1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben nicht mit Staatsbeihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen EU-Fördermaßnahmen kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die laut Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird. Die allfällige Kumulierung der Landesbeihilfen mit anderen öffentlichen Beihilfen, die zur Deckung derselben Ausgabenposten gewährt wurden, darf nicht – auch wenn der entsprechende Betrag unter dem Schwellenwert laut den anwendbaren Unionsvorschriften liegt – zu einer Finanzierung führen, deren Gesamtbetrag höher ist als die vom/von der Begünstigten für die Durchführung der geförderten Investition bestrittenen Ausgaben.