker des Amtes für Energieeinsparung bestätigten Baubeginns sowie nach Vorlage einer Bankgarantie über die Höhe des Vorschusses erhöht um 20% und mit Dauer bis Freigabe durch das Amt für Energieeinsparung.

Nach Vorlage der quittierten Originalrechnungen können maximal zwei Anzahlungen bzw. bei Inanspruchnahme des obgenannten Vorschusses eine Anzahlung von insgesamt höchstens 90% des genehmigten Zuschusses erfolgen.

Falls die Arbeiten zur Gänze abgeschlossen sind und die Benutzungsgenehmigung vorgelegt wird, kann der genehmigte Zuschuss je Finanzierungslos zu 100% ausbezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist die vom Techniker des Amtes für Energieeinsparung durchgeführte Kontrolle zur Erreichung der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 mittels einer technischen Abnahmeprüfung über die ordnungsgemäße Ausführung und Funktionsfähigkeit.

Art. 8
Widerruf der Zuschüsse

Falls nach Auszahlung des Zuschusses das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung oder falsche Erklärungen festgestellt werden, wird der Zuschuss widerrufen und derselbe ist samt gesetzlicher Zinsen vom Begünstigten rückzuerstatten.

Art. 9
Datenübermittlung

Die Betreiber für Fernheizanlagen sind verpflichtet, dem Amt für Energieeinsparung jährlich eine Analyse der Betriebsdaten und der Energieproduktion sowie die angewandten Tarife für die Wärmeverteilung zu übermitteln.

Art. 10
Kontrollen

Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung führt das Amt für Energieeinsparung stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Maßnahmen durch.

Die Festlegung der zu kontrollierenden Gesuche erfolgt im Beisein des/r Direktor/in und zwei Mitarbeiter/innen des Amtes für Energieeinsparung durch ein Computerprogramm nach dem Zufallsprinzip im Folgemonat nach Einreichung der Rechnungen und jedenfalls vor Auszahlung der Zuschüsse. Über das Ergebnis der Ermittlung wird eine Niederschrift verfasst.

Kontrolliert werden folgende Elemente:

- der Wahrheitsgehalt der Eigenerklärungen.

Die entsprechenden Kontrollen können vor oder nach Auszahlung der Zuschüsse erfolgen.

Das Amt für Energieeinsparung ist berechtigt, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, falls dies notwendig erscheint.

Art. 11
Definitionen

Die angeführten Definitionen gelten für den Anwendungsbereich dieser Kriterien:

Fernheizanlage

Anlage, die mindestens 10 verschiedene Gebäude mit Wärme versorgt; falls eine Anlage ausschließlich Gebäude in Erweiterungszonen versorgt, mindestens 20 verschiedene Gebäude;

erneuerbare Energiequellen

Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Gasrückstände von Reinigungsprozessen und Biogas;

Abwärme aus Produktionsprozessen

Wärme, die eine Produktionsanlage verlässt, ausgenommen jener, deren Erzeugung der Zweckbestimmung der Anlage entspricht;

Abwärme aus Stromerzeugung

Wärme, die eine Anlage zur Stromerzeugung verlässt, inbegriffen jener aus Kraft-Wärme-Koppelungs - Anlagen;

Größenklasse eines Unternehmens

Kategorisierung von Unternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission, wobei die Begriffe kleine und mittlere Unternehmen jene Unternehmen bezeichnen, die definierte Grenzen hinsichtlich Beschäftigtenzahl, Umsatz-erlös oder Bilanzsumme nicht überschreiten; Unternehmen, die die Grenzen überschreiten, werden als Großunternehmen bezeichnet;

Intensität der Zuschüsse

Verhältnis zwischen gewährtem Zuschuss und anerkennbaren Mehrkosten im Vergleich zu einer Referenzinvestition;

Gebäude

Bauwerk, das von anderen Bauwerken durch senkrechte, von den Fundamenten bis zum Dach durchgehende Begrenzungsmauern oder durch Freiräume getrennt ist, mit eigenem Zugang, und falls mehrstöckig, mit eigenem Stiegenhaus.

Beilage C)

Kriterien für die Gewährung und Auszahlung von Zuschüssen für Sensibilisierungsmaß-nahmen, für die Wissensvermittlung von Innovationen sowie für die Verwendung von Planungsinstrumenten im Bereich Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9

Art. 1
Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden die förderungswürdigen Maßnahmen, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Zuschüssen für Sensibilisierungsmaßnahmen, für die Wissensvermittlung von Innovationen sowie für die Verwendung von Planungsinstrumenten im Bereich Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen festgelegt.

Art. 2
Begünstigte

Begünstigte dieser Zuschüsse sind öffentliche Körperschaften und Organisationen ohne Gewinnabsicht, die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien in der Provinz Bozen durchführen.

Art. 3
Förderungswürdige Maßnahmen

Die Zuschüsse können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a) Energieberatung für die Bürger

Je nach Einwohnerzahl der Gemeinde wird eine festgelegte Stundenzahl von Beratungen geneh-migt.

bis 3.000

Einwohner

40h/Jahr

von 3.000 bis 10.000

Einwohner

80h/Jahr

über 10.000

Einwohner

120h/Jahr

Der für die Beitragsgewährung zulässige Stunden-satz beträgt 38,00 Euro.

b) Durchführung von Analysen zur Energieoptimierung von öffentlichen Gebäuden

Die Energieanalysen müssen für jedes Gebäude folgendes beinhalten:

- Bezeichnung und Adresse des zu analysierenden Gebäudes

- technische Daten bezüglich des Gebäudes

- Erhebung des jährlichen Energieverbrauchs

- Einsparpotentiale

- Auflistung der Maßnahmen zur Optimierung des Energieverbrauchs

Für jedes Gebäude kann nur einmal angesucht werden.

c) Ausarbeitung von Energieplänen

Der Energieplan soll folgende Ziele anstreben:

- maximale lokale Autarkie und Effizienz in der Energienutzung

- ökologische und soziale Nachhaltigkeit

- Mehrwert für die lokale Wirtschaft

Der Energieplan muss die wesentlichen Basisdaten und die Erhebung des Ist-Zustandes zu folgenden Aspekten beinhalten:

- Bevölkerungsstruktur

- wirtschaftliche Entwicklung

- Gebäudebestand

- Verkehr

Weitere Inhalte:

- die Erhebung der Einsparpotentiale

- die Erhebung des Potentials erneuerbarer Energieträger

- die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur Erreichung der oben erwähnten Ziele.

d) Erstellung von Verdichtungskonzepten für bestehende Wohnbauzonen mit energetischer Effizienzsteigerung

e) Weiterbildungsveranstaltungen wie Tagungen, Seminare oder Kurse

Für die Beitraggewährung zulässige Ausgabe:

- Saalmiete

- Ausgaben für Referenten und Dolmetscher

Honorare für Referenten und Moderatoren bei Bildungsveranstaltungen (Seminare, Lehrgänge, Tagungen und Kongresse) sowie Reisespesen, Unterkunft- und Verpflegungskosten können nur im Rahmen der für die Landesverwaltung geltenden Richtlinien gefördert werden. Handelt es sich bei den Referenten um Angestellte des Gesuchsstellers selbst sind keine Honorarspesen zugelassen.

- gezielte Werbeaktionen zur geplanten Initiative (Radio- und Zeitungswerbung, Druck von Plakaten und Einladungen)

f) Die Kommission kann auch weitere Initiativen zur Finanzierung zulassen, wenn diese den Bewertungsparametern gemäß Artikel 6 dieser Kriterien entsprechen.

Art. 4
Vorlage der Gesuche

Die Gesuche für Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Kriterien müssen auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend denselben abgefasst, mit einer Stempelmarke versehen beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden.

Falls eine einzelne Initiative geplant ist, muss das Gesuch vor Durchführung der Initiative im Amt für Energieeinsparung eingereicht werden. Der Antragsteller kann nur ein solches Gesuch pro Jahr einreichen.

Falls in einem Jahr mehrere Initiativen geplant sind, müssen diese in einem Gesuch zusammengefasst werden und innerhalb 28. Februar des betreffenden Jahres im Amt für Energieeinsparung eingereicht werden.

Als Einreichedatum gilt das Protokolldatum der Landesverwaltung. Nur im Falle der Zusendung des Ansuchens mittels Postdienst gilt das Datum der Aufgabe beim Postamt.

Den Gesuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

- detailliertes Kostenangebot

- Finanzierungsplan, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge oder Mitfinanzierungen gewährt wurden bzw. ob bei derselben oder anderer Verwaltungen Beitrag- oder Mitfinanzierungsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden.

- ausführlicher Bericht über die geplanten Initiativen

- Erklärung über den Vorsteuerabzug

- Gründungsakt und Satzungen des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.

Zu den oben angeführten Unterlagen können von Amts wegen weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen angefordert werden, die für notwendig gehalten werden.

Unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist nachgereicht werden, werden abgelehnt und archiviert.

Falls die Initiative nicht durchgeführt wird, darf nicht nochmals für dieselbe Initiative angesucht werden.

Art. 5
Festsetzung und Genehmigung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden im Höchstausmaß bis zu 30% auf die anerkennbaren Kosten für die einzelnen Maßnahmen gewährt.

Für Unternehmen im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechtes in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistung werden die Zuschüsse unter Berücksichtigung der „De minimis“ - Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) auf „De-minimis“ - Beihilfen gewährt.

Die Genehmigung der Zuschüsse erfolgt mit Dekret des Landesrates für Energie in chronologischer Reihenfolge gemäß Einreichedatum.

Art. 6
Überprüfung und Bewertung der Gesuche

Die Kommission, die aus dem Direktor der Abteilung Wasser und Energie, dem zuständigen Amtsdirektor und drei Mitarbeitern des Amtes für Energieeinsparung besteht, überprüft die vorliegenden Gesuche und bewertet sie nach folgenden Kriterien:

a) Einhaltung der gesetzlich festgelegten Ziele

b) Qualität und didaktischer bzw. wissenschaftlicher Wert

c) Wirkung auf die Bewusstseinsbildung im Bereich Energie

d) Grad der Bedeutung der Initiative (auf lokaler oder Landesebene) unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse auf Landesebene

e) Grad der Gemeinnützigkeit

f) Angemessenheit des finanziellen Aufwandes

Art. 7
Auszahlung der Zuschüsse

Für die Auszahlung des Zuschusses müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

a) Gesuch um Auszahlung auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend denselben abgefasst

b) quittierte Originalspesenbelege

- die Ausgabenbelege müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten belegen

- die Ausgabenbelege müssen auf den Namen des Beitragempfängers ausgestellt sein

- die Ausgabenbelege müssen ein Datum aufweisen, das nicht älter ist als das Ansuchen selbst.

c) Bericht der durchgeführten Analysen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) dieser Kriterien

d) Ablichtung der Pläne/Konzepte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c) und d) dieser Kriterien

e) Programm der durchgeführten Weiterbildungsveranstaltung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e) dieser Kriterien

Der Zuschuss wird in einmaliger Auszahlung gewährt.

Die Auszahlungsunterlagen müssen innerhalb von drei Jahren ab Gewährung des Beitrages vorgelegt werden, ansonsten wird die Akte archiviert.

Art. 8
Widerruf der Zuschüsse

Falls nach Auszahlung des Zuschusses das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung oder falsche Erklärungen festgestellt werden, wird der Zuschuss widerrufen und derselbe ist samt gesetzlicher Zinsen vom Begünstigten rückzuerstatten.

Art. 9
Kontrollen

Gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung führt das Amt für Energieeinsparung stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Maßnahmen durch.

Die Auswahl wird von der Kommission gemäß Artikel 6 dieser Kriterien nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beiträge, ohne Ansicht des Beitragsempfängers, vorgenommen. Über das Ergebnis der Ermittlung wird eine Niederschrift verfasst

Das Amt für Energieeinsparung ist berechtigt, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, falls dies notwendig erscheint.

Die Überprüfung kann direkt vom Personal des Amtes, welches die Auszahlung des Beitrages verfügt, vorgenommen werden.

Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiative, die Angemessenheit der Kosten sowie die ordnungsgemäße Rechnungslegung überprüft.

Die entsprechenden Kontrollen können vor oder nach Auszahlung der Zuschüsse erfolgen.

 

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ActionAction Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1141
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ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1220
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ActionAction Beschluss vom 27. August 2012, Nr. 1283
ActionAction Beschluss vom 3. September 2012, Nr. 1299
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