1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Ackerfutterbau“, „Acker“ und „Obst“: Sammelbegriffe für die Kulturarten, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert sind,
b) „Futterfläche“: Gesamtheit der Wiesen-, Ackerfutterbau- und Weideflächen, errechnet unter Berücksichtigung der Korrekturkoeffizienten, wie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014 - 2020 für die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnet, festgelegt,
c) „Almen“: Almflächen, die im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind, einschließlich der dazugehörenden, für die Alpung nötigen baulichen Strukturen,
d) „Mischbetriebe“: landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben,
e) „Erschwernispunkte“: Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, geregelt sind.