1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.
2. Wird hingegen bei oder nach Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
3. Bei falschen oder unwahren Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.