Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sieht vor, dass in der Provinz Bozen der Unterricht in den Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen in der Muttersprache der Schüler, das heißt in italienischer oder deutscher Sprache, von Lehrkräften erteilt wird, für welche die betreffende Sprache ebenfalls Muttersprache ist. In den Grundschulen, von der 2. oder 3. Klasse an, je nachdem, wie es mit Landesgesetz auf bindenden Vorschlag der betreffenden Sprachgruppe festgelegt wird, und in den Sekundarschulen ist der Unterricht der zweiten Sprache Pflicht; er wird von Lehrkräften erteilt, für die diese Sprache die Muttersprache ist.
Artikel 9, Absätze 9 und 10, des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, sehen vor, dass zur Verwirklichung des obgenannten Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichts für folgende Berufsbilder der Nachweis oder die Erklärung verlangt wird, dass die Unterrichtssprache der besuchten Oberschule oder der nächstniedrigeren Ausbildungsstufe jener Sprache entspricht, auf welche sich die jeweilige Rangordnung für die Aufnahme des Personals bezieht:
a) pädagogische Fachkräfte der Kindergärten,
b) Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes,
c) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung.
Ist dies nicht der Fall, muss das betroffene Personal eine eigene Sprachprüfung bestehen, deren Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden. Der Zweisprachigkeitsnachweis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ersetzt nicht diese Sprachprüfung. Die Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache bleiben aufrecht.
Diese Sprachprüfung muss auch bestanden werden, wenn die vom Personal erklärte Muttersprache mit keiner der Sprachen übereinstimmt, auf welche sich die Rangordnungen für die Aufnahme des Personals beziehen.